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Unangemessene Leistungen für angemessene Bedarfe? - Wohn

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1<br />

aber nicht, den Mieter <strong>für</strong> den Zeitpunkt des Auszugs zwin-<br />

gend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine<br />

Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weiterver-<br />

mietung nicht erschwert. Für den Mieter hingegen ist, wie<br />

schon während der ~ietzeiceing~ekoration innerhalb der fü;<br />

den Rückgabezeitpunkt vorgeschriebenen Bandbreite farblicher<br />

Gestaltung vorzunehmen, um nicht heim Auszug nur wegen<br />

der f~blichen Gestaltung eine sonst noch nicht erforderliche<br />

Renovierung vornehmen zu müssen.<br />

4 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme hinnen drei<br />

Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.<br />

Hinw. d. Gerichts: Das Revisionsverfahren ist durch Revisions~cknahme<br />

erledigt worden.<br />

Hinw. d. Red.: Die Klausel in 9: 25 NI. 3 des Mietvertrags lantet:<br />

„Bei Auszug müsseii Decken, Fenster und Türen weiß gestrichen<br />

sein." (s. LG Berlin, Bemfungsgencht, 63 S 379109).<br />

Eine auf einen Zahlungsrückstand des Mieters einer Woh-<br />

nung gegenüber dem Stromversorger beruhende Unter-<br />

brechung der Stromlieferung (Ausbau des Stromzählers)<br />

führt nicht zu einer Minderung der Miete, da dieser Man-<br />

gel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist.<br />

(BGH, Urteil vom 15 12 2010-VIlIZR 113110)<br />

i Zum Sachverhalt: Die Klägenn alsVermieterin nimmt den<br />

Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete sowie Räumung<br />

und Herausgabe der von ihm gemieteten Einzimrnerwohnune<br />

in ~ns~mcl;<br />

2 Die <strong>Wohn</strong>ung ist an das Elektrizitätsverteilernetz der D.<br />

Netz GmbH (im Folgenden: Netzbetreiber) angeschlossen.<br />

Der Beklagte wurde in der Vergangenheit von der D. Stadtwerke<br />

GmbH (im Folgenden: Versorger) mit Strom versorgt.<br />

I)ic I~:i~tii.~l~iiic~i~llc fiir ili~. ~ircii~~~~cii~i;iiiJli:Iic \\'~Iiiiiiii;<br />

\:,C h,.: Bci:iin ,Ir., \1ici\eili:iliiii~~i~<br />

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tung (Stromzähler) versehen. Wegen eines Zahlungsrück-<br />

stands des Beklagten gegenüber demversorger kames am 28.<br />

März 2007 auf Veranlassung des Versorgers zur Unterhre-<br />

chung der Stroinlieferung. Nach Zahlung der Rückstände<br />

durch den Beklagten veranlasste der Versorger Mitte April<br />

2007 die Wiedereröffnung der im Hause der Klägenn gele-<br />

genen Strornentnahmestelle. Weil der Beklagte dem Versor-<br />

ger die diesem vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Ko-<br />

die ~ ~&ung des Anschlusses. Der Netzbetreiber fuhrte diese<br />

auftragsgemäß am 25. Juni 2007 durch und baute am 16.<br />

August 2007 den Zähler <strong>für</strong> die Entnahmestelle der <strong>Wohn</strong>ung<br />

des Beklagten aus.<br />

i Der Beklagte teilte dem Versorger mit Schreiben vom 12.<br />

Mai 2007 unter anderem mit, dass er die Stromahstellung als<br />

Vertragsheendigung angesehen und denversorger gewechselt<br />

habe. DerVersorgerwechsel schlugjedoch fehl, weil derNekbetreiber<br />

die Entnahmestelle wegen der fehlenden Messeinrichtung<br />

als ,,inaktiv" meldete.<br />

4 Mit Schreiben vom 28. September 2008 kündigte der Beklagte<br />

gegenüber der Klägerin wegen der fehlenden Stromversorgung<br />

seiner <strong>Wohn</strong>ung infolge des Ausbaus des Stromzählers<br />

die Minderung der (Kalt-)Mie.te um 50% an. Die Miete<br />

(einschließlich der Betriehskostenvorauszahlune) betme<br />

WOHNUNGSWIRTSCHAFT UND MIETRECHT 21201 1<br />

Die Klägerin widersprach der Minderung und kündigte den<br />

Mietvertrag nach vorheriger Abmahnung mit Schreihen vom<br />

18. Mai 2009 zum 8. Juni 2009 fristlos wegen Zahlungsverzugs<br />

in Höhe von 384,94 E. Der Beklagte hat der Kündigung<br />

widersprochen.<br />

5 Nachdem der Netzhetreiber aufgmnd eines Beschlusses der<br />

Bundesnetzagentur in einem vom Beklagten gegen den Netzbetreiber<br />

angesaengten Besonderen Missbrauchsverfahren am<br />

10. Juli 2009 derrZähter wiedkr eingebaut hatte, zahlte der<br />

Beklagte an die ~läge

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