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BekanntMachungeninfoAusbildungsregelung über die berufsAusbildung behinderterMenschen nAch §66bbig zuM(r) fAchprAktiker(in) für MedientechnologiedruckverArbeitungDie industrie- und handelskammer stuttgart erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19. november 2013 als zuständige stelle nach §66abs. 1Berufsbildungsgesetz (BBig) in Verbindung mit§79abs. 4BBig vom 23. März 2005 (BgB. is.931), nachstehende ausbildungsregelung für die ausbildung von behinderten Menschen „zum fachpraktiker für Medientechnologie Druckverarbeitung /zur fachpraktikerin fürMedientechnologie Druckverarbeitung“.§1 ausbildungsberufDie Berufsbildung zum fachpraktiker für Medientechnologie Druckverarbeitung/zur fachpraktikerin Medientechnologie Druckverarbeitungerfolgt nach dieser ausbildungsregelung.§2PersonenkreisDiese ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß §66BBig für Personen im sinne des §2sgB iX.§3Dauer der BerufsausbildungDie ausbildung dauert drei Jahre.§4ausbildungsstättenDie ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten ausbildungsbetriebenund ausbildungseinrichtungen statt.§5eignung der ausbildungsstätte(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser ausbildungsregelung nurin dafür geeigneten Betrieben und ausbildungseinrichtungen ausgebildetwerden.(2) neben den in §27BBig festgelegten anforderungen mussdie ausbildungsstättehinsichtlich der räume, ausstattung und einrichtung denbesonderen erfordernissen der ausbildung von behinderten Menschengerecht werden.(3) es müssen ausreichend ausbilderinnen/ausbilder zur Verfügung stehen.Die anzahl der ausbilderinnen/ausbilder mussineinem angemessenenVerhältnis zur anzahl der auszubildenden stehen. Dabei ist einausbilderschlüssel von in der regel höchstens eins zu acht anzuwenden.§6eignung der ausbilder/ausbilderinnen(1) ausbilderinnen/ausbilder, die im rahmen einer ausbildung nach§66BBig erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifischfachlichen und berufspädagogischen eignung (aeVOu.a.)eine mehrjährige erfahrung in der ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifischeQualifikationen nachweisen.(2) ausbilderinnen/ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogischezusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende kompetenzfelderabdecken (anforderungsprofil):•Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,•Psychologie,•Pädagogik, Didaktik,•Rehabilitationskunde,•InterdisziplinäreProjektarbeit,•Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,•Recht,•Medizin.um die besonderen anforderungen des §66BBig zu erfüllen, soll einQualifizierungsumfang von 320 stunden sichergestellt werden.(3) Vondem erfordernis des nachweises einer rehabilitationspädagogischenzusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenndie Qualität der ausbildung auf eine andereWeise sichergestellt ist. DieQualität ist in der regel sichergestellt, wenn eine unterstützung durcheine ausbildungseinrichtung erfolgt.(4) ausbilderinnen/ausbilder, die im rahmen einer ausbildung nach§66BBig bereits tätig sind, haben innerhalb eines zeitraumes vonhöchstens 5Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß absatz 2nachzuweisen. Die anforderungen an ausbilderinnen/ausbilder gemäßabsatz 2gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen zusatzqualifikationenauf andereweise glaubhaftgemacht werden können.§7struktur derausbildung(1) findet die ausbildung in einer einrichtung statt, sollen mindestens12 Wochen außerhalb dieser einrichtung in einem anerkannten ausbildungsbetrieb/mehrerenausbildungsbetrieben durchgeführt werden.(2) soweit inhalte der ausbildung nach dieser ausbildungsregelung, mitinhalten der Berufsausbildung zum Medientechnologe Druckverarbeitung/zur Medientechnologin Druckverarbeitung übereinstimmen, fürdie nach der geltenden ausbildungsordnung oder aufgrund einer regelungder industrie- und handelskammer stuttgart eine überbetrieblicheBerufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechendenausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.(3) Vonder Dauer der betrieblichen ausbildung nach absatz 1kann nurin besonders begründeten einzelfällen abgewichen werden, wenn diejeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die abweichungerfordern. eine Verkürzung der Dauer durch die teilnahme aneiner überbetrieblichen ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.(4) In einem Einsatzgebiet ist die berufliche Handlungskompetenz durchfertigkeiten, kenntnisse und fähigkeiten zu erweitern, die im jeweiligenGeschäftsprozesszur ganzheitlichen Durchführung komplexerAufgabenbefähigen.§8struktur derBerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in1. Pflichtqualifikationen nach §9Absatz 2AbschnittAund C,2. eine im ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach §9absatz 2abschnittBnummer 1,3. eine im ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach §9absatz 2abschnittBnummer 2.§9ausbildungsrahmenplan, ausbildungsberufsbild(1) gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im ausbildungsrahmenplan(siehe anlage) aufgeführten fertigkeiten, kenntnisseund Fähigkeiten (berufliche Handlungskompetenz). Eine von dem Ausbildungsrahmenplanabweichende Organisation der ausbildung ist insbesonderezulässig,soweit die jeweilige Behinderung der auszubildendenoder betriebspraktische Besonderheiten die abweichung erfordern.