infoBekanntMachungenAusbildungsregelung über die berufsAusbildung behinderterMenschen nAch §66bbig zuM(r) fAchprAktiker(in) für MedientechnologiedruckDie industrie- und handelskammer stuttgart erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19. november 2013 als zuständige stelle nach §66abs. 1Berufsbildungsgesetz (BBig) in Verbindung mit §79abs. 4BBig vom 23. März 2005 (BgB. is.931), nachstehende ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen „zum fachpraktiker für Medientechnologie Druck /zur fachpraktikerin für MedientechnologieDruck“.§1 ausbildungsberufDie Berufsbildung zum fachpraktiker für Medientechnologie Druck /zurfachpraktikerin Medientechnologie Druck erfolgt nach dieser ausbildungsregelung.§2 PersonenkreisDiese ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß §66BBig für Personen im sinne des §2sgB iX.§3 Dauer der BerufsausbildungDie ausbildung dauert drei Jahre.§4 ausbildungsstättenDie ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten ausbildungsbetriebenund ausbildungseinrichtungen statt.§5 eignung der ausbildungsstätte(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser ausbildungsregelung nurin dafür geeigneten Betrieben und ausbildungseinrichtungen ausgebildetwerden.(2) neben den in §27BBig festgelegten anforderungen muss die ausbildungsstättehinsichtlich der räume, ausstattung und einrichtung denbesonderen erfordernissen der ausbildung von behinderten Menschengerecht werden.(3) es müssen ausreichend ausbilderinnen/ausbilder zur Verfügung stehen.Die anzahl der ausbilderinnen/ausbilder mussineinem angemessenenVerhältnis zur anzahl der auszubildenden stehen. Dabei ist einausbilderschlüssel von in der regel höchstens eins zu acht anzuwenden.§6 eignung der ausbilder/ausbilderinnen(1) ausbilderinnen/ausbilder, die im rahmen einer ausbildung nach§66BBig erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifischfachlichen und berufspädagogischen eignung (aeVOu.a.)eine mehrjährige erfahrung in der ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifischeQualifikationen nachweisen.(2) ausbilderinnen/ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogischezusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende kompetenzfelderabdecken (anforderungsprofil):•Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,•Psychologie,•Pädagogik, Didaktik,•Rehabilitationskunde,•InterdisziplinäreProjektarbeit,•Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,•Recht,•Medizin.um die besonderen anforderungen des §66BBig zu erfüllen, soll einQualifizierungsumfang von 320 stunden sichergestellt werden.(3) Von dem erfordernis des nachweises einer rehabilitationspädagogischenzusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenndie Qualität der ausbildung auf eine andereWeise sichergestellt ist. DieQualität ist in der regel sichergestellt, wenn eine unterstützung durcheine ausbildungseinrichtung erfolgt.(4) ausbilderinnen/ausbilder, die im rahmen einer ausbildung nach§66BBig bereits tätig sind, haben innerhalb eines zeitraumes vonhöchstens 5Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß absatz 2nachzuweisen. Die anforderungen an ausbilderinnen/ausbilder gemäßabsatz 2gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen zusatzqualifikationenauf andereweise glaubhaftgemacht werden können.§7 struktur der ausbildung(1) findet die ausbildung in einer einrichtung statt, sollen mindestens12 Wochen außerhalb dieser einrichtung in einem anerkannten ausbildungsbetrieb/mehrerenausbildungsbetrieben durchgeführt werden.(2) soweit inhalte der ausbildung nach dieser ausbildungsregelung,mit inhalten der Berufsausbildung zum Medientechnologe Druck/zurMedientechnologin Druck übereinstimmen, für die nach der geltendenausbildungsordnung oder aufgrund einer regelung der industrie- undhandelskammer stuttgart eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehenist, soll dieVermittlung der entsprechenden ausbildungsinhalteebenfalls überbetrieblich erfolgen.(3) Vonder Dauer der betrieblichen ausbildung nach absatz 1kann nurin besonders begründeten einzelfällen abgewichen werden, wenn diejeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die abweichungerfordern. eine Verkürzung der Dauer durch die teilnahme aneiner überbetrieblichen ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.