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§ 23 Bauordnungsrecht 23<br />
Baugenehmigung besteht. 20 Än<strong>de</strong>rt sich nach Klageerhebung die Sach- o<strong>de</strong>r Rechtslage, ist dies<br />
im Berufungsverfahren – auch zu Ungunsten <strong>de</strong>s Bauwerbers – zu berücksichtigen. Er hat dann<br />
nur die Möglichkeit, seine Klage umzustellen und sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren<br />
als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterzuführen.<br />
Auch im Revisionsverfahren ist entschei<strong>de</strong>nd, ob im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entscheidung ein Rechtsanspruch<br />
auf die Genehmigung besteht. Das gilt jedoch nur für Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Rechtslage.<br />
Neue Tatsachen, die erst während <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens entstan<strong>de</strong>n sind, können dagegen<br />
keine Berücksichtigung mehr fin<strong>de</strong>n. 21<br />
c) Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage liegt nur vor, wenn mit <strong>de</strong>r beantragten Feststellung <strong>de</strong>r<br />
Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird. 22 Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag wechselt <strong>de</strong>n<br />
ursprünglichen Streitgegenstand (Baugenehmigung) nicht aus, son<strong>de</strong>rn stellt lediglich von <strong>de</strong>m<br />
Verpflichtungsbegehren auf ein Feststellungsbegehren um.<br />
Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO<br />
setzt voraus, 23 dass<br />
• die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war,<br />
• nach Rechtshängigkeit ein erledigen<strong>de</strong>s Ereignis eingetreten ist,<br />
• ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und<br />
• ein Feststellungsinteresse gegeben ist.<br />
Typische Fallkonstellation: Nach Erhebung <strong>de</strong>r Klage erlässt die Gemein<strong>de</strong> einen Bebauungsplan.<br />
Die ursprünglich begrün<strong>de</strong>te Verpflichtungsklage hat nach Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtslage<br />
durch Erlass <strong>de</strong>s Bebauungsplans keine Aussicht auf Erfolg mehr.<br />
u Muster: Begründung einer Verpflichtungsklage mit hilfsweiser Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
An das Verwaltungsgericht •••<br />
In <strong>de</strong>m Verwaltungsstreitverfahren<br />
Klage<br />
30<br />
31<br />
32<br />
33<br />
34<br />
351<br />
Herr •••<br />
– Kläger –<br />
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte •••<br />
gegen<br />
das Landratsamt •••, vertreten durch •••<br />
wegen: Versagung einer Baugenehmigung<br />
– Beklagter –<br />
Az •••<br />
begrün<strong>de</strong>n wir nachstehend die Klage und stellen namens <strong>de</strong>s Klägers folgen<strong>de</strong><br />
20 Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn 217.<br />
21 BVerwG, U. v. 13.3.2003 – 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261.<br />
22 BVerwG, U. v. 28.8.1987 – 4 C 31.86, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173; U. v. 24.1.1992 – 7 C 24.91, NVwZ 1992,<br />
563; OVG Lüneburg, U. v. 15.5.2009 – 12 LC 51/07, juris.<br />
23 BVerwG, U. v. 28.4.1999 – 4 C 4.98, NVwZ 1999, 1105.<br />
Eiding 849