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Schritt für Schritt zurück in den Beruf - Bundesagentur für Arbeit

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2 Starten Sie durch!<br />

Wenn Sie beg<strong>in</strong>nen, sich mit <strong>den</strong> Wegen zurück <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Beruf</strong><br />

vertraut zu machen, begegnen Ihnen möglicherweise<br />

Begriffe, die Sie noch nicht gehört haben, oder auch H<strong>in</strong>weise,<br />

die Sie schwer e<strong>in</strong>ordnen können.<br />

Daher möchten wir Ihnen vorweg e<strong>in</strong> paar kurze Erklärungen<br />

geben.<br />

Im Rahmen der Informationsveranstaltungen oder bei <strong>den</strong><br />

E<strong>in</strong>zelgesprächen wer<strong>den</strong> Sie sicher weitere H<strong>in</strong>weise erhalten.<br />

2.1 Wer ist <strong>Beruf</strong>srückkehrer<strong>in</strong>/<strong>Beruf</strong>srückkehrer?<br />

Frauen und Männer gelten als <strong>Beruf</strong>srückkehrer<strong>in</strong>/<strong>Beruf</strong>srückkehrer,<br />

wenn sie<br />

• ihre Erwerbstätigkeit oder e<strong>in</strong>e betriebliche <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />

wegen der Betreuung von aufsichtsbedürftigen<br />

K<strong>in</strong>dern oder pflegebedürftigen Angehörigen unterbrochen<br />

haben,<br />

• wegen der Pflege und Betreuung von Familienangehörigen<br />

dem <strong>Arbeit</strong>smarkt nicht zur Verfügung stan<strong>den</strong> und<br />

• <strong>in</strong> angemessener Zeit danach <strong>in</strong> die Erwerbstätigkeit zurückkehren<br />

wollen.<br />

<strong>Beruf</strong>srückkehrer<strong>in</strong>/<strong>Beruf</strong>srückkehrer ist auch, wer während<br />

der <strong>Beruf</strong>sunterbrechung<br />

• e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung ausübt<br />

• oder e<strong>in</strong>e kurzzeitige Maßnahme besucht.<br />

Was bedeutet das konkret?<br />

Als Erwerbstätigkeit bzw. berufliche Tätigkeit gilt:<br />

• sozialversicherungspflichtige Beschäftigung<br />

• selbstständige Tätigkeit<br />

• Zeiten als Beamt<strong>in</strong> oder Beamter auf Widerruf<br />

• Zeiten als mithelfende/r Familienangehörige/r im S<strong>in</strong>ne<br />

von § 119 Abs. 3 SGB III<br />

• betriebliche Ausbildung<br />

• außerbetriebliche Ausbildung<br />

• <strong>Arbeit</strong>slosigkeit.<br />

Aufsichtsbedürftig s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>der unter 15 Jahren, das<br />

heißt, am 15. Geburtstag endet die Aufsichtsbedürftigkeit.<br />

Als pflegebedürftige Angehörige gelten:<br />

• Angehörige unabhängig von e<strong>in</strong>er bestimmten Pflegestufe<br />

• Angehörige, die außerhalb des eigenen Haushalts betreut<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Als angemessene Zeit gilt: der Wunsch, spätestens e<strong>in</strong><br />

Jahr nach der Unterbrechung erwerbstätig zu se<strong>in</strong>.<br />

Die Unterbrechung der <strong>Beruf</strong>stätigkeit bzw. <strong>Arbeit</strong>slosigkeit<br />

ohne mögliche Rückkehr <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>smarkt muss<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr gedauert haben. Der Status der oder<br />

des <strong>Beruf</strong>srückkehren<strong>den</strong> bleibt bis zur endgültigen E<strong>in</strong>gliederung<br />

<strong>in</strong> <strong>den</strong> ersten <strong>Arbeit</strong>smarkt bestehen. Wer dann<br />

e<strong>in</strong> Jahr lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder<br />

selbständig war, ist ke<strong>in</strong>e <strong>Beruf</strong>srückkehrer<strong>in</strong>/ke<strong>in</strong> <strong>Beruf</strong>srückkehrer<br />

mehr.<br />

2.2 Wer gilt als alle<strong>in</strong>erziehend?<br />

Die amtliche Statistik def<strong>in</strong>iert Alle<strong>in</strong>erziehende primär als<br />

Mütter oder Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner<strong>in</strong><br />

bzw. -partner mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em ledigen K<strong>in</strong>d unter 18<br />

Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt zusammenleben. Dabei ist es<br />

nicht wichtig, wer das Sorgerecht für das K<strong>in</strong>d hat. Im Vordergrund<br />

steht vielmehr, dass die alle<strong>in</strong>erziehende Person<br />

mit dem K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt täglich (oder nahezu täglich)<br />

zusammenlebt. Es ist nicht wichtig, ob es sich um<br />

leibliche K<strong>in</strong>der, Stief-, Pflege- oder Adoptivk<strong>in</strong>der handelt.<br />

2.3 Unterscheidung Agentur für <strong>Arbeit</strong> – Jobcenter<br />

Es fällt häufig schwer zu unterschei<strong>den</strong>, ob sich Menschen,<br />

die e<strong>in</strong>e <strong>Arbeit</strong> suchen, bei der <strong>Arbeit</strong>sagentur oder<br />

dem Jobcenter mel<strong>den</strong> müssen.<br />

Hier gilt die Faustregel:<br />

• Wer Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld I (nach dem Sozialgesetzbuch<br />

III) oder ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Leistungen<br />

zum Lebensunterhalt hat (zum Beispiel nach e<strong>in</strong>er längeren<br />

Familienphase), gehört <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bereich der Agentur<br />

für <strong>Arbeit</strong>.<br />

• Wer Leistungen der Grundsicherung bezieht (<strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />

II nach dem Sozialgesetzbuch II) gehört <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />

Bereich der Jobcenter.<br />

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