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Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn

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nen, ob die - im Berufungsverfahren allein in Rede steheii- Hinsicht <strong>für</strong> angemessen. Im Schrifttum wird teilweise sogar<br />

den - 1713,60 Euro auch uicht umlagefahige Kosten umfas- ein höherer Sicherheitszuschlag von bis zu 10% vorgeschla-<br />

1<br />

!<br />

I I<br />

sen.<br />

Die Kammer verkennt im Rahmen dieser Argumentation<br />

nicht, dass die zu entscheidende Rechtsfrage nicht unmittelbar<br />

mit dem durch den Buiidesgenchtshof am 13.1.2010<br />

(NZM 2010,274 [=WuM 2010, 1531) entschiedenen Fall, in<br />

dem der Bundesgerichtshof das pauschale Bestreiten der<br />

Hauswartkosten als „nicht nachvollziehbar" <strong>für</strong> nicht ausreigen<br />

(vgl. nur Schmidt-Futtererkangenberg, Mietrecht, 9.<br />

Aufl., $ 560 Rn. 26; PWW/Schmid, BGB, 5. Aufl., 9: 560 Rn.<br />

15; Börstinghaus, PiG 62 (2002),201,2M; Hinz,NZM 2010,<br />

57,68).<br />

1<br />

chend erachtete, vergleichbar ist: Denn während dort der Ver- I>ic HC\I\I543 - h . 2 Sr. 2 J . DL,I<br />

Tätigkeit des Hausmeisters erläuterte (BGH, ehd., Rn. 26 ?organg w&t eine,,Vielzahl von Rechtsproblemen auf. Ins-<br />

), hat dies die Klägerin vorliegend nicht ge- besondere die Frage, ob die fehlende Einstellung des Betan.<br />

Dennoch kann dies nicht dazu führen, einfaches Bestrei- triebsstroms in die Heizkostenabrechnung ein unzulässizer<br />

ten wie im Falle des pauschalen Abzugs nicht umlagefähiger Vonvegabzug im Sinne der ~echts~rechu~g des ~undesge-<br />

Kosten (BGH, NZM 2008,403 [=WuM 2008,2851, Rn. 29 richtshofs (vel. nur BGH, Urt. v. 14.2.2007 - VIII ZR 1/06,<br />

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