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Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn

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den Tanks der Heizzentrale. Dies teilte die Beklagte den Klä-<br />

gern durch Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit und über-<br />

mittelte ihnen eine korrigierte Abrechnung, aus der sich hin-<br />

sichtlich der Heizkosten ein Guthaben von nur 14,52 € er-<br />

gab. Den Differenzbetrag von 138,08 € buchte die Beklagte,<br />

wie im vorstehenden Schreiben angekündigt, aufgmnd der ihr<br />

erteilten Einzugsermächtigung am 1. Januar 2008 vom Giro-<br />

konto der Kläger ab.<br />

3 Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Rückzahlung des<br />

vorgenannten Betrages von 138,08 €und die Erstattung vor-<br />

gerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41€. Das<br />

Amtsgericht Gütersloh hat die Klage unter Zulassune der Be-<br />

-<br />

rer ;om Berufungsgericht zugelassenen ~evision verfolgen<br />

die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.<br />

4 Aus den Gründen: Die Revision hat keinen Erfolg.<br />

s I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent-<br />

scheidung im Wesentlichen ausgeführt:<br />

6 Den Klägern stehe kein Anspruch auf Erstattung des abge-<br />

buchten Betrages von 138.08 € aus $ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1<br />

BGB zu, da die Zahlung mit Rechtsgmnd erfolgt sei. Denn<br />

der Beklagten habe ihrerseits ein Anspruch auf Rückzahlung<br />

dieses Betrages aus 5 81 2 Abs. 1 Satz2 Alt. 1 BGB zugestan-<br />

den. Sie habe den Klägern <strong>für</strong> die Heizkosten 152,60 € auf-<br />

grund einer formell ordnungsgemäßen, inhaltlich aber un-<br />

richtigen Abrechnung gutgeschrieben. Tatsächlich habe sich<br />

das Guthaben der Kläger nur auf 14,52 € belaufen. Die Rich-<br />

tigkeit der ursprünglichen Betriebskostenabrechnung werde<br />

von den Klägern ebenso wenig angegriffen wie diejenige der<br />

späteren Korrektur. Auch stehe die sich aus dem Mietvertrag<br />

ergebende Umlagefähigkeit der Betriebskosten außer Streit.<br />

Der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei auch nicht ge-<br />

mäß 8 814 BGB auseeschlossen gewesen. Die Beklagte hät-<br />

sei sich aber über diesen unstreitig nicht positiv bewusst ge-<br />

wesen. Ein Ausschluss des Rückforderungsrechts der Be-<br />

klagten ergebe sich auch nicht aus $556 Abs. 3 Satz 3 BGB.<br />

Diese Bestimmung schließe die Nachforderung von Be-<br />

triebskosten durch den Vermieter erst nach dem Ablauf der<br />

Abrechnungsfnst des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB aus. Die Ah-<br />

rechungsfrist sei vorliegend bis zuin 31. Dezember 2007 ge-<br />

laufen, so dass die zuvor erfolgte, den Klägern unstreitig noch<br />

vor dem Jahresende 2007 zugegangene Korrektur der Ab-<br />

rechnung rechtzeitig gewesen sei.<br />

7 Schließlich sei der Rückforderungsanspruch der Beklagten<br />

auch nicht gemäß 5 397 BGB oder § 781 BGB ausgeschlos-<br />

sen. In der Ubersendnng der ursprünglichen Betriebskosten-<br />

abrechnung und der Gutschrift sei weder ein nachfolgende<br />

Korrekturen ausschließendes Schuldanerkenntnis noch ein<br />

Verzicht auf weitergehende Ausprüche,zu sehen. Zwar sei vor<br />

der Mietrechtsreform in Rechts~rechune und Literatur ganz<br />

~ ~ ~~~-~<br />

begründet worden, in dem vorbehaltlosen Ausgleich einer Ab-<br />

rechnung sei ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis m se-<br />

hen, was nachträgliche Einwendungen jedenfalls insoweit aus-<br />

schließe, als diese zum Zeitpunkt der Abrechnung hätten be-<br />

rücksichtigt werden können; dies folge aus dem Bedürfnis der<br />

Mietvertragsparteien, möglichst schnell Klarheit über die<br />

nachzuzahlenden oder zu erstattenden Beträge herzustellen<br />

und langwierige, unter Umständen schwierige Nachprüfun-<br />

gen zu vermeiden.<br />

8 Diese Auffassung sei jedoch durch die mit der Mietrechts-<br />

reform erfolgte Einführung der Ausschlussfnsten des $556<br />

Abs. 3 Satz 3,6 BGB als überholt anzusehen. Zwar seien die-<br />

se Fristen nicht in dem Sinne als abschließend zu verstehen,<br />

WOHNUNGSWIRTSCHAFT UND MIETRECHT 212011<br />

dass damit andere, früher eingreifende Ausscblussgründe wie<br />

insbesondere Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich generell<br />

