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Privileg verspielt?

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GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />

214<br />

Messung – Berechnung – Dokumentation<br />

Die Messebene ist direkt über dem Fußboden festgelegt. Fußleistung<br />

und nicht raumhohe Vorsatzschalen (siehe DIN 277)<br />

bleiben unberücksichtigt. Bei Lochfassaden ist bis an die Wand<br />

unter dem Fenster zu messen, bei vorgehängten Fassaden bis<br />

an die Innenkante Glas. Die Berechnung kann entweder aufgrund<br />

vorhandener CAD-Pläne oder nach Aufmaß erfolgen.<br />

Die Art der Ermittlung ist anzugeben. Die Dokumentation erfolgt<br />

in Tabellen und Plänen.<br />

In den Tabellen sind folgende Flächen getrennt auszuweisen:<br />

Gliederung in Abschnitte (Gebäude, Geschoss etc.)<br />

Mietbereiche<br />

gif-Flächenarten<br />

(MF-0, MF-G bzw. MF-G 1 und MF-G 2),<br />

Flächenarten nach DIN 277 Teil 1, Ziffer 3 (NF, VF, TF)<br />

und Ziffer 4 (überdeckt und nicht oder nur teilweise<br />

umschlossen)<br />

Flächen mit lichter Raumhöhe unter 1,50 m<br />

Die Pläne müssen mindestens den Maßstab 1:100 haben und<br />

3 Berechnung<br />

mit einem Mietflächenstempel pro zusammenhängender<br />

Mieteinheit versehen sein, der den Bezug zur Tabelle<br />

herstellt,<br />

die unterschiedlichen gif-Flächenarten müssen unterscheidbar<br />

dargestellt sein,<br />

eine Bemaßung aufweisen (hier gilt DIN 1356, Linienarten,<br />

Beschriftungen).<br />

von Mietflächen nach<br />

der Wohnflächenverordnung (WoFlV)<br />

Nachdem die DIN 283 vor über 20 Jahren außer Kraft gesetzt<br />

wurde, dominierte über einen langen Zeitraum die Berechnung<br />

von Wohnflächen nach den §§ 42 bis 44 der 2. Berechnungsverordnung<br />

(BV) in der Fassung von 1990. Diese war nur für<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnungen im geförderten Wohnungsbau<br />

