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DR. M.J. NEUMANN GBR - Aurum GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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Geld ausgedrückt wird. 107 Die Haftungssumme bestimmt somit den Umfang der<br />

Haftung eines Kommanditisten nach außen. 108<br />

Zur Unterscheidung zwischen Einlage und Haftungssumme folgendes<br />

Beispiel:<br />

Kommanditist A hat sich verpflichtet, seinen Lieferwagen – Wert: 20.000<br />

DM – in die Gesellschaft einzubringen. Solange er das Fahrzeug noch<br />

nicht zu Eigentum der KG eingebracht hat (=Einlage), haftet er dritten<br />

Gläubigern gegenüber bis zu einer Höhe seiner Haftungssumme, die<br />

sich aus dem Handelsregister ergibt. Diese kann den Wert der Einlage<br />

widerspiegeln, es kann aber auch eine geringere Summe im<br />

Handelsregister eingetragen werden, hier beispielsweise 10.000 DM. Der<br />

Gläubiger G, der zwischenzeitlich gegen die KG vollstrecken will, kann<br />

nicht Herausgabe des Fahrzeuges an ihn, sondern Zahlung verlangen,<br />

hier 10.000 DM. Hat der Gläubiger allerdings den Gesellschaftsanspruch<br />

auf Einbringung gepfändet, so muss A das Fahrzeug an G herausgeben,<br />

erfüllt damit aber gleichzeitig seine Einlageverpflichtung.<br />

Hat A das Fahrzeug bereits in die Gesellschaft zu deren Eigentum<br />

eingebracht, haftet er überhaupt nicht mehr, wenn zur Zeit der<br />

Einbringung der Wert des Lieferwagens noch immer mindestens 10.000<br />

DM beträgt.<br />

Durch Rückführung der Einlage aus dem gebundenen Vermögen lebt die<br />

beschränkte Haftung wieder auf (§ 172 IV HGB). 109 Unter Rückzahlung im<br />

Sinne des § 172 IV HGB ist jede Zuwendung aus dem Gesellschaftsvermögen<br />

an den Kommanditisten zu verstehen, mit der dem Gesellschaftsvermögen in<br />

Höhe der der geleisteten Einlage Vermögenswerte entzogen werden, ohne<br />

dass dafür eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird, und die damit die<br />

Fähigkeit der Gesellschaft vermindert, die Gläubiger zu befriedigen. 110 Das<br />

gleiche gilt gemäß § 172 IV 2 HGB, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile<br />

entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der<br />

geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch Entnahme der<br />

Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.<br />

Hierzu folgendes<br />

Beispiel:<br />

K ist Kommanditist einer Immobilien-KG. Er hat die vereinbarte Einlage in<br />

Höhe von 20.000 DM geleistet. Auch im Handelsregister ist die<br />

Haftungsgrenze des K mit 20.000 DM beziffert. Die KG erwirtschaftet in<br />

den Jahren 1994 bis 1996 zusammen einen Gewinn von 400.000 DM,<br />

auf den K entfällt ein Gewinnanteil von 100.000 DM. K entnimmt nichts.<br />

In den Jahren 1997 und 1998 macht die KG Verluste in Höhe von<br />

zusammen 600.000 DM. Der Verlustanteil des K beträgt 150.000 DM. K<br />

107 K. Schmidt a.a.O. S. 1557 f.<br />

108 Eisenhard, Gesellschaftsrecht, 7. Auflage, München 1996 Rn. 382.<br />

109 K.Schmidt a.a.O. S. 1556.<br />

110 Eisenhardt, Rn. 395.<br />

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