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45<br />

Abschnitt 10: Umweltrecht<br />

Dass Schweinehälften theoretisch auch durch Lkw-Transport von einem Betrieb zum an<strong>de</strong>ren transportiert<br />

wer<strong>de</strong>n können, än<strong>de</strong>rt nichts daran, dass <strong>de</strong>r Transport hier über För<strong>de</strong>rbän<strong>de</strong>r geschieht,<br />

also eine technische Verbindung besteht, wobei es auch keinen Unterschied macht, ob es sich bei<br />

<strong>de</strong>n weiterverarbeiteten Produkten um das Hauptprodukt o<strong>de</strong>r um bei <strong>de</strong>r Produktion angefallene<br />

Nebenprodukte (Schwarten, Knochen, Fette) han<strong>de</strong>lt. Der Zerlegebetrieb ist auch nicht <strong>de</strong>shalb als<br />

eigenständig einzustufen, weil er vom Zerlegebetrieb X GmbH betrieben wird, während als Betreiber<br />

<strong>de</strong>s Schlachthofes die Schlachthof X Stadt GmbH auftritt.<br />

Zwar ist grds. von einer einheitlichen Anlage nur dann auszugehen, wenn die Anlagen auf einem<br />

einheitlichen Betriebsgelän<strong>de</strong> von einer natürlichen o<strong>de</strong>r juristischen Person betrieben wer<strong>de</strong>n. Betreiber<br />

ist <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung<br />

führt; hierfür ist maßgeblich, wer unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher,<br />

wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmen<strong>de</strong>n Einfluss auf Errichtung, Beschaffenheit<br />

und Betrieb <strong>de</strong>r Anlage ausübt. Die Möglichkeit <strong>de</strong>s bestimmen<strong>de</strong>n Einflusses richtet sich<br />

regelmäßig nach <strong>de</strong>n privatrechtlichen Verhältnissen an <strong>de</strong>r Anlage, also danach, wer nach <strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong>n Verhältnissen weisungsfrei und selbstständig entschei<strong>de</strong>n kann, so dass Betreiber<br />

<strong>de</strong>rjenige ist, <strong>de</strong>m die Entscheidung über die für die Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten relevanten<br />

Umstän<strong>de</strong> obliegt. Betreiber in diesem Sinne kann ausnahmsweise auch eine Personenmehrheit<br />

sein. 81 Ein (einziger) Anlagenbetreiber ist nach hM auch dann existent, wenn zwei juristisch verschie<strong>de</strong>ne<br />

Träger <strong>de</strong>r einzelnen Anlagen geschaffen wur<strong>de</strong>n, diese aber in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis<br />

zueinan<strong>de</strong>r stehen, dass letztlich doch eine Person, eine bestimmte Personenmehrheit<br />

o<strong>de</strong>r aber die -gesamtheit <strong>de</strong>n bestimmen<strong>de</strong>n Einschluss auf <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Gesamtanlage hat. Dies<br />

soll <strong>de</strong>m Konzernrecht Rechnung tragen und Konstellationen erfassen, in <strong>de</strong>nen eine Konzernmutter<br />

einen <strong>de</strong>rart starken Einfluss auf die Tochtergesellschaft hat, dass sich ihr Einfluss tatsächlich auf<br />

<strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Anlage auswirkt. Der Begriff <strong>de</strong>s „Abhängigkeitsverhältnisses“ bezieht danach insoweit<br />

auf die „Träger“, nicht jedoch auf die Anlagen, so dass es nicht darauf ankommt, wie sich die<br />

verschie<strong>de</strong>nen Anlagen bzw Anlagenteile zueinan<strong>de</strong>r verhalten, son<strong>de</strong>rn ob die betreffen<strong>de</strong>n Unternehmen<br />

rechtlich in <strong>de</strong>rart enger Beziehung zueinan<strong>de</strong>r stehen, dass insoweit von einem Abhängigkeitsverhältnis<br />

<strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Träger ausgegangen wer<strong>de</strong>n kann. Ein solches Verhältnis besteht<br />

zwischen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Zerlegebetrieb betreiben<strong>de</strong>n Zerlegebetrieb X-Stadt GmbH und <strong>de</strong>r Schlachthof X-<br />

Stadt GmbH, da die Anlagen organisatorisch und betriebstechnisch so eng miteinan<strong>de</strong>r verflochten<br />

sind, dass eine getrennte Entscheidungsfindung ausgeschlossen erscheint. Deutlich wird die enge<br />

Verpflichtung <strong>de</strong>r Gesellschaften auch dadurch, dass bei<strong>de</strong> <strong>de</strong>nselben Geschäftsführer haben und<br />

nach Außen hin als einheitlicher Betrieb auftreten.<br />

6. Der Zerlegebetrieb ist schließlich auch emissions- und immissionsrelevant, weil durch die im neu<br />

errichteten Produktionsgebäu<strong>de</strong> erfolgen<strong>de</strong> Zerlegung <strong>de</strong>r Schweinehälften und <strong>de</strong>n ebenfalls <strong>de</strong>m<br />

Zerlegebetrieb zuzuordnen<strong>de</strong>n Transportverkehr und La<strong>de</strong>vorgängen zusätzlicher Lärm wie auch zusätzliche<br />

Gerüche erzeugt wer<strong>de</strong>n, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt unzumutbarer<br />

Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft führen können.<br />

Ob dies <strong>de</strong>r Fall ist, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, da durch die Erstreckung <strong>de</strong>r Genehmigungsbedürftigkeit<br />

auf Nebeneinrichtungen <strong>de</strong>r Genehmigungsbehör<strong>de</strong> u.a. gera<strong>de</strong> die Möglichkeit<br />

eröffnet wer<strong>de</strong>n soll, das Immissionsverhalten <strong>de</strong>r Nebeneinrichtung zu prüfen und zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

ob die Genehmigung ohne o<strong>de</strong>r ggf mit Nebenbestimmungen und Auflagen zur Verhin<strong>de</strong>rung<br />

schädlicher Umwelteinwirkungen zu erteilen ist. Wird <strong>de</strong>r Zerlegebetrieb als Nebeneinrichtung<br />

81 OVG Lüneburg, B. v. 2.4.2009 – 12 MI 53/09, NVwZ 2009, 991.<br />

1604 Hofmann-Hoeppel

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