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8 Arbeit & Recht<br />

Arbeitsrecht im Klartext<br />

Kein Praktikum zum Nulltarif!<br />

Thilo Wagner<br />

ist in Köln<br />

Fach anwalt für<br />

Arbeits-, Zivil- und<br />

Strafrecht<br />

<strong>www</strong>.wagnerhalbe.de<br />

Früher stellte ein berufsvorbereitendes<br />

Praktikum eine echte Karriere-<br />

Chance dar. Praktikanten konnten<br />

wichtige Erfahrungen für ihre spätere<br />

Ausbildung oder den angestrebten<br />

Beruf sammeln und wurden bei guter<br />

Leistung meist von dem Praktikumsbetrieb<br />

übernommen.<br />

Heute jedoch werden viele Praktikanten<br />

nicht selten als willige, aber unbezahlte<br />

Arbeitskräfte ausgenutzt. Selbst<br />

nach einem erfolgreichen Praktikumsende<br />

gehen die Praktikanten gänzlich<br />

leer aus. <strong>Sie</strong> <strong>erhalten</strong> weder den erhofften<br />

Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag,<br />

noch den gerechten Lohn für die<br />

geleistete Arbeit. Die in dem Unternehmen<br />

frei gewordene Stelle wird indessen<br />

von einem neuen und für den<br />

„Arbeitgeber“ wiederum kostenfreien<br />

Praktikanten besetzt.<br />

„So geht es nicht!“ urteilte nun das Arbeitsgericht<br />

Bielefeld. In der aktuellen<br />

Entscheidung betonten die Richter,<br />

dass auch Praktikanten einen Arbeitslohn<br />

beanspruchen können. Schließlich<br />

sei das Berufsbildungsgesetz für<br />

alle Personen anwendbar, die einge-<br />

<strong>www</strong>.konlus.de<br />

Mancher Arbeitnehmer hat das<br />

wohl schon erlebt: Ihm wird aus<br />

betriebsbedingten Gründen gekündigt,<br />

obwohl der Arbeitgeber auf vergleichbaren<br />

Arbeitsplätzen dauerhaft Leiharbeitnehmer<br />

– oftmals zu geringeren<br />

Löhnen – beschäftigt. Mit der Frage,<br />

ob eine solche Kündigung gerechtfertigt<br />

ist, hatte sich das Landesarbeitsgericht<br />

Hamm zu beschäftigen.<br />

stellt werden, um berufliche Fertigkeiten,<br />

Fähigkeiten oder Erfahrungen zu<br />

erwerben. Das seien nicht nur Auszubildende<br />

im herkömmlichen Sinne,<br />

sondern eben auch Praktikanten.<br />

Nach den Vorschriften des BbiG * müssen<br />

alle Arbeitgeber ihren Auszu -<br />

bildenden – und in entsprechender<br />

Anwendung auch ihren Praktikanten –<br />

eine jeweils angemessene Vergütung<br />

gewähren. Dieser gesetzliche Lohnanspruch<br />

kann auch nicht vertraglich<br />

ausgeschlossen werden. Eine solche<br />

Vereinbarung wäre nichtig. Wurde<br />

keine Vergütung vereinbart, schuldet<br />

der Arbeitgeber eine im Einzelfall angemessene<br />

Vergütung. In dem konkreten<br />

Rechtsstreit hielt das Gericht eine<br />

Vergütung für eine ungelernte Kraft in<br />

Höhe von 3,75 Euro pro Stunde angemessen.<br />

Bei besser qualifizierten Tätigkeiten<br />

kann der Vergütungsspruch<br />

auch deutlich höher liegen.<br />

Unser Tipp für alle Praktikanten lautet<br />

daher: <strong>Sie</strong> sollten spätestens unmittelbar<br />

nach Beendigung des unbezahlten<br />

Praktikums von Ihrem Arbeitgeber<br />

den gerechten Lohn für Ihre Arbeitsleistung<br />

einfordern. Ihr Praktikum<br />

mag vergeblich, aber auf jeden Fall<br />

nicht umsonst erfolgt sein. Verweisen<br />

<strong>Sie</strong> hierbei auf die genannte Vorschrift<br />

des Berufsbildungsgesetzes. Das Gesetz<br />

gibt Ihnen Recht! <br />

(Urteil v. 22.11.2006 – 3 Ca 2033/06)<br />

§ 17 *Berufsbildungsgesetzes (BbiG)<br />

§ 25 BbiG<br />

Die klagende Arbeitnehmerin war sieben<br />

Jahre in einer Polstermöbelfabrik<br />

als Näherin beschäftigt. Neben der<br />

Klägerin waren in der Abteilung<br />

Näherei noch weitere 15 Arbeitnehmerinnen<br />

sowie einige Leiharbeitnehmerinnen<br />

dauerhaft beschäftigt. Nachdem<br />

die Geschäftsführung entschieden<br />

hatte, die bislang von den Näherinnen<br />

genähten Kissenbezüge von Fremdfirmen<br />

zuzukaufen, wurden insgesamt<br />

fünf Näherinnen „überflüssig“. Das<br />

Unternehmen kündigte daher das<br />

Arbeitsverhältnis der fünf fest angestellten<br />

Frauen. Die Leiharbeitneh -<br />

merinnen jedoch, auf vergleichbaren<br />

