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§ 45 Immissionsschutzrecht 45<br />
II. Nach Aufnahme <strong>de</strong>s Spielbetriebs auf <strong>de</strong>m Grundstück <strong>de</strong>r Beklagten war durch Schriftsatz Unterfertigter<br />
vom ••• für <strong>de</strong>n Kläger darauf hingewiesen wor<strong>de</strong>n, das Grundstück sei im Bebauungsplan<br />
als „öffentliche Grünfläche“ festgesetzt, so dass sich <strong>de</strong>r in Realisierung befindliche Bolzplatz nicht<br />
mit <strong>de</strong>n Festsetzungen <strong>de</strong>s Bebauungsplans <strong>de</strong>cke. Im Übrigen gingen von Bolzplätzen idR Lärmimmissionen<br />
aus, die zu erheblichen Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Wohnruhe und sonstiger schutzwürdiger<br />
Belange führten, so dass <strong>de</strong>r Bolzplatz nicht mittig auf <strong>de</strong>m Grundstück <strong>de</strong>r Beklagten, son<strong>de</strong>rn in<br />
nördlicher Richtung angelegt hätte wer<strong>de</strong>n müssen mit <strong>de</strong>m Ziel, <strong>de</strong>n Abstand zur Wohnbebauung<br />
zu vergrößern. Bei einer normalen Belegung <strong>de</strong>s Platzes wür<strong>de</strong>n die Benutzer Bälle gegen die Metallzäune<br />
schießen, die sich um das Areal herum befän<strong>de</strong>n. Im Übrigen bestehe kein Bedarf für die<br />
Ausgestaltung <strong>de</strong>s Grundstücks <strong>de</strong>r Beklagten als Bolzplatz, da sich in unmittelbarer Nachbarschaft<br />
zur F-Straße eine Spielwiese sowie ein Bolzplatz in einer Entfernung von ca. 500 m befän<strong>de</strong>n. Im<br />
Antwortschreiben <strong>de</strong>s Ordnungsamts <strong>de</strong>r Beklagten vom ••• wur<strong>de</strong> mitgeteilt, die mittige Lage <strong>de</strong>r<br />
Ballspielfläche auf <strong>de</strong>m Grundstück sei <strong>de</strong>r Beschaffenheit <strong>de</strong>s Areals geschul<strong>de</strong>t, da sie in nördlicher<br />
Richtung ansteige und sich daher für das Ballspielen nicht eigne. Eine Begradigung dieser Fläche<br />
erfor<strong>de</strong>rte einen hohen Aufwand für Erdarbeiten sowie die Errichtung von Stützmauern, die in Anbetracht<br />
<strong>de</strong>r nur geringfügig möglichen Verlagerung nicht verhältnismäßig seien. Die durch die Beschil<strong>de</strong>rung<br />
ausgestaltete Benutzungsregelung trage <strong>de</strong>n Ruhebedürfnissen <strong>de</strong>r umliegen<strong>de</strong>n Wohnbebauung<br />
in hinreichen<strong>de</strong>r Weise Rechnung. Eine Verlagerung, geschweige <strong>de</strong>nn eine Auflassung <strong>de</strong>r<br />
errichteten Ballspielfläche wer<strong>de</strong> ebenso unterbleiben wie die seitens <strong>de</strong>s Klägers gefor<strong>de</strong>rten Nutzungseinschränkungen.<br />
Beweis:<br />
1. Anschreiben Unterfertigter an Beklagte vom •••<br />
2. Antwortschreiben Beklagte an Unterfertigten vom •••<br />
3. Bebauungsplan <strong>de</strong>r Beklagten Nr. ••• vom •••<br />
B. Zulässigkeit und Begrün<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Klage<br />
I. Zulässigkeit<br />
1. Der Verwaltungsrechtsweg iSd § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist eröffnet, da es sich bei <strong>de</strong>r für die Nutzung<br />
durch die Öffentlichkeit freigegebenen, im Bebauungsplan mit dieser Funktion als „Grünfläche“ um<br />
eine gemeindliche Einrichtung han<strong>de</strong>lt, die die Beklagte im Rahmen ihrer öffentlichen Daseinsvorsorge<br />
nach <strong>de</strong>n von ihr gesetzten Nutzungsregeln <strong>de</strong>r Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Die<br />
von dieser öffentlichen Grünfläche ausgehen<strong>de</strong>n Geräuscheinwirkungen können Abwehransprüche<br />
Privater auslösen, die wegen <strong>de</strong>r öffentlichen Nutzung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Blick zu nehmen<strong>de</strong>n Flächen entsprechend<br />
öffentlich-rechtlicher Natur sind.<br />
2. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil <strong>de</strong>r Kläger die Abwehr <strong>de</strong>r stören<strong>de</strong>n<br />
Folgen einer schlicht hoheitlich betriebenen Anlage erreichen will.<br />
Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit erscheinen nicht veranlasst; ggf wird um entsprechen<strong>de</strong>n gerichtlichen<br />
Hinweis gebeten.<br />
II. Begrün<strong>de</strong>theit<br />
Die zulässige Leistungsklage ist auch begrün<strong>de</strong>t, da <strong>de</strong>r Kläger einen Anspruch auf Entfernung <strong>de</strong>r<br />
bei<strong>de</strong>n Tore sowie <strong>de</strong>r Ballfangzäune auf <strong>de</strong>m Grundstück Fl. Nr. •••, Gemarkung •••, <strong>de</strong>r Beklagten<br />
hat. Dies ergibt sich aus Folgen<strong>de</strong>m:<br />
1. Anspruchsgrundlage ist <strong>de</strong>r öffentlich-rechtliche Abwehranspruch <strong>de</strong>s Klägers, <strong>de</strong>r nach hM kraft<br />
analoger Anwendung <strong>de</strong>r das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regeln<strong>de</strong>n §§ 906 und 1004<br />
BGB auch für das öffentliche Recht gilt.<br />
Hofmann-Hoeppel 1589