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45<br />

Abschnitt 10: Umweltrecht<br />

4. Auch die zweite Voraussetzung – „räumlicher Zusammenhang einer o<strong>de</strong>r mehrerer Anlagen“<br />

– ist zu bejahen. Dies ergibt sich unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r Arbeitshilfe 67 <strong>de</strong>s Arbeitskreises<br />

„Seveso-Richtlinie“ <strong>de</strong>r Störfallkommission, die bzgl <strong>de</strong>r räumlichen Komponente drei Konstellationen<br />

unterschei<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>ren erste – Bestehen <strong>de</strong>s Betriebsbereichs aus nur einer Anlage – vorliegend<br />

ersichtlich ausschei<strong>de</strong>t.<br />

Von <strong>de</strong>n zwei weiteren genannten Konstellationen – mehrere, räumlich auseinan<strong>de</strong>r liegen<strong>de</strong> Anlagen<br />

auf einem zusammenhängen<strong>de</strong>n Betriebsgrundstück, Situierung von Anlagen ein- und <strong>de</strong>sselben Betreibers<br />

auf zB durch öffentliche Verkehrswege getrennten Betriebsgrundstücken – ist ersichtlich die<br />

Erstgenannte einschlägig, da es an <strong>de</strong>r vorausgesetzten räumlichen Trennung fehlt.<br />

Die nur wenige 100 m voneinan<strong>de</strong>r entfernten Anlagen sind vielmehr durch Werksstraßen miteinan<strong>de</strong>r<br />

verbun<strong>de</strong>n, wobei <strong>de</strong>r räumliche Zusammenhang durch das von <strong>de</strong>r Klägerin auf <strong>de</strong>m angemieteten<br />

Grundstück betriebene Lager nicht unterbrochen wird. Bei dieser räumlichen Beschaffenheit ist grds.<br />

von einem Betriebsbereich auszugehen und zwar auch dann, wenn sich auf <strong>de</strong>m ansonsten zusammenhängen<strong>de</strong>n<br />

Grundstück einzelne Anlagen, Infrastruktureinrichtungen o.Ä. an<strong>de</strong>rer Betreiber befin<strong>de</strong>n,<br />

da Erwägungsgrund 11 <strong>de</strong>r Seveso-II-Richtlinie davon ausgeht, ihr Anwendungsbereich solle<br />

statt durch eine Anlagenliste durch die im Betrieb vorhan<strong>de</strong>nen Stoffmengen bestimmt wer<strong>de</strong>n. Auch<br />

Art. 9 Abs. 6 sowie Nr. 4 <strong>de</strong>r Einleitung zu Anhang I lässt sich entnehmen, dass die räumliche Entfernung<br />

zwischen <strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>m Betriebsgrundstück vorhan<strong>de</strong>nen Stoffen nur in bestimmten, eng<br />

<strong>de</strong>finierten Fällen eine Rolle spielen soll. Dies be<strong>de</strong>utet, dass eine Prüfung <strong>de</strong>r räumlichen Nähe o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r gegenseitigen Beeinflussung vorhan<strong>de</strong>ner Stoffmengen nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist, so dass es we<strong>de</strong>r<br />

auf die von <strong>de</strong>r Klägerin behauptete Anwendbarkeit <strong>de</strong>r 500 m-Regel <strong>de</strong>s sog. „Abstandserlasses“ 68<br />

noch darauf ankommt, ob und inwieweit eine mögliche gegenseitige Beeinflussung <strong>de</strong>r in Kaltbandund<br />

Stahlwerk vorhan<strong>de</strong>nen bzw anfallen<strong>de</strong>n Störfallstoffe gegeben ist. Letztgenanntes Kriterium<br />

wird im Übrigen durch die o.g. „Arbeitshilfe“ nur bzgl <strong>de</strong>s „atypischen Falls“ <strong>de</strong>r Konstellation in<br />

Ansatz gebracht, die sich durch die Situierung von Anlagen ein- und <strong>de</strong>sselben Betreibers auf zB<br />

durch öffentliche Verkehrswege getrennten Betriebsgrundstücken auszeichnet, die vorliegend nicht<br />

gegeben ist. Für die in <strong>de</strong>r wissenschaftlichen Literatur zum Teil gefor<strong>de</strong>rte Begrenzung durch das<br />

Kriterium „synergetische Gefahrenpotenziale“, eines „erhöhten Gefahrenpotenzials“, einer „Beeinflussbarkeit“<br />

bzw eines „sicherheitsrelevanten Zusammenhangs“ 69 ist unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt einer<br />

umfassen<strong>de</strong>n Gefahrenabwehr nicht angezeigt. Dies gilt ungeachtet <strong>de</strong>r Tatsache, dass die Seveso-<br />

II-Richtlinie anerkanntermaßen insb. auch das Ziel verfolgt, stärker als bisher das Zusammenwirken<br />

gefährlicher Stoffe und damit synergetische Gefahrenpotenziale zu erfassen. 70<br />

5. Der als drittes Tatbestandsmerkmal erfor<strong>de</strong>rliche Stoffbezug ist im Hinblick auf die Spalte 5 <strong>de</strong>s<br />

Anhangs I <strong>de</strong>r 12. BImSchV überschreiten<strong>de</strong> Menge an Fluss- und Mischsäure gegeben, so dass Kaltband-<br />

und Stahlwerk gemeinsam einen Betriebsbereich iSd § 3 Abs. 5 a BImSchG bil<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Konsequenz,<br />

dass die in Ziffern 1 und 2 <strong>de</strong>r streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltene For<strong>de</strong>rung<br />

nach Vorlage eines Störfallkonzepts (iSd § 8 <strong>de</strong>r 12. BImSchV) sowie eines Sicherheitsberichts<br />

(iSd § 9 <strong>de</strong>r 12. BImSchV) berechtigt ist, da sowohl § 8 wie § 9 <strong>de</strong>r 12. BImSchV an <strong>de</strong>n Betriebsbereich<br />

iSd § 3 Abs. 5 a BImSchG anknüpfen. Gleiches gilt für die in Ziffer 3 <strong>de</strong>r Ordnungsverfügung<br />

67 Systematisierung von Fragestellungen und Antworten zum Begriff „Betriebsbereich“ <strong>de</strong>s § 3 Abs. 5 a BImSchG –<br />

SFK-GS-35.<br />

68 Vom 6.6.2007 (NWMBl., S. 659).<br />

69 Vgl Landmann/Rohmer, UmweltR, 12. BImSchV, § 1 Rn 13; Büge, DB 2000, 1501 f; Spindler, UPR 2001, 81 (83 f).<br />

70 Vgl Wietfeldt/Neusser, in: Feldhaus, BImSchR, § 1 <strong>de</strong>r 12. BImSchV Rn 60.<br />

1596 Hofmann-Hoeppel

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