Kultur- und Mehrgenerationenhaus im März - Landkreis Regensburg
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Räum- <strong>und</strong> Streupflicht<br />
Wir geben nachstehend auszugsweise die wichtigsten Best<strong>im</strong>mungen<br />
der Verordnung über die Reinhaltung <strong>und</strong> Reinigung der<br />
öffentlichen Straßen <strong>und</strong> die Sicherung der Gehbahnen <strong>im</strong> Winter<br />
wieder.<br />
Die Gr<strong>und</strong>stückseigentümer haben die Gehbahnen der an ihr<br />
Gr<strong>und</strong>stück angrenzenden, öffentlichen Straßen auf eigene Kosten<br />
in sicheren Zustand zu erhalten.<br />
Die Verordnung definiert die Siche rungsflächen <strong>im</strong> Einzelnen genau.<br />
Die Sicherungsfläche ist an Werktagen ab 07.00 Uhr <strong>und</strong> an Sonn-<br />
<strong>und</strong> Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen.<br />
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sie mit geeigneten abstumpfenden<br />
Stoffen (z.B. Sand, Splitt) zu bestreuen, oder das Eis zu<br />
beseitigen.<br />
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr erforderlichenfalls<br />
zu wiederholen.<br />
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn<br />
so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.<br />
Ist das nicht möglich, so ist das Räumgut spätestens am folgenden<br />
Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen.<br />
Diese Räum- <strong>und</strong> Streupflicht gilt an allen Straßen <strong>und</strong> Wegen.<br />
So z.B. auch an Fußwegen, die an rückwärtigen Seiten von<br />
Gr<strong>und</strong>stücken angrenzen. Dies ist häufig bei Fußwegen an <strong>und</strong><br />
zu Grünanlagen oder Spielplätzen der Fall.<br />
In diesem Zusammenhang weisen wir auch daraufhin, dass es<br />
nicht gestattet ist, Schnee von Privatgr<strong>und</strong>stücken auf die Straße<br />
zu verbringen <strong>und</strong> dort abzulagern.<br />
Wir machen darauf aufmerksam, dass diese Hinweise nur<br />
eine auszugsweise Zusammenfassung darstellen <strong>und</strong> für die<br />
Räum- <strong>und</strong> Streupflicht die entsprechende Verordnung selbst<br />
maßgeblich ist.<br />
Markt Regenstauf<br />
13<br />
Behinderung des Winterdienstes durch<br />
parkende Fahrzeuge<br />
Leider werden die Winterdienstfahrzeuge des Marktes Regenstauf<br />
<strong>im</strong>mer wieder durch parkende Fahrzeuge behindert. Ein ordnungsgemäßer<br />
Winterdienst ist dann nicht gewährleistet. Dies trifft insbesondere<br />
auf Wohngebiete mit schmäleren Straßen zu.<br />
Wir bitten deshalb die Verkehrsteilnehmer, ihr Fahrzeug so zu<br />
parken, dass ein erforderlicher Einsatz der Winterdienstfahrzeuge<br />
ungehindert möglich ist.<br />
Denken Sie bitte daran, dass die Schneeräum- <strong>und</strong> Streufahrzeuge<br />
für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer <strong>im</strong> Einsatz sind.<br />
Insbesondere Rettungsfahrzeuge kommen <strong>im</strong> Bedarfsfalle auf<br />
schnee- bzw. eisfreien Straßen schneller zum Einsatzort.<br />
Gleichzeitig bitten wir um Verständnis, dass nicht alle Straßen<br />
zu gleicher Zeit geräumt werden können <strong>und</strong> vordringlich die<br />
verkehrswichtigen <strong>und</strong> gefährlichen Straßenbereiche angefahren<br />
werden müssen.<br />
Ausfall von Straßenlampen<br />
Es ist unser Bestreben, die Straßenbeleuchtungsanlagen <strong>im</strong>mer<br />
funktionsfähig zu erhalten. Da es jedoch nicht möglich ist diese<br />
laufend zu überwachen, bitten wir die Bevölkerung den Ausfall<br />
von Straßenlampen sofort mündlich oder telefonisch bei der<br />
Marktgemeindeverwaltung, Pforte, Z<strong>im</strong>mer 10, Tel. 509-10,<br />
zu melden. Soweit möglich, sollte die an der jeweiligen Lampe<br />
angebrachte Lampennummer angegeben werden.