Schritt für Schritt zurück in den Beruf - Bundesagentur für Arbeit
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2 Starten Sie durch!<br />
Wenn Sie beg<strong>in</strong>nen, sich mit <strong>den</strong> Wegen zurück <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Beruf</strong><br />
vertraut zu machen, begegnen Ihnen möglicherweise<br />
Begriffe, die Sie noch nicht gehört haben, oder auch H<strong>in</strong>weise,<br />
die Sie schwer e<strong>in</strong>ordnen können.<br />
Daher möchten wir Ihnen vorweg e<strong>in</strong> paar kurze Erklärungen<br />
geben.<br />
Im Rahmen der Informationsveranstaltungen oder bei <strong>den</strong><br />
E<strong>in</strong>zelgesprächen wer<strong>den</strong> Sie sicher weitere H<strong>in</strong>weise erhalten.<br />
2.1 Wer ist <strong>Beruf</strong>srückkehrer<strong>in</strong>/<strong>Beruf</strong>srückkehrer?<br />
Frauen und Männer gelten als <strong>Beruf</strong>srückkehrer<strong>in</strong>/<strong>Beruf</strong>srückkehrer,<br />
wenn sie<br />
• ihre Erwerbstätigkeit oder e<strong>in</strong>e betriebliche <strong>Beruf</strong>sausbildung<br />
wegen der Betreuung von aufsichtsbedürftigen<br />
K<strong>in</strong>dern oder pflegebedürftigen Angehörigen unterbrochen<br />
haben,<br />
• wegen der Pflege und Betreuung von Familienangehörigen<br />
dem <strong>Arbeit</strong>smarkt nicht zur Verfügung stan<strong>den</strong> und<br />
• <strong>in</strong> angemessener Zeit danach <strong>in</strong> die Erwerbstätigkeit zurückkehren<br />
wollen.<br />
<strong>Beruf</strong>srückkehrer<strong>in</strong>/<strong>Beruf</strong>srückkehrer ist auch, wer während<br />
der <strong>Beruf</strong>sunterbrechung<br />
• e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gfügige Beschäftigung ausübt<br />
• oder e<strong>in</strong>e kurzzeitige Maßnahme besucht.<br />
Was bedeutet das konkret?<br />
Als Erwerbstätigkeit bzw. berufliche Tätigkeit gilt:<br />
• sozialversicherungspflichtige Beschäftigung<br />
• selbstständige Tätigkeit<br />
• Zeiten als Beamt<strong>in</strong> oder Beamter auf Widerruf<br />
• Zeiten als mithelfende/r Familienangehörige/r im S<strong>in</strong>ne<br />
von § 119 Abs. 3 SGB III<br />
• betriebliche Ausbildung<br />
• außerbetriebliche Ausbildung<br />
• <strong>Arbeit</strong>slosigkeit.<br />
Aufsichtsbedürftig s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>der unter 15 Jahren, das<br />
heißt, am 15. Geburtstag endet die Aufsichtsbedürftigkeit.<br />
Als pflegebedürftige Angehörige gelten:<br />
• Angehörige unabhängig von e<strong>in</strong>er bestimmten Pflegestufe<br />
• Angehörige, die außerhalb des eigenen Haushalts betreut<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
Als angemessene Zeit gilt: der Wunsch, spätestens e<strong>in</strong><br />
Jahr nach der Unterbrechung erwerbstätig zu se<strong>in</strong>.<br />
Die Unterbrechung der <strong>Beruf</strong>stätigkeit bzw. <strong>Arbeit</strong>slosigkeit<br />
ohne mögliche Rückkehr <strong>in</strong> <strong>den</strong> <strong>Arbeit</strong>smarkt muss<br />
m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr gedauert haben. Der Status der oder<br />
des <strong>Beruf</strong>srückkehren<strong>den</strong> bleibt bis zur endgültigen E<strong>in</strong>gliederung<br />
<strong>in</strong> <strong>den</strong> ersten <strong>Arbeit</strong>smarkt bestehen. Wer dann<br />
e<strong>in</strong> Jahr lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder<br />
selbständig war, ist ke<strong>in</strong>e <strong>Beruf</strong>srückkehrer<strong>in</strong>/ke<strong>in</strong> <strong>Beruf</strong>srückkehrer<br />
mehr.<br />
2.2 Wer gilt als alle<strong>in</strong>erziehend?<br />
Die amtliche Statistik def<strong>in</strong>iert Alle<strong>in</strong>erziehende primär als<br />
Mütter oder Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner<strong>in</strong><br />
bzw. -partner mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em ledigen K<strong>in</strong>d unter 18<br />
Jahren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt zusammenleben. Dabei ist es<br />
nicht wichtig, wer das Sorgerecht für das K<strong>in</strong>d hat. Im Vordergrund<br />
steht vielmehr, dass die alle<strong>in</strong>erziehende Person<br />
mit dem K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Haushalt täglich (oder nahezu täglich)<br />
zusammenlebt. Es ist nicht wichtig, ob es sich um<br />
leibliche K<strong>in</strong>der, Stief-, Pflege- oder Adoptivk<strong>in</strong>der handelt.<br />
2.3 Unterscheidung Agentur für <strong>Arbeit</strong> – Jobcenter<br />
Es fällt häufig schwer zu unterschei<strong>den</strong>, ob sich Menschen,<br />
die e<strong>in</strong>e <strong>Arbeit</strong> suchen, bei der <strong>Arbeit</strong>sagentur oder<br />
dem Jobcenter mel<strong>den</strong> müssen.<br />
Hier gilt die Faustregel:<br />
• Wer Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld I (nach dem Sozialgesetzbuch<br />
III) oder ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Leistungen<br />
zum Lebensunterhalt hat (zum Beispiel nach e<strong>in</strong>er längeren<br />
Familienphase), gehört <strong>in</strong> <strong>den</strong> Bereich der Agentur<br />
für <strong>Arbeit</strong>.<br />
• Wer Leistungen der Grundsicherung bezieht (<strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />
II nach dem Sozialgesetzbuch II) gehört <strong>in</strong> <strong>den</strong><br />
Bereich der Jobcenter.<br />
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