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MOSAIK MOSAIK<br />
_BACHELOR- UND MASTERAUSBILDUNG<br />
Studiengang Geodäsie und Geoinformatik<br />
an der Universität Hannover<br />
Im Rahmen der Hauptvorstandssitzung am 11. und 12. November<br />
2005 in Schwelm verlieh der BDVI seinem langjährigen<br />
2. Vizepräsidenten, ÖbVI Gunther Lencer, die Goldene<br />
Ehrennadel für hervorragende Verdienste um den Freien<br />
Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in<br />
Deutschland.<br />
Besonders hervorzuheben sind hierbei seine konstruktive<br />
und fruchtbare Arbeit in den Verbandskommissionen »Internationale<br />
Angelegenheiten«, »Grundsatzfragen des<br />
Berufes«, sein unermüdliches Wirken um den Erhalt und die<br />
Novellierung der HOAI in der Kommission »HOAI / Gebührenrecht«<br />
und sein bedeutender Einsatz in der Ingenieurkammer<br />
Thüringen sowie die effektive Mitwirkung im AHO.<br />
Gunther Lencer hatte zuvor seinen Rücktritt vom Amt des<br />
2. Vizepräsidenten des BDVI erklärt.<br />
In seiner Dankesansprache äußerte er Bedauern über sein Ausscheiden<br />
aus dem Kollegenkreis des Präsidiums und des Hauptvorstands,<br />
sieht sich jedoch aufgrund gesundheitlicher Zwänge<br />
zu dieser Entscheidung gedrängt.<br />
4<br />
Der bisherige Diplomstudiengang Geodäsie und Geoinformatik an der<br />
Universität Hannover wurde zum Wintersemester 2005/2006 durch einen<br />
entsprechenden Bachelor- und Masterstudiengang ersetzt. Die Leistungen<br />
der Studierenden werden von nun an nach dem European Credit<br />
Transfer System bewertet.<br />
Einen ersten berufsbefähigenden Abschluss<br />
in Geodäsie und Geoinformatik<br />
soll nach sechs Semestern der<br />
»Bachelor of Science« darstellen, auf<br />
den ab dem Wintersemester 2008/<br />
2009 mit einem Masterstudiengang<br />
aufgebaut werden kann.<br />
Inwiefern der Arbeitsmarkt auf<br />
dieses neue Angebot reagieren wird,<br />
bleibt abzuwarten – in jedem Fall<br />
werden sich die Arbeitgeber umstellen<br />
müssen, und zwar nicht nur<br />
hinsichtlich der Terminologie, sondern<br />
vor allem der Leistungsinhalte<br />
der künftigen Bewerber und Mitarbeiter<br />
…<br />
_EHRUNG<br />
Gunther Lencer mit der<br />
Goldenen Ehrennadel des BDVI geehrt<br />
MARTIN HENSSLER*, KÖLN<br />
Der BDVI wünscht Gunther Lencer für die Zukunft ein etwas<br />
ruhigeres Fahrwasser, eine stabile Gesundheit und etwas mehr<br />
Muße für sich und seine Familie.<br />
_RECHTSPRECHUNG ZUR WERBUNG<br />
BGH macht den Weg für multiprofessionelle<br />
Kooperationen unter Freiberuflern frei<br />
In seiner Entscheidung vom 25. Juli 2005 – Az.: AnwZ (B) 42/04<br />
– hatte der BGH darüber zu befinden, ob eine Rechtsanwaltskanzlei,<br />
die in ihrem Briefbogen auf eine nicht sozietätsfähige<br />
Berufsgruppe (hier einen Architekten) als Kooperationspartner<br />
verweist, gegen § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung und /<br />
oder gegen § 8 der Berufsordnung für Rechtsanwälte verstößt.<br />
Der BGH kommt zu dem Schluss, dass Kooperationen auch mit nicht<br />
sozietätsfähigen Berufsgruppen zulässig sind. Dementsprechend<br />
müsse auch die Kundgabe der auf Dauer angelegten beruflichen<br />
Zusammenarbeit erlaubt sein, zumal Werbung für eine Kanzlei<br />
unter die von Artikel 12 Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit<br />
falle.<br />
Ihre Einschränkung bedürfte daher einer besonderen Rechtfertigung,<br />
die hier nicht vorliegt. Eine Irreführung des Rechtsuchen-<br />
_IMMOBILIEN-<br />
WIRTSCHAFT<br />
Immobilienanteil<br />
am Volksvermögen<br />
bei 88 Prozent<br />
