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Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn

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7 Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf ist den persönlichen Vorstellungen und der freien Entschei-<br />

Unterlassung aus $ 541 BGB zu. dung des Mieters überlassen. Dass der Beklagte seinen Lezwar<br />

seien die ~ä~~~ zu wohnzwecken vermie. bensmittelpunkt seit dem Jahr 2000 nicht mehr in den von der<br />

tet A~~ dem ~~~~t~ lasse sich jedoch keine micht Klägerin angemieteten Räumen, sondern in der <strong>Wohn</strong>ung in<br />

in den zuwohnzwecken angemieteten R~~~~~ auch der B. straße sieht und in den angeniieteten Räumen nur noch<br />

tatsächlich zu wohnen; eine Gehrauchspflicht kenne das umfangreicher Hausrat steht, vermag daher entgegen der Aufsetz<br />

nicht.<br />

fassung der Revision die grundsätzlich nach wie vor gegehene<br />

Nutzung zu <strong>Wohn</strong>zwecken nicht zu verändern.<br />

9 Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwerfe, er verwende . . . ., r<br />

die vermieteten ~g~~~ zum ~ ~ eines ~ i ~ sei ~ der b ~ 15 Auchist ~ d ~m . flenrfungsgenfht<br />

..2.. J ~ b zuzustimmen, ~ ~ wennes die ,<br />

Sachvortrag der insoweit darlegungs. und beweisbelasteten Existenz vo.~:~au~ritsgegensiänden in einer <strong>Wohn</strong>ung als ge-<br />

~ 1 % nicht ~ ausreichend, ~ " ~ um einen vertragswidrigen rade&?$iSch <strong>für</strong> eine <strong>Wohn</strong>nutzung ansieht. Die Anzahl der<br />

brauch annehmen zu können, ~i~ uägerin habe ,,icht kon. HausratsgegemtändBist dabei ebenso ohne Belang wie ihre<br />

kret behauptet, dass die Tätigkeit des klagt^^ nach außen Anordnung in der <strong>Wohn</strong>ung. Auch ist es einem ~ieter unhe-<br />

in Erscheinung trete, etwa durch Anbnngung eines schildes nommen, eigene oder in seiner Verfügungshefugnis stehende<br />

am Hauseingang oder das tägliche ~ ~ einer größeren ~ Hausratsgegenstände ~ h von ~ Familienangehörigen i ~ zu veräußern; ~<br />

~ ~ von ~ ~ ~ ~~~h hsei ~ nicht l vorgeüagen, d ~ dass ~ der . darin liegt gmndsätzlich auch dann keine von einer Vereinklagte<br />

<strong>für</strong> seine verkaufsaktivitäten ~ i ~ beschäftige, ~ ~ b barung ~ mit i dem ~ Vermieter ~ abhängige ~ geschäftliche Tätigkeit<br />

des Mieters, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt. Zwar<br />

io Die Klage bleibe auch im zulässigen Hilfsantrag erfnlgmag<br />

sich im Einzelfall auch aus derartigenTätigkeiten ein Un.<br />

los. Der Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, eine Nutterlassungsanspruch<br />

des Vemiieters nach $541 BGB wegen<br />

zung der angemieteten Räume zu anderen als <strong>Wohn</strong>zwecken ~ ~ ergehen b können, ~ etwa wenn ~ die<br />

darzulegen. Dass sich in einer <strong>Wohn</strong>ung EinrichtungsgegenzumVerkauf<br />

angebotenen Gegenstäride nicht mrpersönlichen<br />

stände befänden, sei fiir eine <strong>Wohn</strong>nutzung gerade typisch;<br />

N ~ ~ zu zwecken ~ des ~ alsbaldigen~eiterverkaufs<br />

~ ~ ,<br />

anders wäre es, wenn der Beklagte die <strong>Wohn</strong>ung zur Lageerworben<br />

worden sind ,der der ~i~~~~ durch die Ver.<br />

mng ölverschmierter Autoteile nutzen würde. Im Ubrigen seikaufstätigkeiten<br />

schutz. und Obhutspnichten in auf<br />

en ein Nachteil der Klägerin oder eine Belästigung anderer die Mietsache verletzt oder den vertragsgemäßen<br />

Mitmieter durch die Nutzung des Beklagten weder vorgetraanderer<br />

Mieter stört, Für all das fehlt es jedoch im Streitfall<br />

gen noch sonst ersichtlich.<br />

an tatrichterlichcn Feststellungen; übergangenen Sachvortrag<br />

ii 11. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hdt rechtli- der Klägerin zeigt die Revision insoweit nicht auf.<br />

