Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn
Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn
Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1<br />
aber nicht, den Mieter <strong>für</strong> den Zeitpunkt des Auszugs zwin-<br />
gend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine<br />
Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weiterver-<br />
mietung nicht erschwert. Für den Mieter hingegen ist, wie<br />
schon während der ~ietzeiceing~ekoration innerhalb der fü;<br />
den Rückgabezeitpunkt vorgeschriebenen Bandbreite farblicher<br />
Gestaltung vorzunehmen, um nicht heim Auszug nur wegen<br />
der f~blichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche<br />
Renovierung vornehmen zu müssen.<br />
4 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme hinnen drei<br />
Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.<br />
Hinw. d. Gerichts: Das Revisionsverfahren ist durch Revisions~cknahme<br />
erledigt worden.<br />
Hinw. d. Red.: Die Klausel in 9: 25 NI. 3 des Mietvertrags lantet:<br />
„Bei Auszug müsseii Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen<br />
sein." (s. LG Berlin, Bemfungsgencht, 63 S 379109).<br />
Eine auf einen Zahlungsrückstand des Mieters einer Woh-<br />
nung gegenüber dem Stromversorger beruhende Unter-<br />
brechung der Stromlieferung (Ausbau des Stromzählers)<br />
führt nicht zu einer Minderung der Miete, da dieser Man-<br />
gel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist.<br />
(BGH, Urteil vom 15 12 2010-VIlIZR 113110)<br />
i Zum Sachverhalt: Die Klägenn alsVermieterin nimmt den<br />
Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete sowie Räumung<br />
und Herausgabe der von ihm gemieteten Einzimrnerwohnune<br />
in ~ns~mcl;<br />
2 Die <strong>Wohn</strong>ung ist an das Elektrizitätsverteilernetz der D.<br />
Netz GmbH (im Folgenden: Netzbetreiber) angeschlossen.<br />
Der Beklagte wurde in der Vergangenheit von der D. Stadtwerke<br />
GmbH (im Folgenden: Versorger) mit Strom versorgt.<br />
I)ic I~:i~tii.~l~iiic~i~llc fiir ili~. ~ircii~~~~cii~i;iiiJli:Iic \\'~Iiiiiiii;<br />
\:,C h,.: Bci:iin ,Ir., \1ici\eili:iliiii~~i~<br />
iiiii ~,iiier<br />
\li~~.~iiiri~li-<br />
tung (Stromzähler) versehen. Wegen eines Zahlungsrück-<br />
stands des Beklagten gegenüber demversorger kames am 28.<br />
März 2007 auf Veranlassung des Versorgers zur Unterhre-<br />
chung der Stroinlieferung. Nach Zahlung der Rückstände<br />
durch den Beklagten veranlasste der Versorger Mitte April<br />
2007 die Wiedereröffnung der im Hause der Klägenn gele-<br />
genen Strornentnahmestelle. Weil der Beklagte dem Versor-<br />
ger die diesem vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Ko-<br />
die ~ ~&ung des Anschlusses. Der Netzbetreiber fuhrte diese<br />
auftragsgemäß am 25. Juni 2007 durch und baute am 16.<br />
August 2007 den Zähler <strong>für</strong> die Entnahmestelle der <strong>Wohn</strong>ung<br />
des Beklagten aus.<br />
i Der Beklagte teilte dem Versorger mit Schreiben vom 12.<br />
Mai 2007 unter anderem mit, dass er die Stromahstellung als<br />
Vertragsheendigung angesehen und denversorger gewechselt<br />
habe. DerVersorgerwechsel schlugjedoch fehl, weil derNekbetreiber<br />
die Entnahmestelle wegen der fehlenden Messeinrichtung<br />
als ,,inaktiv" meldete.<br />
4 Mit Schreiben vom 28. September 2008 kündigte der Beklagte<br />
gegenüber der Klägerin wegen der fehlenden Stromversorgung<br />
seiner <strong>Wohn</strong>ung infolge des Ausbaus des Stromzählers<br />
die Minderung der (Kalt-)Mie.te um 50% an. Die Miete<br />
(einschließlich der Betriehskostenvorauszahlune) betme<br />
WOHNUNGSWIRTSCHAFT UND MIETRECHT 21201 1<br />
Die Klägerin widersprach der Minderung und kündigte den<br />
Mietvertrag nach vorheriger Abmahnung mit Schreihen vom<br />
18. Mai 2009 zum 8. Juni 2009 fristlos wegen Zahlungsverzugs<br />
in Höhe von 384,94 E. Der Beklagte hat der Kündigung<br />
widersprochen.<br />
5 Nachdem der Netzhetreiber aufgmnd eines Beschlusses der<br />
Bundesnetzagentur in einem vom Beklagten gegen den Netzbetreiber<br />
angesaengten Besonderen Missbrauchsverfahren am<br />
10. Juli 2009 derrZähter wiedkr eingebaut hatte, zahlte der<br />
Beklagte an die ~läge