(4) In einem Einsatzgebiet ist die berufliche Handlungskompetenz durchfertigkeiten, kenntnisse und fähigkeiten zu erweitern, die im jeweiligenGeschäftsprozesszur ganzheitlichen Durchführung komplexerAufgabenbefähigen.§8 struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in1. Pflichtqualifikationen nach §9Absatz 2AbschnittAund C,2. eine im ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach §9absatz 2abschnittBnummer 1,3. eine im ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach §9absatz 2abschnittBnummer 2.§9 ausbildungsrahmenplan, ausbildungsberufsbild(1) gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im ausbildungsrahmenplan(siehe anlage) aufgeführten fertigkeiten, kenntnisseund Fähigkeiten (berufliche Handlungskompetenz). Eine von dem Ausbildungsrahmenplanabweichende Organisation der ausbildung ist insbesonderezulässig,soweit die jeweilige Behinderung der auszubildendenoder betriebspraktische Besonderheiten die abweichung erfordern.(2) Die Berufsausbildung zum fachpraktiker für MedientechnologieDruck /zur fachpraktikerin für Medientechnologie Druck gliedert sichwie folgt (ausbildungsberufsbild):abschnittaBerufsprofilgebende fertigkeiten, kenntnisse und fähigkeiten in denPflichtqualifikationen nach §8Nummer 1:1. flachdruck -Basisqualifikation2. Druckvorstufe -Basisqualifikation3. flachdruck -fachausbildungabschnittBWeitere berufsprofilgebende fertigkeiten, kenntnisse und fähigkeitenaus den auswahllisten iund ii:1. eine Wahlqualifikation nach §8nummer 2aus der auswahlliste i1.1 Druckproduktverarbeitung i1.2 einzel- und sonderanfertigung2. eine Wahlqualifikation nach §8nummer 3aus der auswahlliste ii2.1 Digitaldruckprozess/Druckproduktverarbeitung ii2.2 Druckvorstufe /DruckverfahrenstechnikabschnittcIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationennach §8nummer 1:1. Berufsbildung, arbeits- und tarifrecht,2. aufbau und Organisation des ausbildungsbetriebes,3. sicherheit und gesundheitsschutz bei der arbeit,4. umweltschutz.§10zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser ausbildungsregelung genannten fertigkeiten, kenntnisseund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermitteltwerden, dassdie auszubildenden zur ausübung einer qualifiziertenberuflichen Tätigkeit im Sinne von §1Abs. 3des Berufsbildungsgesetzesbefähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und kontrollieren(berufliche Handlungskompetenz) einschließt.Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen §§ 11 und 12 nachzuweisen.(2) Die ausbildenden haben unter zugrundelegung des ausbildungsrahmenplanesfür die auszubildenden einen individuellen ausbildungsplanzu erstellen.(3) Die auszubildenden haben einen schriftlichen ausbildungsnachweiszu führen. ihnen ist gelegenheit zu geben, den schriftlichen ausbildungsnachweiswährend der ausbildungszeit zu führen. Die ausbildendenhaben den schriftlichen ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehenund abzuzeichnen.§11zwischenprüfung(1) zur ermittlung des ausbildungsstandes ist eine zwischenprüfungdurchzuführen. sie soll vor dem ende des zweiten ausbildungsjahresstattfinden.(2) Die zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der anlage für die ersten18 Monate aufgeführten fertigkeiten, kenntnisse und fähigkeitensowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweiter für die Berufsausbildung wesentlich ist.(3) Die zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen1. arbeitsplanung2. Drucktechnikstatt.(4) fürden Prüfungsbereich arbeitsplanungbestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dasserinder Lage ist,a) arbeitsschritte zu planen, arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen,anforderungen des arbeits-, gesundheits- und umweltschutzessowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,b) Druckdaten oder Druckformen zu übernehmen und zu prüfen sowiegegebene Produkt- und Prozessdaten im Planungsprozessumzusetzen,c) einrichte- und steuerungsprozesse an Druckmaschinen zu planen, dabeiWechselwirkungen von Material, Druckfarben, Bedruckstoffen undDruckmaschinen im Druckprozesszuberücksichtigen;2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) fürden Prüfungsbereich Drucktechnik bestehen folgende Vorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dasserinder Lage ist,a) Druckmaschinen auftragsbezogen einzurichten, das Druckergebnisunter Berücksichtigung von Druckfarben, Bedruckstoffen und Maschineneinstellungenabzustimmen und den fortdruck zu starten,b) Druckprozesskontrollen während des fortdrucks durchzuführen, Parameterzu messen, zu prüfen und ergebnisse zu dokumentieren sowieden Druckprozessund das Druckergebnis zu optimieren;2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mitpraxisüblichen Unterlagen dokumentieren;3. die Prüfungszeit beträgt vier stunden.