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Stellungnahme zur Vernehmlassung der Verordnung zum Schutz vor ...

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<strong>Stellungnahme</strong> <strong>zur</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> <strong>vor</strong><br />

Passivrauchen<br />

Art.2 Absatz 2<br />

Zitat:<br />

Räume gelten nicht als geschlossen, wenn mindestens die Hälfte des<br />

Daches o<strong>der</strong> mindestens die Hälfte <strong>der</strong> Seitenfläche ins Freie offen<br />

ist. Ohne Belang ist, aus welchem Material die Abtrennung besteht<br />

und ob diese dauernd o<strong>der</strong> <strong>vor</strong>übergehend errichtet wurde.<br />

Seite | 5<br />

Damit würden z.B. Marquisen in Verbindung mit bei<strong>der</strong>seitigem<br />

Windschutz aus Stoff, selbst wenn dieser seitliche Windschutz nur einen<br />

Meter breit ist, zu geschlossenen Räumen erklärt. Es ist nicht ersichtlich,<br />

was das mit dem Gesundheitsschutz zu tun hat. Insbeson<strong>der</strong>e wenn sich<br />

eine solche Marquise direkt an einer vielbefahrenen Strasse befindet und<br />

die Belastung durch Verkehrsabgase diejenige durch Passivrauch um ein<br />

Vielfaches übersteigt.<br />

Art. 2 Absatz 3<br />

Zitat:<br />

Personen in Räumen mit einem Rauchverbot dürfen nicht durch<br />

Rauch aus angrenzenden Räumen, in denen das Rauchen gestattet<br />

ist, belästigt werden.<br />

Wir sind hier weit entfernt vom Begriff Gesundheitsschutz. Offenbar soll<br />

das Gesetz auch Geruchsbelästigungen reglementieren. Logischerweise<br />

müsste dieser Geruchsschutz nicht nur für Tabakrauch son<strong>der</strong>n auch für<br />

an<strong>der</strong>e Gerüche gelten, wie den Pizzaofen im Restaurant, die Rechauds<br />

auf den Tischen, die Küchengerüche, Kerzen, Räucherstäbchen,<br />

Blumenkohl, Fisch, Bier, Fritieröl, Käsefondue o<strong>der</strong> angebranntes Fleisch<br />

(Pierrade). Und auf einer Terrasse im Freien auch <strong>der</strong> Geruch von<br />

Dieselabgasen.<br />

Geruch ist eine individuelle Wahrnehmung, ob ein Geruch belästigt o<strong>der</strong><br />

nicht, ist eine individuelle Angelegenheit. Es ist juristischer Unsinn,<br />

Geruchsbelästigung an einem Ort zu regulieren, den man auswählen und<br />

dann freiwillig besuchen kann, o<strong>der</strong> eben nicht. In <strong>der</strong> Bundesverfassung<br />

ist jedenfalls nicht einmal ansatzweise ein Auftrag dafür zu finden. Solche<br />

Bestimmungen verstossen gegen das Gebot <strong>der</strong> Verhältnismässigkeit.<br />

Es ist ganz offensichtlich, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber mit aller Gewalt (die ihm<br />

eigentlich nicht zusteht) versucht, ein Gesetz zu konstruieren, das mit<br />

Absicht und Kalkül nur gegen einen bestimmten Lebensstil gerichtet ist.<br />

Dieser Absatz ist zu streichen o<strong>der</strong> er muss alle Belästigungen, auch aus<br />

an<strong>der</strong>en Quellen, einschliessen.<br />

Fortsetzung auf nächster Seite<br />

12. August 2009

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