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§ 23 Bauordnungsrecht 23<br />

Baugenehmigung besteht. 20 Än<strong>de</strong>rt sich nach Klageerhebung die Sach- o<strong>de</strong>r Rechtslage, ist dies<br />

im Berufungsverfahren – auch zu Ungunsten <strong>de</strong>s Bauwerbers – zu berücksichtigen. Er hat dann<br />

nur die Möglichkeit, seine Klage umzustellen und sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren<br />

als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterzuführen.<br />

Auch im Revisionsverfahren ist entschei<strong>de</strong>nd, ob im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entscheidung ein Rechtsanspruch<br />

auf die Genehmigung besteht. Das gilt jedoch nur für Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Rechtslage.<br />

Neue Tatsachen, die erst während <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens entstan<strong>de</strong>n sind, können dagegen<br />

keine Berücksichtigung mehr fin<strong>de</strong>n. 21<br />

c) Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage liegt nur vor, wenn mit <strong>de</strong>r beantragten Feststellung <strong>de</strong>r<br />

Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird. 22 Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag wechselt <strong>de</strong>n<br />

ursprünglichen Streitgegenstand (Baugenehmigung) nicht aus, son<strong>de</strong>rn stellt lediglich von <strong>de</strong>m<br />

Verpflichtungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren um.<br />

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO<br />

setzt voraus, 23 dass<br />

• die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war,<br />

• nach Rechtshängigkeit ein erledigen<strong>de</strong>s Ereignis eingetreten ist,<br />

• ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und<br />

• ein Feststellungsinteresse gegeben ist.<br />

Typische Fallkonstellation: Nach Erhebung <strong>de</strong>r Klage erlässt die Gemein<strong>de</strong> einen Bebauungsplan.<br />

Die ursprünglich begrün<strong>de</strong>te Verpflichtungsklage hat nach Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtslage<br />

durch Erlass <strong>de</strong>s Bebauungsplans keine Aussicht auf Erfolg mehr.<br />

u Muster: Begründung einer Verpflichtungsklage mit hilfsweiser Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

An das Verwaltungsgericht •••<br />

In <strong>de</strong>m Verwaltungsstreitverfahren<br />

Klage<br />

30<br />

31<br />

32<br />

33<br />

34<br />

351<br />

Herr •••<br />

– Kläger –<br />

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte •••<br />

gegen<br />

das Landratsamt •••, vertreten durch •••<br />

wegen: Versagung einer Baugenehmigung<br />

– Beklagter –<br />

Az •••<br />

begrün<strong>de</strong>n wir nachstehend die Klage und stellen namens <strong>de</strong>s Klägers folgen<strong>de</strong><br />

20 Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn 217.<br />

21 BVerwG, U. v. 13.3.2003 – 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261.<br />

22 BVerwG, U. v. 28.8.1987 – 4 C 31.86, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173; U. v. 24.1.1992 – 7 C 24.91, NVwZ 1992,<br />

563; OVG Lüneburg, U. v. 15.5.2009 – 12 LC 51/07, juris.<br />

23 BVerwG, U. v. 28.4.1999 – 4 C 4.98, NVwZ 1999, 1105.<br />

Eiding 849

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