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Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn

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lich ist. In diesen Fällen daif sich der Anwalt nicht mit dem<br />

hemUhen (BGH NJW-1996, 2929; fiJW 1998,2048 = F&-<br />

RZ 1998,896; NJW 2000,730 =MDR 2000,297; NJW 2002,<br />

1413; NJW 2006,501 = MDR 2006, 238 [=GUT 2006,39<br />

KLI). Ferner hat er zu klären, ob <strong>für</strong> beweisbedürftige Tatsachen<br />

geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen (BGH<br />

NJW 1988, 2113, 2114 sub 111.3). Schließlich muss der<br />

Rechtsanwalt prüfen und den Mandanten darüber aufklären,<br />

ob und welche tatsächlichen und rechtlichen Risiken mit der<br />

außergerichtlichen undloder gerichtlichen Verfolgung des geltend<br />

gemachten Anspruchs verbunden sind (vgl. BGH NJW-<br />

RR2003,194;NJW2001,115; 1996,2648; 1994,1211; 1992,<br />

1159; Senat FamRZ 2004,1647 m.w.Nachw.). Dabei obliegt<br />

es dem Rechtsanwalt zwar nicht, die Erfolgsaussicht mit mathematischer<br />

Genauigkeit anzugeben. Er muss aber auf ein<br />

besonders hohes Risiko aufmerksam machen (BGH NJW<br />

1994,791; 1988,2113; SenataaOund zuletzt MDR 2010,769<br />

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