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45<br />

Abschnitt 10: Umweltrecht<br />

schosse; im Untergeschoss wer<strong>de</strong>n Kistenwäsche, Materialanlieferung und Frosteranlagen angeordnet,<br />

im Erdgeschoss Erweiterung <strong>de</strong>r Zerlegung sowie Standardisierung, Vakuumierung und<br />

Kommissionierung, im ersten Obergeschoss soll <strong>de</strong>r Bereich „Verpackung“ vergrößert wer<strong>de</strong>n, die<br />

Flächen <strong>de</strong>s ersten Obergeschosses fin<strong>de</strong>n für eine neue Kantine sowie für Lagerflächen für Kartonaufrichter<br />

Verwendung. Höhenmäßig wer<strong>de</strong>n Erdgeschoss und 1. OG an die vorhan<strong>de</strong>nen Fußbo<strong>de</strong>nhöhen<br />

angepasst, im Erdgeschoss auf <strong>de</strong>r Westseite sieben neue Verla<strong>de</strong>rampen mit Überla<strong>de</strong>brücken<br />

geschaffen. Im Untergeschoss wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Ostseite vier Verla<strong>de</strong>rampen mit Überla<strong>de</strong>brücken<br />

errichtet.“<br />

Beweis:<br />

Bauantrag Beigela<strong>de</strong>ne vom •••, Baubeschreibung Beigela<strong>de</strong>ne vom •••<br />

III. Im Rahmen <strong>de</strong>r bauaufsichtlichen Nachbarbeteiligung hatte <strong>de</strong>r Kläger seine Unterschrift verweigert,<br />

aber durch Anschreiben vom ••• u.a. darauf hingewiesen, Belange <strong>de</strong>s Immissionsschutzes<br />

und Auswirkungen auf die betroffene Nachbarschaft seien nicht hinreichend geprüft. In städtebaulicher<br />

Hinsicht sei die Einordnung <strong>de</strong>s Standortes zur Bewertung <strong>de</strong>r Zulässigkeit <strong>de</strong>s Bauvorhabens<br />

in Frage zu stellen. Aufgrund <strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong>n erheblichen Immissionen (Gerüche, Lärm, Luftverunreinigungen)<br />

auf die benachbarten Wohngebiete, u.a. auch das von ihm bewohnte Haus, sei eine<br />

weitere noch intensivere Verletzung <strong>de</strong>s § 5 BImSchG zu erwarten. Die Baumaßnahme führe zu einer<br />

wesentlichen Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Ortsbil<strong>de</strong>s sowie <strong>de</strong>r Lagequalität <strong>de</strong>s Wohnumfel<strong>de</strong>s und damit zu<br />

einer erheblichen Wertmin<strong>de</strong>rung. Da die beantragte Baumaßnahme zu <strong>de</strong>m am gleichen Standort<br />

betriebenem Schlachthof, einer gem. Nr. 7.2 <strong>de</strong>s Anhangs <strong>de</strong>r 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen<br />

Anlage, gehöre, sei statt <strong>de</strong>s baurechtlichen Genehmigungsverfahrens ein immissionsschutzrechtliches<br />

Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.<br />

Beweis:<br />

Anschreiben <strong>de</strong>s Klägers an Beklagte vom •••<br />

IV. Die seitens <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen beantragte Baugenehmigung wur<strong>de</strong> durch Bescheid <strong>de</strong>r Beklagten<br />

unter Hinweis darauf erteilt, die ebenfalls geplanten sechs Lkw-Waschplätze sowie 46 Lkw-Parkplätze<br />

seien nicht Bestandteil <strong>de</strong>s Baugenehmigungsbescheids, son<strong>de</strong>rn seien geson<strong>de</strong>rt zu beantragen. Zu<br />

auftreten<strong>de</strong>n Lärm- o<strong>de</strong>r Geruchsemissionen wer<strong>de</strong>n im Bescheid keinerlei Angaben getroffen. Aus<br />

<strong>de</strong>n Verwaltungsvorgängen ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass diese Gegenstand <strong>de</strong>r (bauaufsichtlichen)<br />

Prüfung gewesen seien.<br />

Beweis:<br />

1. Genehmigungsbescheid Beklagte vom •••<br />

2. Baugenehmigungsakten <strong>de</strong>r Beklagten, Leitzordner I und II<br />

B. Zulässigkeit und Begrün<strong>de</strong>theit <strong>de</strong>r Klage<br />

I. Zulässigkeit<br />

1. Der Verwaltungsrechtsweg iSd § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist aufgrund <strong>de</strong>r Tatsache eröffnet, dass es<br />

sich um eine Streitigkeit auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>s Bau- bzw Immissionsschutzrechts han<strong>de</strong>lt.<br />

2. Dem Kläger steht die für die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erfor<strong>de</strong>rliche Klagebefugnis<br />

iSd § 42 Abs. 2 VwGO zur Seite, da die Möglichkeit besteht, dass er aufgrund <strong>de</strong>r angefochtenen<br />

Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt<br />

sich dabei sowohl wegen <strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>n Kläger behaupteten Wahl <strong>de</strong>s unzutreffen<strong>de</strong>n Genehmigungsverfahrens<br />

wie wegen <strong>de</strong>r geltend gemachten Geräusch- und Geruchsimmissionen.<br />

3. Der Kläger ist Nachbar iSd Nachbar- und Immissionsschutzrechts, da sich <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r „benachbarten<br />

Grundstücke“ je nach Reichweite <strong>de</strong>r rechtlich relevanten Auswirkungen <strong>de</strong>s Vorhabens unterschiedlich<br />

bemisst und <strong>de</strong>mzufolge über die unmittelbar angrenzen<strong>de</strong>n Grundstücke hinausgehen<br />

kann. Ist im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Vorschriften <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r „benachbarten Grund-<br />

1600 Hofmann-Hoeppel

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