ausgeschlossen seien; vielmehr bleibe eine ausdrücklich getroffene<br />

Vereinbarung im Einzelfall möglich. Da die nunmehr<br />

geltenden Ausschlussfristen nach einer <strong>angemessene</strong>n Abrechnungs-<br />

und Uberprüfungszeit <strong>für</strong> heide Seiten Rechtssicherheit<br />

gewährleisteten, sei jedoch ein darüber hinausgehendes<br />

generelles Bedürfnis des Rechtsverkehrs auf Klarheit<br />

vor dem Ende dojeweiljgen Ffist nicht zu erkennen. Diese<br />

Einschätzung stelie'iq~iu&~.mit der außerhalb des Miet-<br />

,.*>.. -. > - . < -<br />

recht-~~ verqeichnenden sehr restriktiven Annahme eines<br />

Schuldanerkhnntnisses oder eines Verzichts. Wie der vorliegende<br />

Fall zeige; sei'.&iu Festhalten an der bisher überwiegenden<br />

Auffassung auch nicht im Interesse des Vermieters im<br />

Hinblick auf ein mögliches Auseinanderfallen der Fristen gemäß<br />

§ 556 Abs. 3 Satz3 und 6 BGB geboten.<br />

io Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch<br />

der Kläger auf Rückzahlung des von ihrem Girokonto seitens<br />

der Beklagten abgebuchten Betrages von 138,08 € verneint.<br />

Der Beklagten stand aufgrund der von ihr innerhalb der lau-<br />

fenden Abrechnungsfrist des $ 556 Abs. 3 Satz2 BGB vorge-<br />

nommenen Korrektur der Betriebskostenabrechnung ein An-<br />

spruch auf Rückzahlung des genannten Betrages aus unge-<br />

rechtfertigter Bereicherung zu ($ 8 12 Abs. 1 Satz l Alt. 1,<br />

Satz2 Alt. 1 BGB). Dein Rückzahlungsanspruch steht nicht<br />

entgegen, dass die Beklagte das gemäß der ursprünglichen Be-<br />

triebskostenabrechnung zugunsten der Kläger bestehende<br />

Guthaben diesen bereits gutgeschrieben hatte; insbesondere<br />

ist in dieser vorbehaltlosen Gutschrift kein - mit einem Ver-<br />

zicht auf etwaige weitergehende Ansprüche verbundenes - de-<br />

klaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen.<br />

I i 1. Zutreffend ist das Bemfungsgericht davon ausgegangen,<br />

dass die Beklagte berechtigt war, die ursprünglich erteilte Be-<br />

triebskostenabrechnung zu Lasten der Kläger zu berichtigen.<br />

12 Die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführte Bestimmung<br />

des § 556 BGB sieht in Abs. 3 vor, dass über die<br />

\'~~~:~~i,/.tI~l.iii~i~i iiir I3~~tri:h~kii~rcii ];ilii 11:Ii .ih/urr:li~i?i~<br />

: 5ih :\h\. .i I HGH! iiiiJ dc~i \lieicl. .lic Hcirich~k.~.<br />

stenabrecbnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats<br />

nach dem Ende des (jährlichen) Abrechnungszeitraums<br />

mitzuteilen ist ($ 556 Ahs. 3 Satz 2 BGB). Nach Ablauf dieser<br />

Frist ist die Geltendmachnng einer Nachforderung durch<br />

den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat<br />

die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten ($556<br />

Abs. 3 Satz3 BGB). Dies eilt nicht nur <strong>für</strong> die Forderung eines<br />

über die geleistete ~e%ebskostenvorauszahlung hinlausgehenden<br />

Betrages. sondern auch <strong>für</strong> die Forderung eines Be- n~ ~<br />

Gages, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung -<br />

namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein Guthaben<br />

ist - übersteigt (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - V111<br />

ZR 190106, NJW 2008, 1150 [=WuM 2008, 1501 Rn. 12 f.).<br />

13 Innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556Abs. 3 Satz2<br />

BGB kann der Vermieter indessen - wie hier der Fall - eine<br />

Korrektur der Betriebskostenabrechnung ohne weiteres vornehmen,<br />

auch wenn sie zu Lasten des Mieters ausfallt (vgl.<br />

Senatsurteil vom 17. November 2004 - V111 ZR 115104, NIW<br />

2005, 219 [=WuM 2005, 611 unter I1 1 b; Schmidt-Futtererllangenberg,<br />

Mietrecbt, 10. Aufl., $ 556 BGB Rn. 397;<br />

BlankiBörstinghans, Miete, 3. Aufl., $ 556 BGB Rn. 143 ff.<br />

und 163; Jauernig~Teichmann, BGB, 13. Aufl., 5 556 Rn. 5).<br />

Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter hingegen vor<br />

einer Berichtigung der Betriebskostenabrechnung zu seinen<br />

Lasten durch $ 556 Abs. 3 Satz3 BGB weitgehend geschützt<br />

(Senatsurteil vom 17. November 2004 - V111 ZR 11 5/04, aaO).

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