§12abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfungsoll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichenFertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisseund fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden,für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoffvertraut ist.Die ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.(2) Die abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:1. Praktische arbeitsaufgaben2. technologie3. technische Mathematik4. Wirtschafts- und sozialkunde.(3) für den Prüfungsbereich Praktische arbeitsaufgaben bestehen folgendeVorgaben:1. Der Prüfling soll nachweisen, dasserinder Lage ist,a) einen Druckprozess vorzubereiten und durchzuführen unter Berücksichtigungder Qualitätssicherung,b) ein mehrfarbiges Druckprodukt herzustellen,c) eine aufgabe entsprechend der gewählten Wahlqualifikation aus derauswahlliste ii zu bearbeiten;2. die Prüfzeit beträgt 15 stunden.(4) fürden Prüfungsbereich technologie bestehen folgende Vorgaben:die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(5) fürden Prüfungsbereich technische Mathematik bestehen folgendeVorgaben:die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(6) fürden Prüfungsbereich Wirtschafts- und sozialkunde bestehen folgendeVorgaben:54 Magazin Wirtschaft 02.14
BekanntMachungeninfo1. Der Prüfling soll nachweisen, dass erinder Lage ist, allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche zusammenhänge der Berufs- undarbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.§13gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1. Prüfungsbereich Praktische arbeitsaufgaben 50 Prozent2. Prüfungsbereich technologie 20 Prozent3. Prüfungsbereich technische Mathematik 20 Prozent4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und sozialkunde 10 ProzentAusbildungsrahmenplanteil desausbildungsberufsbildeszu vermittelnde fertigkeiten, kenntnisse und fähigkeitenabschnitta:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 8nummer 11 flachdruck-Basisqualifikation(§ 9absatz 2abschnittanummer 1)a. kenntnisse an kleinoffsetmaschinen bis Din a3b. umgang mit Bedruckstoffenc. kenntnisse der Werk-und hilfsstoffed. Pflege und Wartung der Maschinenzeitlicherichtwerte inWochen im1. bis 18.Monat4819. bis 36.Monat(2) Die abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen1. im gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2. im Prüfungsbereich Praktische arbeitsaufgaben mit mindestens „ausreichend“,3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“und4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „technologie“ oder „technischeMathematik“ oder „Wirtschafts- und sozialkunde“ durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies fürdas Bestehen der Prüfung den ausschlag geben kann. Bei der ermittlungdes ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige ergebnisund das ergebnis der mündlichen ergänzungsprüfung im Verhältnis von2:1zu gewichten.§14Übergangein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser ausbildungsregelungin eine entsprechende ausbildung nach §4BBig ist von der/demauszubildenden und der/dem ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.§15Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei inkrafttreten dieser ausbildungsregelungbestehen, können unter anrechnung der bisher zurückgelegtenausbildungszeit nach den Vorschriften dieser regelung fortgesetztwerden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.§16Prüfungsverfahrenfürdie zulassung zur abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren giltdie Prüfungsordnung für die Durchführung von abschluss- und umschulungsprüfungender industrie- und handelskammer region stuttgartentsprechend.