SchloßGandeggunddit:GleiLStahlstichsehen völlig gleichgestellt sind. In Wirklichkeit habenjedoch nur die italienischen Namen amtlicheGültigkeit. Der amtliche Gebrauch von ladinischenund deutschen Namen wird vom Gesetzgeber nurgeduldet und kann jederzeit verboten werdenAmtliche Gültigkeit hat kein deutscher cx:ler ladinischerName; auch kein BurgennamerDer Name Euore Tolomei ist in Südtirol allgemeinnegativ bekannt: Er war GeODPhib>mk. k. Gymnasium von Rovereto ltalianisierungdes Südtiroler Namensgutes begann er schonum 1890. Er wollte aufzeigen, daß Südtirol italienischesSprach- und Kulturgebiet sei, zu den"unerlösten Gebieten" gehöre nahm ihnernst, weder in Italien, noch in Österreich und amwenigsten im Trentino. Das iinderte sich jedochmit dem Eintritt Italiens in den Ersten Weltkrieg. ImJahre 1915 eröffneten Tolomei und seine Mitarbeitereinenzur "Wiedereinführung dervon denBehörden verdrängtenitalienischen Nomenklatur". Im Jahre 1916 kam dieerste Auflage von Tolomeis Namenbuch .Prontuariodei nomi locali dell'Alto Adige" heraus. Gleich-7:eitig arbeitete eine Kommission der GeographischenGesellschaft unter dem Tolomeis,der schon 1915 nach Rom übersiedelt war,ein italienisches Namenverzeichnis für Südtirol aus1918 wurde Tolomei Vorsit:>:ender der dem Mini"ec;p
auchen, wenn ein Landesgesetz ihr Vorhanden- zwischen auch geschichtlich gewordenen Namensein nachgewiesen und ihre lautliche und schriftli- Abgesehen davon, daß konstruierte Namen nieeheDiktion festgelegt hat. Dieses Landesgesetz ist mals geschichtlich gewachsene Namen werdenbis heute nicht geschaffen worden. - Aus verstand- können, muß man sich ei nmal grundsiitzlich fra -liehen Gründen, da damit die von Tolomei und gen: Sind die Bewohner der Provinz Bozen wirkseinenNachfolgern geschaffenen italienischen Na- lieh zweisprachig, und gibt es in diesem Gebiet eimenendgültig anerkannt werden müßten; diese ne italienische Volksgruppe? Wissenschaftlich gesestehennämlich nicht zur Debatte, es muß nur hen, jedenfalls nicht. Es gibt in Südtirol eine ladininachgewiesenwerden, daß es deutsche Namen sehe Volksgruppe in einem geschlossenen Siedgibt,daß sie NEBEN den italienischen amtlich gebrauchtwerden können. Es ist verständlich, daßdieses Landesgesetz nicht geschaffen wurde; unverstiindlichist aber, daß die Bestimmung von1948 wortwörtlich in das neue Autonomiestatut,das sog. "Paket~, von 1972 übernommen wurdeDie obengenannte Bestimmung wurde also durchdas neue Autonomiestatut zementiert; die faschistischenMinisterialdekrete von 1923 und 1940 habenweiterhin Gültigkeit. Genaugenammen dürfte keineinziger nichtitalienischer Name amtlich gebrauchtwerden.Wenn eine geographische Ortliehkelt keinen italienischenNamen hat, so existiert sie für den Gesetzgebernicht Damit sie aber existiert, müssen wir ihreinen italienischen Namen geben, einen konstruiertenNamen ii Ia Tolomei. So heißt dann diese Örtlichkeitund hat immer so geheißen; daß sie "auch"einen deutschen Namen hat, müssen wir erst nachweisen.Solange sie keinen italienischen Namenhat, ist der Nachweis überflüssig, da die Örtlichkeitja gar nicht existiert. Mit anderen Worten: Wir müssenfür jene Ortlichkeiten, die Tolomei und seineNachfolger noch nicht italienisch benannt haben,italienische Namen erfinden, damit wir nachweisenkönnen, daß es deut.sche Namen gibtEine solche Denkmalschiindung wird heute auchvon einsichtigen Italienern abgelehnt Im Koalitionsprogrammder Landesregierung (also auchvon italienischen Parteien mitunterzeichnet) findetsich nun schon zum zweiten Mal die Fordenmgnach einem Gesetz, das den amtlichen Gebrauchder Ortsnamen regeln soll. Es sollten nur jenedeutschen, ladinischen und italienischen Namenamtliche Gültigkeit erlangen, die in der Geschichte/oderim Brauchtum der drei Volksgmppen verwurzeltsind. Das ist allerdings eine recht vage Abgrenzung,aber immerhin distanziert sie sich voneiner flächendeckenden, ausnahmslosen Doppelnamigkeit.Selbst gegen diesen Kamprarniß laufenandere italienische Parteien, angeführt von der AlleanzaNazianale (AN), Sturm, denn sie halten sicheisern an das Autonomiestatut, welches ihnenrecht gibt - die ausnahmslose Zweinamigkeit! Dennochgibt die AN zu, daß die Verdrängung derdeutschen Namen ein Unrecht war, doch heutewäre aus dem Unrecht ein Recht geworden. Si.idtirolsei heute ein zweisprachiges L·md, und die italienischeVolksgruppe habe ein Recht auf ihre inlungsgebiet,und Deutsch-Südtirol ist ein Teil, derin den italienischen Staatsraum hineinreicht und indem in den vergangeneo 75 Jahren auch Italieneransässig wurden. Italiener aus allen Teilen des italienischenSprachraumes. Es gibt und kann keinebodenständige italienische Sprachform in Südtirolgeben, da die zugewanderten Italiener aus denverschiedensten italienischen Mundartgebieten gezwungensind, die italienische Hochsprache zusprechen. Das einzige, was sie verbindet, ist dieHochsprache, in Südtirol eine Jingua non viva, wieder Triester Univ.-Prof. Giuseppe Francescatoschreibt. Aus einer lingua non viva können keineNamen herauswachsenSeitdem 1967 die Vereinten Nationen den Mitgliedsstaatenempfohlen haben, nur die geschichtlichgewachsenen bodenständigen Namen AMTLICH zu vetwenden, haben sich die Namenkartenvieler Staaten wesentlich geändert. Zum Teil sindjahrhundertealte Namen zugunsten der gewachsenenamtlich verschWllnden, selbst in Gegenden, indenen die alten beispielsweise keltischen Idiomeschon seit 100 und mehr Jahren nicht mehr gesprochenwerden, gelten heute eben diese amtlichBurgTaufcrs119& tilX 41