16.11.2012 Aufrufe

Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn

Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn

Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

spmch des § 985 BGB deckt.<br />

ausgabeanspruch des Eigentümers.<br />

Wenn dem Vermieter im <strong>Wohn</strong>ungsmietvertrag ein Besichtigungsrecht<br />

„während der üblichen Tageszeit werktags<br />

bis 19 Uhr" eingeräumt wurden ist, ist eine Besichtigung<br />

ani Sdniriag 7xischcii I I und I2 llir gcrt,ilitferti:i.<br />

1)riiii i1uc11 Sii~ii\lacc 41id l\erkt:icc. Wdb i~~lcrt~ssc dcr<br />

Mieter an einem erlebnisreichen Samstag muss hinter dem<br />

Interesse der (hier: ans der Schweiz) weit anreisenden Vermieter<br />

an einer möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit und ihres Privatlebens zurücktreten.<br />

(OLG Frankfurt am Main, Usteil vom 26.6.2009 - 24 U<br />

242108)<br />

Aus dem Tenor: Die Beklagten werden vemteilt, den Klä-<br />

gern nach vorheriger schiiftlicher Ankündigung alle vier Wo-<br />

chen Samstags zwischen 1 1 .OO h und 12.00 h den Zutritt zu<br />

- -<br />

licher Zimmer- und Raumtüren, sowie den Zutritt zu dem Gar-<br />

ten zu gestatten.<br />

Die in dem angefochtenen Urteil aus&sprocheneverurteilung<br />

der Beklagten, den Klägern alle drei Wochen an einein Frei-<br />

tagnachmittag zwischen 16.00 h und 18.00 h <strong>für</strong> die Dauer<br />

einer Stunde den Zutritt zu der vorgenannten Liegenschaft<br />

nebst Garten m gew&ren (Hilfsantrag), wird zur Klarstellung<br />

P aufgehoben.<br />

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewie-<br />

sen.<br />

Aus den Gründen: 11. Die Berufung der Kläger ist teilweise<br />

begründet und führt zur Ab'andening der amtsgerichtlichen<br />

Entscheidung in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.<br />

1. Da die Kläger beabsichtigen, das derzeit von den Beklagten<br />

bewohnte Hausanwesen zu veräußern, besteht <strong>für</strong> sie ein<br />

berechtigter Grund, das Hausanwesen mit Interessenten zu<br />

WOHNUNGSWIRTSCHAFT UND MlETRECHT2l2011<br />

Der Hauptantrag der Kläger, der auf eine Besichtigung an<br />

Samstagen zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr abzielt, ist he-<br />

gründet. Das Besichtigungsrecht der Kläger m diesen Zeiten<br />

ergibt sich bereits eindeutig aus den Regelungen des Miet-<br />

vertrages ($ 20). Danach ist die Besichtigung „während der<br />

üblichen Tageszeit" und werktags bis 19.00 Uhr zu gewähr-<br />

leisten. Auch der Samstag ist ein Werktag. Da die Besichti-<br />

gung nach dem Antrag der Kläger nur alle vier Wochen er-<br />

folgen kann und zudem einer vorherigen schriftlichen Ankün-<br />

digung bedarf, wird das Recht der Beklagten an der Unver-<br />

letzlichkeit ihrer <strong>Wohn</strong>räume (Artikel 13 GG) nicht unver-<br />

tretbar eingeschränkt. Neben den Interessen der Beklagten an<br />

einem erlebnisreichen Samstag steht das Interesse der Kläger,<br />

die aus der Schweiz anreisen müssen, an einer möglichst ge-<br />

ringfügigen Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeiten<br />

und ihres Privatlebens.<br />

2. Da die Kläger hinsichtlich der Besichtigung der <strong>Wohn</strong>räu-<br />

me im Hauptantrag obsiegen, ist die vom Amtsgericht [Lan-<br />

gen (Hessen)] aufgruud eines Anerkenntnisses der Beklagten<br />

vorgenommene Verurteilung gemäß dem Hilfsantrag von<br />

Amts wegen aufzuheben, auch wenn die Beklagten insoweit<br />

selbst keine Berufung eingelegt haben (BGH, NJW 1989,<br />

1486).<br />

3. Soweit die Kläger die Anfertigung von Fotografien hean-<br />

spruchen, bleibt ihre Berufung ohne Erfolg. Hier hat es bei<br />

der Abweisung der Klage zu verbleiben. Auch wenn der Be-<br />

rufungsantragder Kläger dahinzu verstehen ist, dass sie-ent-<br />

sprechend ihrer Antragstellung im ersten Rechtsmg - nur die<br />

"<br />

rufungsbegriindung vorgetragen, aus welchen Gninden Foto-<br />

grafien angefertigt werden sollen. Ihrem Begehren steht zu-<br />

dem entgegen, dass die Beklagten in der mündlichen Ver-<br />

handlung vom 26. Juni 2009 unwidersprochen darauf hinge-<br />

wiesen haben, dass die Kläger bereits über ausreichende Fo-<br />

tografien verfügen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!