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§ 43 Europäisches Beihilfenrecht 43<br />
bar aufgestellt wer<strong>de</strong>n. Ein nachträglicher Verlustausgleich ohne vorherige Festlegung <strong>de</strong>r zugrun<strong>de</strong><br />
gelegten Parameter ist unzulässig. Dementsprechend gibt es in <strong>de</strong>r Praxis eine Vielzahl<br />
von Erscheinungsformen für Betrauungsakte. Neben <strong>de</strong>m nachfolgen<strong>de</strong>n Muster wird insb.<br />
auch ein „mehraktiger Betrauungsakt“ praktiziert, basierend auf <strong>de</strong>m Gesellschaftsvertrag <strong>de</strong>s<br />
betrauten Unternehmens in Verbindung mit entsprechen<strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />
(Zielbeschluss, Genehmigung <strong>de</strong>s Wirtschaftsplans, Überwachung <strong>de</strong>r Auszahlung<br />
und Mittelverwendung). 44<br />
u Muster: Betrauungsakt für die Erbringung von Daseinsvorsorgeleistungen 45<br />
Öffentlicher Auftrag<br />
– Betrauungsakt –<br />
<strong>de</strong>r ••• (Gebietskörperschaft)<br />
auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />
<strong>de</strong>s<br />
BESCHLUSSES DER KOMMISSION<br />
vom 20. Dezember 2011<br />
über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 <strong>de</strong>s Vertrags über die Arbeitsweise <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen,<br />
die mit <strong>de</strong>r Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse<br />
betraut sind,<br />
§ 1 Gemeinwohlaufgabe<br />
(bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011)9380)<br />
ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012<br />
– Freistellungsbeschluss –<br />
an<br />
die ••• (Unternehmen)<br />
(1) Nach § ••• <strong>de</strong>s ••• (Gesetz) hat die ••• (Gebietskörperschaft) die ••• (Daseinsvorsorge-Aufgabe)<br />
sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag). Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem<br />
wirtschaftlichem Interesse (im Folgen<strong>de</strong>n: DAWI). 46<br />
(2) Hierzu wur<strong>de</strong> ••• (Plan, Satzung etc.) erstellt. Die ••• (betrautes Unternehmen) wur<strong>de</strong> in diesen<br />
••• (Plan, Satzung etc.) aufgenommen, <strong>de</strong>ssen Einzelfeststellungen und Än<strong>de</strong>rungen bzgl <strong>de</strong>r Pflichten<br />
<strong>de</strong>r ••• (betrautes Unternehmen) sich aus <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung von ••• ergeben.<br />
20<br />
595<br />
44 Sog. Münchener Mo<strong>de</strong>ll, vgl Duschner/Lang-Hefferle/Scharpf, BayVBl. 2010, 364.<br />
45 In Anlehnung an das Muster <strong>de</strong>s Landkreistags Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, vgl Anlage zum Rundschreiben 686/2007 <strong>de</strong>s Deutschen<br />
Landkreistags „Hinweise für die Kreiskrankenhäuser zur Anwendung <strong>de</strong>s Monti-Pakets“.<br />
46 Der jeweilige Inhalt hängt davon ab, ob es für die jeweiligen DAWI gesetzliche Vorgaben gibt o<strong>de</strong>r ob die Betrauung auf<br />
Grundlage <strong>de</strong>r kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und <strong>de</strong>r sich daraus ergeben<strong>de</strong>n Universalität <strong>de</strong>s kommunalen<br />
Wirkungskreises erfolgt. Hierzu gehört die Berechtigung <strong>de</strong>r Kommunen, in eigener Verantwortung zu entschei<strong>de</strong>n und<br />
zu <strong>de</strong>finieren, ob, wann und welche Aufgaben <strong>de</strong>r Daseinsvorsorge sie für ihre Einwohner erbringen wollen. Insoweit<br />
han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r DAWI letztlich um ein gemeinschaftsrechtliches Synonym für die wirtschaftlichen<br />
Tätigkeiten im Bereich <strong>de</strong>r Daseinsvorsorge. In diesem Bereich <strong>de</strong>r kommunalen Definitionshoheit ist die Europäische<br />
Kommission auf eine reine Missbrauchskontrolle beschränkt, vgl Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen, Leitfa<strong>de</strong>n Öffentliche Daseinsvorsorge, S. 26 ff.<br />
Meßmer/Bernhard 1501