(2) Die Berufsausbildung zum fachpraktiker für MedientechnologieDruckverarbeitung /zur fachpraktikerin für Medientechnologie Druckverarbeitunggliedert sich wie folgt (ausbildungsberufsbild):abschnittaBerufsprofilgebende fertigkeiten, kenntnisse und fähigkeiten in denPflichtqualifikationen nach §8Nummer 1:1. Druckproduktverarbeitung -Basisqualifikation2. einzel- und sonderfertigung -Basisqualifikation3. serienfertigung -fachausbildungabschnittBWeitere berufsprofilgebende fertigkeiten, kenntnisse und fähigkeitenaus den auswahllisten iund ii:1. eine Wahlqualifikation nach §8nummer 2aus der auswahlliste i1.1 Druckvorstufe1.2 Druckverfahrenstechnik2. eine Wahlqualifikation nach §8nummer 3aus der auswahlliste ii2.1 handwerkliche Druckverarbeitungstechnik2.2 Druck /kopieren2.3 Lagerverwaltung2.4 industrielle BuchproduktionabschnittcIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationennach §8nummer 1:1. Berufsbildung, arbeits- und tarifrecht,2. aufbau und Organisation des ausbildungsbetriebes,3. sicherheit und gesundheitsschutz bei der arbeit,4. umweltschutz.§10zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser ausbildungsregelung genannten fertigkeiten, kenntnisseund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermitteltwerden, dassdie auszubildenden zur ausübung einer qualifiziertenberuflichen Tätigkeit im Sinne von §1Abs. 3des Berufsbildungsgesetzesbefähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und kontrollieren(berufliche Handlungskompetenz) einschließt.Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen §§ 11 und 12 nachzuweisen.(2) Die ausbildenden haben unter zugrundelegung des ausbildungsrahmenplanesfür die auszubildenden einen individuellen ausbildungsplanzu erstellen.(3) Die auszubildenden haben einen schriftlichen ausbildungsnachweiszu führen. ihnen ist gelegenheit zu geben, den schriftlichen ausbildungsnachweiswährend der ausbildungszeit zu führen. Die ausbildendenhaben den schriftlichen ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehenund abzuzeichnen.§11zwischenprüfung(1) zur ermittlung des ausbildungsstandes ist eine zwischenprüfungdurchzuführen. sie soll vor dem ende des zweiten ausbildungsjahresstattfinden.(2) Die zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der anlage für die ersten18 Monate aufgeführten fertigkeiten, kenntnisse und fähigkeitensowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweiter für die Berufsausbildung wesentlich ist.(3) Die zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen1. arbeitsplanung2. Verarbeitungstechnikstatt.(4) für den Prüfungsbereich arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dasserinder Lage ist,a) arbeitsschritte zu planen, arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen,anforderungen des arbeits-, gesundheits- und umweltschutzessowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,b) auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen,c) einrichte- und steuerungsprozesse an Verarbeitungsmaschinen zuplanen, dabei Wechselwirkungen von Vorprodukten, Materialien undMaschinen im Verarbeitungsprozesszuberücksichtigen;2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) für den Prüfungsbereich Verarbeitungstechnik bestehen folgendeVorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dasserinder Lage ist,a) berufstypische Verarbeitungsaggregate nach Auftragsdaten und Vorgabeneinzustellen,b) Probeprodukte manuell und maschinell zu fertigen,c) seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, dabei soll er zweiVerarbeitungsaggregate nach Vorgaben einstellen und seine arbeitendokumentieren;3. die Prüfungszeit beträgt vier stunden.§12abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfungsoll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichenFertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisseund fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden,für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoffvertraut ist.Die ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.(2) Die abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:1. Praktische arbeitsaufgaben2. technologie3. technische Mathematik4. Wirtschafts- und sozialkunde.(3) für den Prüfungsbereich Praktische arbeitsaufgaben bestehen folgendeVorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dasserinder Lage ist,a) einen Druckproduktverarbeitungsprozessvorzubereiten und durchzuführenunter Berücksichtigung der Qualitätssicherung,b) ein Druckprodukt weiterzuverarbeiten,c) eine aufgabe entsprechend der gewählten Wahlqualifikation aus derauswahlliste ii zu bearbeiten;2. die Prüfzeit beträgt 15 stunden.(4) fürden Prüfungsbereich technologie bestehen folgende Vorgaben:die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(5) fürden Prüfungsbereich technische Mathematik bestehen folgendeVorgaben: die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) fürden Prüfungsbereich Wirtschafts- und sozialkunde bestehen folgendeVorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dass erinder Lage ist, allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge der Berufs- undarbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.§13gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1. Prüfungsbereich Praktische arbeitsaufgaben 50 Prozent2. Prüfungsbereich technologie 20 Prozent3. Prüfungsbereich technische Mathematik 20 Prozent4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und sozialkunde 10 Prozent(2) Die abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen1. im gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2. im Prüfungsbereich Praktische arbeitsaufgaben mit mindestens „ausreichend“,3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“und4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.Magazin Wirtschaft 02.14 49

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