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MittELstanDMAGAZINVerwirrung beim Thema GutschriftDie neuehinweispflichtgilt nurfür rechnungsersetzende gutschriften, nicht für kaufmännischeVera BuslowskiIHK Region Stuttgartvera.buslowski@stuttgart.ihk.deFoto: Fotolia/Doc Rabe MediaSchließt ein Handelsverteter einen Vertrag, erhält er eine Provision. Rechnet er diese mittels einerrechnungsersetzenden Gutschriftab, musszwingend das Wort „Gutschrift“ enthalten sein.Seit dem 1. Januar ist esnun endgültigPflicht: Rechnungsersetzende Gutschriftenmüssenzwingend den Hinweis „Gutschrift“enthalten. Darauf müssen Erstellerzukünftig achten. Die Übergangsfrist für diean sich bereits seit dem 30. Juni letzten Jahresgeltenden Regelungen aus dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzlief zum Endedes Jahres aus.Aber was genau ist eine „rechnungsersetzende“Gutschrift? Der allgemeine Sprachgebrauchist an dieser Stelle anders, als es dasUmsatzsteuergesetz definiert. Denn einerechnungsersetzende Gutschrift liegt nachdem Umsatzsteuergesetz dann vor, wenn dieRechnung von dem Leistungsempfängerausgestellt wird, nicht wie sonst von demLeistenden. Klassischer Fall ist die Provisionsabrechnungeines Handelsvertreters, dienicht der Handelsvertreter selbst, sondernder Leistungsempfänger ausstellt.Rechnungskorrekturen, die häufig ebenfallsals „Gutschrift“ bezeichnet werden, sindjedoch sogenannte kaufmännische Gutschriften.Hier braucht ein solcher Hinweisnicht zu erfolgen, weil derartige Dokumentekeine Gutschriften im umsatzsteuerlichenSinne darstellen. Retouren, Korrekturbelegeund Stornorechnungen beispielsweise beiGewährleistungsfällen oder Rücksendungensind also von der Regelung nicht betroffen.Wichtig ist der Inhalt des Dokuments, nichtseine Bezeichnung.Kurzzeitig war es zu großer Verwirrung gekommen.Es war nicht ganz klar, ob einekaufmännische Gutschrift, die fälschlicherweiseals Gutschrift bezeichnet wird, zurückgewiesenwerden muss. Es bestand Sorge,dass sonst der Empfänger eines solchenDokuments die Umsatzsteuer abführenmuss, weil es zu einem unberechtigten Umsatzsteuerausweisund somit zu einer so genanntenStrafsteuer nach §14c UStG käme.Unternehmer können jedoch beruhigt sein.Es istunschädlich, wenn eine kaufmännischeGutschrift im technischen Sinne fälschlicherweise„Gutschrift“ genannt wird. Ein Dokumentwird nicht durch die fehlerhafte Bezeichnungzu einer rechnungsersetzendenGutschrift. Dies hat ein BMF-Schreiben vom25. Oktober 2013 klargestellt.Das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzsieht auch noch für andere Sonderfälle Hinweispflichtenvor, so für die Fälle der Steuerschuldumkehr.Dort ist ein Hinweis mit „Steuerschuldnerschaftdes Leistungsempfängers“anzubringen. Weitere Hinweispflichten zuSonderfällen der Differenz- beziehungsweiseMargenbesteuerung wurden für den Bereichder Reiseleistungen („Sonderregelung fürReisebüros“), Veräußerung von Gebrauchtgegenständen(„Gebrauchtgegenstände /Sonderregelung“)und im Bereich der Kunst- undSammlerstücke („Kunstgegenstände /Sonderregelung“oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/ Sonderregelung“) aufgenommen.Alle neuen Pflichtangaben dürfen in allenAmtssprachen der EU verwendet werden.www.stuttgart.ihk.de Dok-nr.34995Neue Rechnungsangaben aus dem BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2013gutschriftsteuerschuldnerschaftdesLeistungsempfängerssonderregelung für reisebürosgebrauchtgegenstände/sonderregelungEnglisch self-billing reverse charge Margin scheme -travel agents Margin scheme -second hand goodsfranzösisch autofacturation autoliquidation régime particulier agencesde voyageitalienisch autofatturazione inversione contabile regime del margine -a genziedi viaggiospanischfacturación por eldestinatarioinversión del sujeto pasivorégimen especial -agenciasde viajesrégime particulier –Biens d’occasionregime del margine –beni di occasionerégimen especial –Bienes de ocasiónMagazin Wirtschaft 02.14 21

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