Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn
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Marktanteil in der Zielgruppe der ALG II-Empfängerhaus- Das lauft auf eine gesetzliche Tolerierune der Praxis vieler<br />
In 5 22b Abs. 1 Satz 4 des Gesetzentwurfes wird die inhaltli-<br />
che Zielstellung der neuen Satzungen klarer formuliert. Es<br />
geht daium, „dieVerhältnisse des einfachen Standards auf dem<br />
örtlichen <strong>Wohn</strong>ungsmarkt realitätsgerecht abzubilden". Die<br />
Richtlinien müssen demnach die tatsächlichen <strong>Wohn</strong>ungs-<br />
marktverhältnisse angemessen widerspiegeln. Dabei sind die<br />
Obergrenzen <strong>für</strong> Mieten und Flächenkonsum so zu ziehen,<br />
daß entsnrechende <strong>Wohn</strong>ungen am örtlichen <strong>Wohn</strong>ungsmarkt<br />
in ausre'ichendzr Zahl verfugbar sind (5 22a Abs. 7 Satz2<br />
Nr. 2).<br />
Das Erfordernis der Verfügbarkeit erfordert jedoch eine dif-<br />
ferenzierte Betrachtung. Vor allem ist darauf zu achten, daß<br />
in allen verschiedenen Größenklassen je nach der Personen-<br />
zahl ein ausreichendes Angebot zur Verfügung steht. Für ein<br />
breiteres Spektrum an Lage- und Ausstattungsyualitäten soll<br />
dies freilich nicht gelten. Allenfalls „können die Kreise und<br />
kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume un-<br />
terteilen, <strong>für</strong> die siejeweils eigene Angemessenheitswerte be-<br />
stimmen" (5 22Abs. 1 Satz 4 SGB II-E). Insoweit besteht ein<br />
Zielkonflikt zwischen dem durchgängigen Abstellen auf ei-<br />
nen einfachen Standard und der inhaltlichen Fordemng nach<br />
sozial ausgeglichenen Bewohuerstrukturen.<br />
Quadratmeterhöchstrnieten und<br />
Gesamtangemessenheitsgrenzen<br />
Die konkreten Inhalte der Satzungen sind in $22h SGB II-E<br />
geregelt. Überraschenderweise sollen darin <strong>angemessene</strong><br />
Flächen- und Mietobergrenzen festgelegt werden. Tm Hinblick<br />
auf die als angemessen anzusehende <strong>Wohn</strong>fläche wird aus-<br />
drücklich ein Bemg zur „Stniktur des örtlichen <strong>Wohn</strong>ungs-<br />
marktes" hergestellt. Damit soll offenbar die Möglichkeit<br />
eröffnet werden, an angespannten <strong>Wohn</strong>ungsmärkten den Hil-<br />
Vereinbarkeit mit ü rund rechten wie der ~enschekürde und<br />
dem Gleicbbehandlungsgrundsatz.<br />
Nicht nur die Aufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft, sondern auch<br />
die „als angemessen anerkannten Aufwendungen fiir die Hei-<br />
zung" können iri der Satzung ,,bestimmtu werden. Alternativ<br />
können anerkannte Verbrauchswerte festgelegt werden. Miet-<br />
und Heizkosten können sowohl in der Form einer Quadrat-<br />
meterhöchstmiete als auch in einer Gesamtangemessenheits-<br />
grenze (Bmttowmmietenkonzept) msammengefaßt werden.<br />
Einzelpreis: 10,50 €<br />
zzgl. Versand.<br />
Im Abonnement <strong>für</strong> WM-Bezieher:<br />
8,- £ einschl.Versand.<br />
Einzelbestellungen Einbanddecken<br />
1988-2009<br />
sind noch möglich<br />
1 (je 10,50 £ zzgl.Versand). 1<br />
WOHNUNGSWIRTCCHAFT UND MIETRECHT 212011<br />
U<br />
tank wie bei ien Unterkunftskosten. Bei den Heizkosten soll<br />
offenbar vorbehaltlos von der Garantie der Anerkennung an-<br />
gemessenen Bedarfs abgewichen werden können. Auf diese<br />
&ich wird <strong>angemessene</strong>r ~eizbGarf anerkannt. Alternativ<br />
können die <strong>Leistungen</strong> durch eine monatliche Pauschale abgegolten<br />
werden, die aber den persönlichen und familiären<br />
Verhältnissen, der Größe und Beschaffenheit der <strong>Wohn</strong>ung,<br />
den vorhandenen Heizmöglichkeiten und den örtlichen Gegebenheiten<br />
Rechnung zu tragen hat. Anders als mit den<br />
Höchstbeträgen, die nun irn SGB I1 eingeführt werden sollen,<br />
ergeben sich mit dieser Regelung sogar Anreize, Energie einzusparen.<br />
Die Höchstbeträge setzen dagegen einen Anreiz, sie<br />
auch auszuschöpfen. Wie das zu den klimapolitischen Absichtserklaningen<br />
der Bundesregierung paßt, kann hier offen<br />
gelassen werden.<br />
Personengruppen mit besonderen ~eda;fen (Absatz 3). Der<br />
beispielhafte Katalog von Personengrunnen mit erhöhtem<br />
U L<br />
undPersonen, die ein Umgangsrecht ausüben, recht kurz aus.<br />
Transparenz und Kontrolle<br />
Die Begründungspflicht des 522b Abs. 2 SGB II-E, die eine<br />
Erläuterung der Ermittlungsmethodik mit einschließt, ist im<br />
Sinne von Transparenz, demokratischer Kontrolle und Will-<br />
kiirfreiheit zu hegnißen, wenn es bei den Satzungsennächti-<br />
gungen bleiben sollte.<br />
Zur Überprüfung der kommunalen Satzungzn mit höheman-<br />
gigem Recht ist die Einfügung eines Normenkontrollverfah-<br />
reus in das Sorialgerichtsgesetz vorgesehen und zwar mit erst-<br />
iiistanzlicher Zuständigkeit der Landessozialgerichte (555a<br />
SGG-E). Mit den Normenkontrollverfahren sollen allge-<br />
meinverbindliche Entscheidungen erreicht werden. Antrags-<br />
befugt ist jede natürliche Person, die geltend macht, durch<br />
die kommunale Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein<br />
(E 55aAbs. 2 Satz I SGG-E). Mit der Einführung dieser Ver-<br />
fahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Satzungen nach<br />
5 22a ff. SGB II-E wird das Ziel verfolgt, durch die Konzen-<br />
tration der Rechtsstreite auf wenige zentralisierte Verfahren<br />
mit begrenztem Aufwand beizeiten Rechtssicherheit zu schaf-<br />
fen.<br />
Datenerhebung, -auswertung und -Überprüfung<br />
Zur Bestimmung der <strong>angemessene</strong>n Aufwendungen <strong>für</strong> Un-<br />
terkunft und Heizung sollen die kommunalen Träger nach<br />
5 22c Abs. 1 SGB II-E insbesondere<br />
1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdaten-<br />
banken und<br />
2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -aus-<br />
Wertungen oder Erhebungen Dritter<br />
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können<br />
auch die monatlichen ~öchstbeträ~e nach $12 Abs. 1 des<br />
Wohugeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung<br />
U<br />
sollen sowohl Neuvertrags- aly auch Bestandsmieten eig<br />
fließen. Die Methodik der Datenerhebung und -ausWertung<br />
ist in der Begründung der Satzung darzulegen. Die ermittel-<br />
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