Im Auftrag der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche<br />
Forschung e. V. (gif)<br />
hat das Münchener ifo Institut für Wirtschaftsforschung<br />
e. V. erstmals die gesamtwirtschaftliche<br />
Bedeutung der Immobilienwirtschaft<br />
in Deutschland analysiert.<br />
Danach belief sich das Nettoanlagevermögen<br />
der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung<br />
zu Beginn des Jahres 2003 auf<br />
über 6,5 Billionen Euro. Stolze 88 % hiervon<br />
entfielen dabei auf den Immobilienanteil!<br />
In Anbetracht dieser herausragenden Beträge<br />
kann kein Zweifel daran bestehen, dass<br />
die verfassungsrechtlich in Artikel 14 des<br />
Grundgesetzes geregelte Eigentumsgewährleistungsfunktion<br />
insbesondere Immobilien<br />
betrifft und somit in besonderem Maße unser<br />
Eigentumssicherungssystem schützt.<br />
den dadurch, dass nicht sozietätsfähige Kooperationspartner nicht<br />
denselben strengen Verschwiegenheitspflichten unterlägen wie<br />
Rechtsanwälte, liege nicht vor.<br />
Dass ein Architekt nicht in gleicher Weise der Pflicht der Verschwiegenheit<br />
unterliege, könne vielmehr als allgemein bekannt vorausgesetzt<br />
werden.<br />
Die vorgenommene Form der Werbung diene eher den Interessen<br />
der Rechtsuchenden an einer sachgerechten und qualifizierten Beratung.<br />
Eventuell eröffnet diese höchstrichterliche Entscheidung auch der<br />
Berufsgruppe der ÖbVI weitergehende Kooperationsmöglichkeiten<br />
als bisher, insbesondere mit verwandten Berufsgruppen wie beispielsweise<br />
Rechtsanwälten und Notaren, aber auch Architekten.<br />
_HOAI<br />
Honorarordnung für<br />
Architekten und Ingenieure gilt<br />
auch bei eBay-Auktionen<br />
Bei eBay werden immer wieder wettbewerbswidrige<br />
Angebote von Architektenund<br />
Ingenieurdienstleistungen eingestellt,<br />
die gegen die gesetzlich festgelegte<br />
Honorarordnung für Architekten<br />
und Ingenieure verstoßen.<br />
Deshalb hat die Bundesingenieurkammer<br />
mit eBay Gespräche geführt, in deren<br />
Ergebnis sich eBay verpflichtet hat, die<br />
Einstellung derartiger Angebote zu verhindern<br />
und dagegen vorzugehen. eBay<br />
schaltet daher seit dem 28. Oktober 2005<br />
beim Erstellen von Verkaufsangeboten,<br />
in denen ingenieurspezifische Begriffe<br />
wie z. B. »Bauantrag« oder »Statik« verwendet<br />
werden, automatisch einen gut<br />
sichtbaren Warnhinweis mit folgendem<br />
Wortlaut:<br />
»Bitte beachten Sie, dass für Ingenieurund<br />
Architektendienstleistungen eine gesetzlich<br />
verbindliche Honorarordnung<br />
(HOAI) besteht. Verstöße gegen die HOAI<br />
sind wettbewerbswidrig und können durch<br />
die Ingenieur- und Architektenkammern<br />
entsprechend geahndet werden.«<br />
Außerdem wird mit einem Link auf die Internetseite<br />
www.bingk.de/hoai-info.htm<br />
bei der Bundesingenieurkammer verwiesen,<br />
wo weitere Hinweise zum Geltungsbereich<br />
der HOAI und die Sanktionsmöglichkeiten<br />
der Kammern bei wettbewerbswidrigen<br />
Angeboten gegeben werden.<br />
Ingenieure, die trotz aller nun gegebenen<br />
Warnhinweise ihre Angebote einstellen,<br />
können durch die Ingenieurkammern der<br />
Länder abgemahnt werden. Im Übrigen hat<br />
eBay zugesagt, wettbewerbswidrige Angebote<br />
nach entsprechenden Hinweisen der<br />
Kammern unverzüglich aus dem Netz zu<br />
entfernen. Ferner hat die Bundesingenieurkammer<br />
mit eBay einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch<br />
über die Wirksamkeit<br />
der Warnhinweise und eventuell weitere<br />
präventive Maßnahmen vereinbart.<br />
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