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§ 23 Bauordnungsrecht 23<br />
Gegenstand <strong>de</strong>s Baugesuchs ist •••.<br />
II. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich <strong>de</strong>s seit ••• rechtsverbindlichen Bebauungsplans<br />
•••. Dieser enthält für das Baugrundstück Festsetzungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Art und <strong>de</strong>s Maßes <strong>de</strong>r<br />
baulichen Nutzung sowie <strong>de</strong>r Grundstücksfläche, die überbaut wer<strong>de</strong>n darf. Im Einzelnen: •••<br />
III. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>n Eingang <strong>de</strong>s o.g. Antrags auf Erteilung <strong>de</strong>r Baugenehmigung<br />
mit Schreiben vom ••• bestätigt. Der Antrag war vollständig und bescheidungsfähig.<br />
Mit Bescheid vom •••, Az •••, hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Bauantrag abgelehnt. Ausschlaggebend<br />
waren ausweislich <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s Bescheids die (vermeintlich) bauplanungsrechtliche<br />
Unzulässigkeit und das versagte Einvernehmen <strong>de</strong>r Stadt •••.<br />
B. Rechtliche Würdigung<br />
Die Ablehnung <strong>de</strong>s Bauantrags ist rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid verletzt die Wi<strong>de</strong>rspruchsführerin<br />
in ihren Rechten.<br />
Für die Ablehnung <strong>de</strong>r begehrten Baugenehmigung ist inzwischen kein Raum mehr. Die Genehmigung<br />
galt zu diesem Zeitpunkt gem. § 57 Abs. 2 S. 3 HBO bereits als erteilt, <strong>de</strong>nn es war Genehmigungsfiktion<br />
eingetreten.<br />
Die Ablehnung <strong>de</strong>r beantragten Baugenehmigung verletzt die Wi<strong>de</strong>rspruchsführerin selbst dann in<br />
ihren Rechten, wenn man mit <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> annähme, dass die Genehmigungsfiktion<br />
nicht eingetreten sei und im Zeitpunkt <strong>de</strong>r ablehnen<strong>de</strong>n Entscheidung die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> noch<br />
befugt war, <strong>de</strong>n Antrag sachlich zu beschei<strong>de</strong>n. Denn die Wi<strong>de</strong>rspruchsführerin hat einen Anspruch<br />
auf Erteilung <strong>de</strong>r begehrten Baugenehmigung, weil im Verfahren zu prüfen<strong>de</strong> öffentlich-rechtliche<br />
Vorschriften <strong>de</strong>m Vorhaben nicht entgegenstehen, § 64 Abs. 1 HBO.<br />
Zur Begründung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs verweisen wir ergänzend auf die Stellungnahme vom •••, mit <strong>de</strong>r<br />
wir die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> zur Abgabe einer Erklärung über <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>r Genehmigungsfiktion<br />
aufgefor<strong>de</strong>rt hatten.<br />
I. Genehmigungsfiktion<br />
Eine Ablehnung <strong>de</strong>s Antrags auf Erteilung <strong>de</strong>r Baugenehmigung durfte nicht mehr ergehen, weil die<br />
Baugenehmigung zu diesem Zeitpunkt gem. § 57 Abs. 2 S. 3 HBO bereits als erteilt galt (Genehmigungsfiktion).<br />
Mit Eintritt <strong>de</strong>r Genehmigungsfiktion hat die Wi<strong>de</strong>rspruchsführerin eine Rechtsposition<br />
erlangt, die <strong>de</strong>rjenigen im Falle <strong>de</strong>r Erteilung einer förmlichen Baugenehmigung entspricht.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re kann nach Eintritt <strong>de</strong>r Genehmigungsfiktion <strong>de</strong>r Antrag nicht mehr ablehnend beschie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
1. Das streitgegenständliche Vorhaben unterliegt <strong>de</strong>n Vorschriften über die Anwendung <strong>de</strong>s vereinfachten<br />
Verfahrens. ••• Dies ist unstreitig.<br />
2. Da über die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren iSd § 57 HBO<br />
zu entschei<strong>de</strong>n ist, ergeben sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 57 Abs. 2 BauGB. Außer<strong>de</strong>m<br />
sind die weiteren Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s vereinfachten Verfahrens zu berücksichtigen.<br />
Bei Behandlung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt gem. § 57 Abs. 2 S. 3 HBO die Genehmigung<br />
als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang <strong>de</strong>s (vollständigen) Antrags<br />
über diesen entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist; aus wichtigem Grund kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die Frist<br />
um (bis zu) zwei Monate verlängern. Mit Fristablauf tritt (automatisch) Genehmigungsfiktion ein,<br />
ohne dass es hierzu weiterer Handlungen <strong>de</strong>s Bauaufsichtsamtes, insb. einer entsprechen<strong>de</strong>n Erklärung<br />
o<strong>de</strong>r Bestätigung, erst recht keiner förmlichen Entscheidung, bedarf.<br />
Eiding 843