cher Nachprüfung stand. Nach den Feststellungen des Bemfungsgerichts<br />

steht der Klägerin gegen den Beklagten kein<br />

Unterlassungsanspruch gemäß $541 BGB zu.<br />

~<br />

~ ~<br />

i<br />

i I<br />

12 1. Die Klägerin hat von dem Beklagten Unterlassung begehrt,<br />

die angemieteten Räume „zu gewerblichen Zwecken,<br />

insbesondere als Lager- und Verkaufsräume" hilfsweise ,,U<br />

anderen als <strong>Wohn</strong>zwecken" zu nutzen. Angesichts ihrer sehr<br />

weiten, insbesondere im Hilfsantrag einen konkreten verlet.<br />

zungstatbestand nicht einmal ansatzweise beschreibenden<br />

Fassung ist fraglich, ob die gestellten Prozessanträge im sin.<br />

ne von $ 253 Ahs. 2 NI-. 2 ZPO noch hinreichend bestimmt<br />

Die Nachfordemng rückwirkend<br />

kann der Vermieter (hier: nach b<br />

ni~) geltend machen, solange die regelmäßige verjährungsfristvon<br />

drei Jahren, beginnendmit dem Ablauf des<br />

jeweiligen Jahres der zulässigen Mitteilung der Betriebskostenabrechnung<br />

des früheren Abrechnungszeitraums,<br />

nicht abgelaufen ist.<br />

sind, um eine zulässige Klageerhebung annehmen zu können.<br />

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

darf ein Verhotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein,<br />

dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungshefngnis des<br />

Gerichts ($ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind,<br />

(LG Düsseldorf, Urteil vom 22.9.2010 - 23 S 430109)<br />

-Veröffentlichung in WuM 2010, 749 -<br />

sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann Ansprüche auf Nachzahlung aus Betriehskostenahrecbnunund<br />

letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, gen verjähren innerhalb der dreijährigen RegelverjähmngsdemVollstreckungsverfahren<br />

überlassen bliebe (st. Rspr; vgl. frist des $195 BGBl. DieVerjährungsfrist beginnt gem. $ 199<br />

nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 -I ZR259100, BGHZ 156, Ahs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die<br />

1,s f. - ,Paperhoy"; zuletzt: BGH, Urteil vom 29. April 2010 Abrechnung dem Mieter zugeht und damit fällig wird%. Auch<br />

- I ZR 202107, GRUR 2010,749 Rn. 21 - „Erinnerungswer- <strong>für</strong> Nachberechnungen solcher Betriehskostenteile, an deren<br />

bung im Intemet"). Dies kann jedoch dahin stehen, denn der rechtzeitiger Umlegung der Vermieter innerhalb der Ahrech-<br />

Klägerin steht auf der Gmndlage deijvom Berufungsgericht nungsfrist des $ 556 Abs. 3 Satz2 BGB schuldlos gehindert<br />

getroffenen Feststellungen jedenfalls materiellrechtlich kein war, soll die Verjährungsfrist nach dem hier zu besprechen-<br />

Unterlassungsanspruch zu. den Urteil des LG Düsseldorf vom 22.9.20103 mit dem Zu-<br />

13 2. ~~~h $ 541 BGB kann der vermieter auf unterlassnng gang der Ausgangsahrechnung und nicht etwa (hinsichtlich<br />

klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen ~ ~ der<br />

Mietsache trotz Ahmahnung fortsetzt. Die Parteien haben im<br />

Streitfall eine Nutzung zu <strong>Wohn</strong>zwecken vereinbart. Die<br />

b der nachgefordertenBehebskostenposition) ~ ~ ~ ~ h mit dem zugang<br />

der Nachberechnung<br />

Im konkreten Fall ging es darum, dass dem Vermieter erst im<br />

tatsächliche Nutzung der angemieteten Räume durch den Be- Jahre 2008 der (geänderte) Grundstenerhescheid <strong>für</strong> die Jahklagten<br />

hdt sich nach den Feststellungen des Bemfnngsge- re 2003 bis 2007 zuging. Der Ansicht des LG Düsseldod es<br />

nchts innerhalb dieses vereinbarten Zwecks.<br />

14 Zutreffend ist das Bemfnngsgericht davon ausgegangen,<br />

sei <strong>für</strong> den Verjährungsbeginn einschränkungslos immer auf<br />

dass den Mieter keine Gebrauchspflicht trifft (vgl. Senatsurteile<br />

vom 4. April 1979 - V111 ZR 118178, N m 1979, 2351<br />

[=WuM 1979, 1841 unter 2 b; vom 7, März 1983 . VIII ZR<br />

333181, WPM 1983, 531 unter I2 c bb); wo der Mieter seinen<br />

Lehensmittelpnnktbegründet und imherkömmiichen Sinne<br />

,,wohnt" (schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.)<br />

I) LG ~ostock WUM 2009,232; Bieber in: MünchKom $548 ~ dn. 28;<br />

Roth PiG 83 (2008) S.220.<br />

2) LGDüsseldoriWuM 2010,749; LGHarnburg ZMR 2010,760; LGRostock<br />

WuM 2009,232.<br />

3) WuM 010, 749,<br />

4) LG ~ ü ~ ~ ~ 2010,749; l d LG ~ ~ r f ~ w ~ u ~ 2009, ~ 232. t A.A. ~<br />

Flatow WuM 2010,613; BothjunsPR-MietR 1812009 Nr.4.<br />

~ k<br />

WOHNUNGSWIRTSCHAFT UND MIETRECHT 212011 99

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