§17abkürzung und Verlängerung der ausbildungszeitsoweit die Dauer der ausbildung abweichend von dieser ausbildungsregelungverkürzt oder verlängert werden soll, ist §8abs. 1und 2BBigentsprechend anzuwenden.2 Druckvorstufe-Basisqualifikation(§ 9absatz 2abschnittanummer 2)3 flachdruck-fachausbildung(§ 9absatz 2abschnittanummer 3)a) einteilungsbogen Din a4 /Din a3b) einfache Montagearbeitenc) Druckplattenherstellungd) ablage /archivierunga) einrichten und führen von kleinoffsetmaschinen sowie Drucken von ein- undmehrfarbigen Drucksachenb) Wartung und Pflege der Arbeitsmittel, Maschinen, Walzen und Einrichtungenc) standmachen an der Offsetmaschine, einspannen der Offsetplatted) einstellen des anlageapparatese) Druck von schwerem karton und florpostpapierf) Wechseln des gummituches und des gegendruckblechesg) Bodenanlageapparat nach Saug- und Blasluftsystem, Einstellen des Bogendurchlaufesh) farbmischübungen, auftupfen von farbe mit dem finger oder handballeni) Druckhilfsmittel, Papier,Behandlung und Lagerung von Druckpapier.Laufrichtung des Papiers, feststellung der Laufrichtung bei Papier und kartonj) Wasser beim Offsetdruck, die feuchtung, feuchtwalzenbehandlung, ermittlungdes Ph-Wertes, abstimmung von Wasser,farbe und Papierk) Druckelemente im flachdruck, schmiermittel und ihreanwendung,Voraussetzungen zum Druck, grundwerkzeugel) Beherrschen des typografischen Maßsystemsm) kennenlernen verschiedener Druckplatten und deren herstellungn) umgang mit Messmittelo) Messen von Druckplatten und Auflagepapierenp) umschlagen, umstülpen, umdrehenq) erkennen der Druckverfahrenr) flattermarke, seitenmarke, Bogensignatur,Bogennorms) Prinzip der Offsetmaschinent) kenntnis der Druckverfahren, der Werk-und hilfsstoffeu) Umgang mit Farbdosen, Walzen und ihreBehandlung, Pflege der Druck-undgummitücher,ablegen der farbe, geeignete gegenmittelv) einstellen der seitenmarkeander Offsetmaschinew) einstellung der walzen und des farbkastensx) Druckschwierigkeiten und ihreBeseitigungy) Druckfarben, Spezialfarben für Flachdruck, Farbzusätzez) falzen des Druckbogens, grundlage zum ausschießen, ausschießübungen mitverschiedenen schwierigkeitsgraden anfertigenabschnittB:Berufsprofilgebende fertigkeiten, kenntnisse und fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen24182018§18inkrafttreten, außerkrafttretenDiese ausbildungsregelung trittamtage nach ihrer Veröffentlichung im„Magazin Wirtschaft“,dem Mitteilungsblattder ihk region stuttgart, inkraft.Die geltungsdauer dieser ausbildungsregelung ist befristet bis zum31.01.2019.1.auswahlliste i(Wahlqualifikation nach §8nummer 2, Basisqualifikation)1 Druckproduktverarbeitung i(§ 9absatz 2abschnittBnummer 1.1)a) Papier vorschneidenb) ausschießregelnc) kontrollzeichen /Marken-, anlagezeichend) falzen6Mit inkrafttreten dieser ausbildungsregelung tritt die ausbildungsregelungüber die Berufsausbildung zum Druckfachwerker/zur Druckfachwerkerinvom 30.03.2010 außer kraft.2 einzel- und sonderanfertigung(§ 9absatz 2abschnittBnummer 1.2)a) Weichbroschüren herstellen unter Berücksichtigung verschiedener technikenb) einfache schachteln herstellenc) Drahtkammbindungend) umgang mit Werk-und hilfsstoffen6ausgefertigt: stuttgart, den 6. Dezember 2013gez. georgfichtnergez. andreasrichterPräsidenthauptgeschäftsführer2.auswahllisteii(Wahlqualifikation nach §8nummer 3, fachausbildung)1 Digitaldruckprozess/Druckproduktverarbeitungii(§ 9absatz 2abschnittBnummer 2.1)a) spezialisierung der computerkenntnisse (Pc /Mac)b) Digitale Druckjobs ausdrucken und bewertenc) analoge kopiertätigkeiten, schwarz-weiß und farbigd) einteilungsbogen (alle Maschinenformate des Betriebes)e) ausschießenf) Mehrfarbige Montagearbeiteng) grundlagen der elektronischen Datenaufbereitungh) Druckformherstellungi) allgemeine Wartungsarbeiten142 Druckvorstufe /Druckverfahrenstechnik(§ 9absatz 2abschnittBnummer 2.2)a) stanzen, rillen, Prägen, nummerierenb) form schließenc) zurichtend) Wartung und instandhaltung der Maschinee) Papier schneidenf) falzeng) Produktkontrolleh) Bestücken und absetzeni) Verpackenj) Paletten schließen /Versandk) grundlagen der elektronischen Datenaufbereitungl) Druckformherstellung14Magazin Wirtschaft 02.14 55
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