verbindlich, hat sich aber auch bei der Bemessung der<br />

Mietfläche im frei finanzierten Wohnungsbau oder bei der Vermietung<br />

und dem Verkauf von Eigentumswohnungen durchgesetzt.<br />

4<br />

Die Berechnung der Wohnfläche nach den §§ 42 bis 44 der<br />

2. BV wurde zum 1. Januar 2004 durch die Wohnflächenverordnung<br />

(WoFlV) abgelöst, die wiederum nur für nach dem<br />

Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnraum verbindlich<br />

ist – ebenso wie die Regelungen der 2. BV –, aber auch für<br />

die Mietflächenberechnung bei preisfreien Wohnungen herangezogen<br />

werden kann.<br />

Bei Fehlen eines Hinweises im Mietvertrag wird die Fläche nach<br />

der »Verkehrssitte« (BGB) bestimmt, und das war überwiegend<br />

die 2. Berechnungsverordnung.<br />

Für den Fall, dass die Wohnfläche nach den Vorschriften der<br />

2. BV ermittelt wurde und nach dem 31. Dezember 2003 keine<br />

baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, gilt die alte<br />

Berechnung weiter (§ 5 WoFlV – Überleitungsvorschrift).<br />

Streit gab es regelmäßig bei Fragen der Anrechnung von Balkonflächen<br />

zur Wohnfläche. Gemäß der 2. Berechnungsverordnung<br />

war eine Anrechnung von maximal der halben Fläche<br />

möglich. Nach der neuen Vorschrift werden die Flächen<br />

von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen i. d. R. zu<br />

einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet. Dies<br />

geschieht vor dem Hintergrund, dass ein unbeheizter Wintergarten<br />

nur zur Hälfte angerechnet werden darf.<br />

Zur Wohnfläche gehören (§ 2)<br />

alle Räume, die ausschließlich<br />

zu dieser Wohnung<br />

(Wohnheim) gehören<br />

Wintergärten, Schwimmbäder<br />

und ähnliche nach allen Seiten<br />

geschlossene Räume<br />

Balkone, Loggien, Dachgärten,<br />

Terrassen<br />

Zur Wohnfläche gehören<br />

nicht<br />

1. Zubehörräume, insbesondere<br />

∑ Kellerräume<br />

∑ Abstellräume und<br />

Kellerersatzräume außerhalb<br />

der Wohnung<br />

∑ Waschküchen<br />

∑ Bodenräume<br />

∑ Heizungsräume<br />

∑ Garagen<br />

2. Räume, die nicht den Anforderungen<br />

der Landesbauordnung<br />

genügen<br />

3. Geschäftsräume<br />

Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den<br />

Bauteilen zu ermitteln. 4 Fazit<br />

Bei der Ermittlung der<br />

Wohnfläche sind<br />

einzubeziehen (§ 3)<br />

Tür- und Fensterbekleidungen<br />

und -umrahmungen<br />

Fuß-, Sockel- und Schrammleisten<br />

fest eingebaute Gegenstände,<br />

wie z. B. Öfen oder Badewannen<br />

freiliegende Installationen<br />

Einbaumöbel<br />

nicht ortsgebundene,<br />

versetzbare Raumteiler<br />

(Gipskarton)<br />

Volle Anrechnung auf die<br />

Grundfläche (§ 4)<br />

alle Räume oder Raumteile,<br />

die über 2 m hoch sind<br />

Bei der Ermittlung der<br />

Wohnfläche bleiben außer<br />

Betracht<br />

Schornsteine, Vormauerungen,<br />

Bekleidungen, freistehende<br />

Pfeiler und Säulen,<br />

wenn sie eine Höhe von<br />

mehr als 1,50 m und eine<br />

Grundfläche von über 0,1 m 2<br />

besitzen<br />

Treppen mit über drei<br />

Steigungen<br />

Türnischen und Fenster- und<br />

offene Wandnischen, die<br />

nicht bis zum Fußboden<br />

herunterreichen oder bis<br />

zum Fußboden herunterreichen<br />

und 0,13 m oder<br />

weniger tief sind<br />

Keine volle Anrechnung<br />

auf die Grundfläche<br />

Räume oder Raumteile mit<br />

einer Höhe zwischen<br />

1 m und 2 m: zur Hälfte<br />

unbeheizte Wintergärten,<br />

Schwimmbäder und<br />

ähnliche nach allen Seiten<br />

geschlossene Räume: zur<br />

Hälfte<br />

Balkone, Loggien, Dachgärten<br />

und Terrassen:<br />

i. d. R. zu einem Viertel,<br />

höchstens zur Hälfte<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Änderungen<br />

durch die Neufassungen der DIN 277 und der MF-G<br />

eher moderat ausfallen. Der Schwerpunkt liegt auf Klarstellungen,<br />

so dass die Berechnungsergebnisse im Vergleich zu den<br />

Vorgängern überwiegend nur unwesentlich abweichen.<br />

Dennoch ist es von besonderer Bedeutung, die eingehenden<br />

Anfragen und Aufträge entsprechend dem konkreten Verwendungszweck<br />

zutreffend in die Berechnungsnormen und<br />

Richtlinien einzuordnen sowie im Einzelfall verbleibende<br />

Zuordnungsfragen zu klären. Damit werden die eingangs erwähnten<br />

Nachfragen und mögliche Auseinandersetzungen<br />

minimiert.<br />

In diesem Zusammenhang sind die maßgeblichen Gepflogenheiten<br />

des Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen, wonach sich<br />

durchaus regionale Abweichungen und Besonderheiten ergeben<br />

können, wie z. B. für den gewerblichen Bereich im Raum<br />

München eine Büroflächenvermietung auf Grundlage der BGF<br />

i. S. d. DIN 277.<br />

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist zu beachten, dass<br />

zum fraglichen Zeitpunkt (Stichtag) die seinerzeit geltenden<br />

bzw. üblichen Berechnungsgrundlagen nutzungskonform anzuwenden<br />

sind.<br />

Dipl.-Ing. Axel Ziemann, Vermessungsassessor<br />

Petra Schmökel, ÖbVS, Geprüfte Immobilienfachwirtin<br />

(IHK), Mitglied der gif e. V.<br />

Maxstraße 3a, 13347 Berlin<br />

E-Mail p.schmoekel@rsw-vermessung.de<br />

4<br />

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