Arbeitsplätzen zu günstigeren Lohnkosten<br />

tätig, wurden auch nach Kün digung<br />

ihrer fünf festangestellten<br />

Kolleginnen weiterbeschäftigt.<br />

Bei Reisen bestimmt der<br />

Arbeitgeber den Kurs<br />

<strong>www</strong>.fps-law.de<br />

Abbau von Leiharbeit vor Kündigung Festangestellter<br />

Thorsten Röhrig<br />

ist in Bergisch<br />

Gladbach<br />

Rechtsanwalt,<br />

überwiegend für<br />

den Bereich ArbeitsundGesellschaftsrecht<br />

tätig<br />

Christine<br />

Heymann<br />

ist in Düsseldorf<br />

Fachanwältin für<br />

Arbeits- / Medienund<br />

Presserecht<br />

Der ständig gepackte Koffer entwi -<br />

ckelt sich für so manchen Mitarbeiter<br />

zur Plage. Vor allem, wenn das<br />

so bei Antritt der Tätigkeit nicht abzusehen<br />

war. Dienstreisen braucht sich<br />

niemand uneingeschränkt gefallen zu<br />

lassen. Ein Muss sind sie nur für jene,<br />

die sich im Arbeitsvertrag entsprechend<br />

verpflichtet haben.<br />

Allerdings: Lässt bereits die Tätigkeitsbeschreibung<br />

<strong>unter</strong> anderem auf<br />

eine Reise tätigkeit schließen, reicht<br />

das bereits völlig aus. Einer ausdrücklichen<br />

schriftlichen Vereinbarung bedarf<br />

es nicht.<br />

Dienstreisen sind Arbeitszeit und werden<br />

entsprechend vergütet. Liegt die<br />

Reisezeit außerhalb der Arbeitszeit,<br />

wird sie bei höheren Angestellten in<br />

der Regel über die mit der Vergütung<br />

abgegoltenen Überstunden ausgeglichen.<br />

Bei mehrtätigen Reisen werden<br />

Pausen und Schlafenszeiten natürlich<br />

nicht bezahlt. Dem Arbeitgeber obliegt<br />

im Hinblick auf die Dienstreisen<br />

ein Direktionsrecht.<br />

Eine der Damen klagte also gegen ihre<br />

Entlassung und bekam vor dem Landesarbeitsgericht<br />

Hamm Recht. Nach<br />

Ansicht der Richter war die Polstermöbelfabrik<br />

zur Vermeidung der Kündigung<br />

der Näherin gehalten, zunächst<br />

die in der Abteilung der Klägerin praktizierte<br />

Leiharbeit neu zu regeln.<br />

Auf dem dadurch freigewordenen Arbeitsplatz<br />

hätte das Unternehmen dann<br />

die Näherin weiterbeschäftigen müssen.<br />

Die Kündigung des Arbeits -<br />

verhältnisses eines festangestellten<br />

Mitarbeiters aus betriebsbedingten<br />

Gründen kommt nämlich grundsätzlich<br />

nur als „äußerstes Mittel“ in Betracht,<br />

wenn es keine anderweitige<br />

Beschäftigungsmöglichkeit gibt! Diese<br />

besteht nach Ansicht des Landes -<br />

arbeitsgerichts aber dann, wenn der<br />

10/2007<br />

Er kann seine Mitarbeiter anweisen,<br />

wann er welche Reise anzutreten hat<br />

und welche Verkehrsmittel von ihm zu<br />

wählen sind.<br />

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer<br />

die durch eine Dienstreise entstehenden<br />

Kosten erstatten. Soweit der<br />

Reisende für den Betrieb <strong>aktiv</strong> ist, hier<br />

also auch einschließlich der Fahrtstrecke,<br />

besteht für ihn der Schutz der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung.<br />

Private Zeiten sind nicht versichert.<br />

Branchen oder <strong>unter</strong>nehmensspezifische<br />

Regelungen können sich auch aus<br />

den einschlägigen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen<br />

und ähnlichem<br />

ergeben. <br />

Arbeitgeber durch den Abbau von<br />

Leiharbeit eine Beschäftigung für<br />

seine Stammbelegschaft ermöglichen<br />

kann. <br />

Fazit:<br />

Die betriebsbedingte Kündigung eines<br />

festangestellten Mitarbeiters ist un zulässig,<br />

wenn der Arbeitgeber auf<br />

v ergleichbaren Arbeitsplätzen Leih arbeitnehmer<br />

beschäftigt. Kündigt der<br />

Arbeitgeber trotzdem, hat der entlassene<br />

Arbeitnehmer gute Chancen, einen<br />

Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.<br />

Landesarbeitsgericht Hamm,<br />

(Urteil vom 05.03.2007 –<br />

11 Sa 1338/06)<br />

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15.12.2007 Prozessmanagement (in SGB II- und III-Projekten)<br />

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Tel.: 0 30 / 3 64 03 39 99<br />

Fax: 0 30 / 3 64 03 39 95<br />

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