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Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn

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Marktanteil in der Zielgruppe der ALG II-Empfängerhaus- Das lauft auf eine gesetzliche Tolerierune der Praxis vieler<br />

In 5 22b Abs. 1 Satz 4 des Gesetzentwurfes wird die inhaltli-<br />

che Zielstellung der neuen Satzungen klarer formuliert. Es<br />

geht daium, „dieVerhältnisse des einfachen Standards auf dem<br />

örtlichen <strong>Wohn</strong>ungsmarkt realitätsgerecht abzubilden". Die<br />

Richtlinien müssen demnach die tatsächlichen <strong>Wohn</strong>ungs-<br />

marktverhältnisse angemessen widerspiegeln. Dabei sind die<br />

Obergrenzen <strong>für</strong> Mieten und Flächenkonsum so zu ziehen,<br />

daß entsnrechende <strong>Wohn</strong>ungen am örtlichen <strong>Wohn</strong>ungsmarkt<br />

in ausre'ichendzr Zahl verfugbar sind (5 22a Abs. 7 Satz2<br />

Nr. 2).<br />

Das Erfordernis der Verfügbarkeit erfordert jedoch eine dif-<br />

ferenzierte Betrachtung. Vor allem ist darauf zu achten, daß<br />

in allen verschiedenen Größenklassen je nach der Personen-<br />

zahl ein ausreichendes Angebot zur Verfügung steht. Für ein<br />

breiteres Spektrum an Lage- und Ausstattungsyualitäten soll<br />

dies freilich nicht gelten. Allenfalls „können die Kreise und<br />

kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume un-<br />

terteilen, <strong>für</strong> die siejeweils eigene Angemessenheitswerte be-<br />

stimmen" (5 22Abs. 1 Satz 4 SGB II-E). Insoweit besteht ein<br />

Zielkonflikt zwischen dem durchgängigen Abstellen auf ei-<br />

nen einfachen Standard und der inhaltlichen Fordemng nach<br />

sozial ausgeglichenen Bewohuerstrukturen.<br />

Quadratmeterhöchstrnieten und<br />

Gesamtangemessenheitsgrenzen<br />

Die konkreten Inhalte der Satzungen sind in $22h SGB II-E<br />

geregelt. Überraschenderweise sollen darin <strong>angemessene</strong><br />

Flächen- und Mietobergrenzen festgelegt werden. Tm Hinblick<br />

auf die als angemessen anzusehende <strong>Wohn</strong>fläche wird aus-<br />

drücklich ein Bemg zur „Stniktur des örtlichen <strong>Wohn</strong>ungs-<br />

marktes" hergestellt. Damit soll offenbar die Möglichkeit<br />

eröffnet werden, an angespannten <strong>Wohn</strong>ungsmärkten den Hil-<br />

Vereinbarkeit mit ü rund rechten wie der ~enschekürde und<br />

dem Gleicbbehandlungsgrundsatz.<br />

Nicht nur die Aufwendungen <strong>für</strong> Unterkunft, sondern auch<br />

die „als angemessen anerkannten Aufwendungen fiir die Hei-<br />

zung" können iri der Satzung ,,bestimmtu werden. Alternativ<br />

können anerkannte Verbrauchswerte festgelegt werden. Miet-<br />

und Heizkosten können sowohl in der Form einer Quadrat-<br />

meterhöchstmiete als auch in einer Gesamtangemessenheits-<br />

grenze (Bmttowmmietenkonzept) msammengefaßt werden.<br />

Einzelpreis: 10,50 €<br />

zzgl. Versand.<br />

Im Abonnement <strong>für</strong> WM-Bezieher:<br />

8,- £ einschl.Versand.<br />

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1 (je 10,50 £ zzgl.Versand). 1<br />

WOHNUNGSWIRTCCHAFT UND MIETRECHT 212011<br />

U<br />

tank wie bei ien Unterkunftskosten. Bei den Heizkosten soll<br />

offenbar vorbehaltlos von der Garantie der Anerkennung an-<br />

gemessenen Bedarfs abgewichen werden können. Auf diese<br />

&ich wird <strong>angemessene</strong>r ~eizbGarf anerkannt. Alternativ<br />

können die <strong>Leistungen</strong> durch eine monatliche Pauschale abgegolten<br />

werden, die aber den persönlichen und familiären<br />

Verhältnissen, der Größe und Beschaffenheit der <strong>Wohn</strong>ung,<br />

den vorhandenen Heizmöglichkeiten und den örtlichen Gegebenheiten<br />

Rechnung zu tragen hat. Anders als mit den<br />

Höchstbeträgen, die nun irn SGB I1 eingeführt werden sollen,<br />

ergeben sich mit dieser Regelung sogar Anreize, Energie einzusparen.<br />

Die Höchstbeträge setzen dagegen einen Anreiz, sie<br />

auch auszuschöpfen. Wie das zu den klimapolitischen Absichtserklaningen<br />

der Bundesregierung paßt, kann hier offen<br />

gelassen werden.<br />

Personengruppen mit besonderen ~eda;fen (Absatz 3). Der<br />

beispielhafte Katalog von Personengrunnen mit erhöhtem<br />

U L<br />

undPersonen, die ein Umgangsrecht ausüben, recht kurz aus.<br />

Transparenz und Kontrolle<br />

Die Begründungspflicht des 522b Abs. 2 SGB II-E, die eine<br />

Erläuterung der Ermittlungsmethodik mit einschließt, ist im<br />

Sinne von Transparenz, demokratischer Kontrolle und Will-<br />

kiirfreiheit zu hegnißen, wenn es bei den Satzungsennächti-<br />

gungen bleiben sollte.<br />

Zur Überprüfung der kommunalen Satzungzn mit höheman-<br />

gigem Recht ist die Einfügung eines Normenkontrollverfah-<br />

reus in das Sorialgerichtsgesetz vorgesehen und zwar mit erst-<br />

iiistanzlicher Zuständigkeit der Landessozialgerichte (555a<br />

SGG-E). Mit den Normenkontrollverfahren sollen allge-<br />

meinverbindliche Entscheidungen erreicht werden. Antrags-<br />

befugt ist jede natürliche Person, die geltend macht, durch<br />

die kommunale Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein<br />

(E 55aAbs. 2 Satz I SGG-E). Mit der Einführung dieser Ver-<br />

fahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Satzungen nach<br />

5 22a ff. SGB II-E wird das Ziel verfolgt, durch die Konzen-<br />

tration der Rechtsstreite auf wenige zentralisierte Verfahren<br />

mit begrenztem Aufwand beizeiten Rechtssicherheit zu schaf-<br />

fen.<br />

Datenerhebung, -auswertung und -Überprüfung<br />

Zur Bestimmung der <strong>angemessene</strong>n Aufwendungen <strong>für</strong> Un-<br />

terkunft und Heizung sollen die kommunalen Träger nach<br />

5 22c Abs. 1 SGB II-E insbesondere<br />

1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdaten-<br />

banken und<br />

2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -aus-<br />

Wertungen oder Erhebungen Dritter<br />

einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können<br />

auch die monatlichen ~öchstbeträ~e nach $12 Abs. 1 des<br />

Wohugeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung<br />

U<br />

sollen sowohl Neuvertrags- aly auch Bestandsmieten eig<br />

fließen. Die Methodik der Datenerhebung und -ausWertung<br />

ist in der Begründung der Satzung darzulegen. Die ermittel-<br />

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