Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn
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Rechtsanwalt DI: Roger Blum, Fachanwaltfur Miet- und <strong>Wohn</strong>ungseigentumsrechi, Berlin<br />
Betriebskostenabrechnung:<br />
Kalendermethode contra kaufmännische Berechnungsmethode<br />
In der Praxis komnt es nicht selten zum Streit zwischen Vermieter<br />
und Mieter, ob die Betnebskostenabrechnung eine taggenaue<br />
Abrechnung verlangt oder ob auch eine Abrechnung<br />
nach der kaufmännischen Berechnungsmethode erfolgen<br />
kann.<br />
Nach Ansicht des Amtsgerichts Köpenick3 ist die Anwendung<br />
der kaufmänni~chen:Be~e~@u~~methode im Ergebnis nicht<br />
zu beanstand&uidW?&el3pricht nicht den $5 556Abs. 3 S. 1,<br />
566 aBGB: Maßgeblich sei. dass Differemen ~ atisschließlich<br />
~~~~ ...............<br />
dann eintreten können; wenn ein Mietverhältnis nicht ganz-<br />
Nach der Kalendermethode werden die Abrechnungstage in<br />
der Betnebskostenabrechnung kalendergenau berechnet, d.h.<br />
<strong>für</strong> Nicht-Schaltjahre sind 365 Tage, <strong>für</strong> Schaltjahre 366 Tage<br />
anzusetzen.' Dagegen hat sich in Deutschland im kaufmännischen<br />
Bereich das sog. Bankjahr etabliert, das lediglich<br />
360 Tage umfasst. Die kaufmännische Berechnungsmethode<br />
geht von der Annahme aus, dass ein Jahr 12 Monate zu<br />
jährig bestand, nur geringfügig eintreten und zum anderen sowohl<br />
die eine als auch die andere Partei begünstigen und benachteiligen<br />
können. Die Vereinfachung der Abrechnung<br />
durch Anwendung der kaufmännischen Berechnungsmethode<br />
sei nicht als unbillig anzusehen. Immer wieder wird von<br />
den Gerichten betont, dass es bei der Abrechnung der Betriebskosten<br />
keip ,,Pfenniggerechtigkeit" gebe.4<br />
je 30Tagen hat. Eine Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die kaufmännische<br />
Berechnungsmethode gibt es nicht. Sie erfährt ihre Legiti-<br />
Allerdings sprechen gewichtige Gründe <strong>für</strong> die Anwendung<br />
einer tageenauen Abrechnungsmethode bei der Abrechnung<br />
-~ - ~ ---- ~ ~~..<br />
. ... ... -..<br />
wird. Man nennt diese Methode deshalb auch 3651360-Ge- historische GGnd <strong>für</strong> diese Berechnungsmethode - die Ver-<br />
thode.<br />
Welche der Berechnungsmethoden ist die richtige? Kann die<br />
Berechnungsmethode durch denvennieter frei nach Belieben<br />
gewählt werden? Wenn jemand z. B. am28. Februar auszieht,<br />
so macht es einen nicht unerheblichen Unterschied, ob er<br />
581365Anteile tragen soll oder 601360. Es ergibt sich eine Dif-<br />
ferenz von fast 5 Prozent.<br />
Der Gesetzgeber hat sich nicht ausdrücklich auf eine Ab-<br />
rechnungsmethode festgelegt. Der Wortlaut des $556 Abs. 3<br />
S. 1 BGB spricht lediglich davon, dass ,jährlich" abmrech-<br />
nen ist. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu be-<br />
achten. Ein Rückgriff auf die gesetzliche Berechnungsme-<br />
thode nach $ 191 BGB, wonach der Monat zu 30 Tagen und<br />
das Jahrzu 365 Tagen gerechnet wird, scheidet aus. DieNorm<br />
bezieht sich nur auf die Berechnung von Zeiträumen, die nicht<br />
zusammenhängend verlaufen brauchen, was bei der Be-<br />
triebskostenabrechnung aber gerade nicht der Fall ist.<br />
einfachung der Zinsrechnung - durchdie Verbreitung mo-<br />
derner Rechengeräte entfallen. Die kaufmännische Berech-<br />
nungsmethode widerspricht vor allem aber dem allgemein an-<br />
erkannten Grundsatz, dass der Mieter nur <strong>für</strong> den Zeitraum<br />
zahlen soll, in dem er einen Nutzungsvorteil hatte, und der<br />
Vermieter nur das verlangen kann, was er entbehren musste.<br />
Fazit: Das fehlende Bedürfnis <strong>für</strong> die Anwendung der im Fi-<br />
nanzwesen gewohnheitsrechtlich anerkannten kaufmänni-<br />
schen Berechnunesmethode, vor allem aber Gerechtigkeits-<br />
abrechnung.<br />
Dr Johunnes D Hengstenberg, co2onlme gemeznnutrzge GmbH, Berlzn<br />
I) UIN 1355, 1.15; ISO 8601 2.2.14: ISO 80000-3: 2006,Anhang C.<br />
2) sog. französische Methode der Zinstageberechnuiig = Eurozinsmetliode.<br />
3) AG Köpenick, Urteil vom 18. Januar 2011, Ar.: 7 C 132110.<br />
4) u.a. LG Brilin, Urteil vom 14. Novernber2002, Ar.: 62 S 230102 =GE<br />
2003, 121.<br />
Das Nutzerverhalten in der Heizkostenabrechnung sichtbar machen!<br />
- Vorschlag zu einer Ergänzung der Heizkostenverordnung -<br />
Etwa 16 Millionen Haushalte in zentral beheizten Mehrfami-<br />
lienhäusern erhalten jährlich eine Heizkostenabrechnung, wel-<br />
che die Heizkosten des Gebäudes nach dem Venusacherprin-<br />
zip auf einzelne <strong>Wohn</strong>ungen umlegt. Diese Abrechnungen<br />
enthalten alle informationen, um den Heizenergieverbrauch<br />
einer <strong>Wohn</strong>ung mit dem des Gebäudes insgesamt zu verglei-<br />
chen und zu bewerten. Noch besser kann die ,,Angemessen-<br />
heit" des Heizenergieverbrauchs einer <strong>Wohn</strong>ung bewertet wer-<br />
den, wenn bekannt ist, wo die <strong>Wohn</strong>ung im Gebäude liegt. Ist<br />
dies der Fall, kann ein statistisch ermittelter ,,Lagefaktor" die<br />
Bewertung des Heizenergieverbrauchs der <strong>Wohn</strong>ung präd-<br />
sieren.<br />
WOHNUNGSWIRTSCHAFT UND MIETRECHT 212011<br />
Derzeit können wedervermieter noch Mieter anhiind der Heiz-<br />
kostenabrechnung ohne eine fachliche Anleitung klären, ob<br />
eine <strong>Wohn</strong>ung ,,relativ viel" oder ,,relativ wenig" Heizener-<br />
gie verbraucht. Dazu müssten der Heizenergieverbrauch des<br />
Gebäudes und der <strong>Wohn</strong>ung mit der beheizten Fläche von Ge-<br />
bäude und <strong>Wohn</strong>nne ins Verhältnis gesetzt werden. Zudem<br />
ten.<br />
Für Laien wie Fachleute liegt die größte Schwierigkeit dann,<br />
die genannten Daten in den von Messdienstunternehmen er-