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Zahnarzt Dr Rudolf Matheis (alle Kassen) – Linz

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alver<br />

und des Rechtsbüros der GÖD auch eine Verbesserung<br />

bei den Voraussetzungen und Zuständigkeiten für die<br />

Qualifizierung eines Unf<strong>alle</strong>s als Dienstunfall erreicht<br />

werden.<br />

Seit dem 1.Jänner 2012 gilt nun folgende Neuregelung<br />

im Gehaltsgesetz.<br />

§ 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz – NEU<br />

Voraussetzungen/Zuständigkeit für die Qualifizierung<br />

eines Unf<strong>alle</strong>s als Dienstunfall<br />

Gemäß § 15 Abs. 5 GehG kommt es während eines<br />

auf einen Dienstunfall zurückzuführenden Krankenstandes<br />

zu keinem Ruhen pauschalierter Nebengebühren.<br />

Die Beurteilung, ob Ruhen auf Grund eines<br />

Dienstunf<strong>alle</strong>s nicht eintritt, obliegt der Dienstbehörde.<br />

Da bei der Beurteilung der Maßstab des § 90 B-KUVG<br />

anzulegen ist, kann in der Regel – sofern eine Vorlage<br />

des Bescheides der BVA erfolgt – die Qualifikation<br />

der BVA der Beurteilung durch die Dienstbehörde zu<br />

Grunde gelegt werden.<br />

Ausgehend von der dienstbehördlichen Beurteilungsbefugnis<br />

kann in speziellen Sonderfällen die Qualifikation<br />

eines Unf<strong>alle</strong>s durch die Dienstbehörde <strong>alle</strong>rdings<br />

abweichend von der der BVA erfolgen. Speziell<br />

FCG-KdEÖ OÖ fordert<br />

bessere Einsatzmunition<br />

Notwehrsituationen erfordern oft gefährliche Mehrfachschussabgaben<br />

Die FCG-KdEÖ OÖ beantragte<br />

daher die Neuanschaffung einer den gestiegenen<br />

Ansprüchen entsprechenden Einsatzmunition für die<br />

Polizei. Immer wieder kommt es zwangsläufig zur<br />

Anwendung der Schusswaffe. In Notwehrsituationen ist<br />

in Bruchteilen einer Sekunde oft eine schwerwiegende<br />

Entscheidung über den Schusswaffengebrauch zu<br />

treffen.<br />

Kritik von der Öffentlichkeit kommt dann, wenn mehrmals<br />

geschossen wird, wie jüngst ein Fall zeigte. Mit<br />

7<br />

bei Unfällen mit „Vorschadensproblematik“ kann bei<br />

„Standardverletzungen“ von Exekutivbediensteten –<br />

wie insbesondere Verletzungen von Achillessehne,<br />

Bandscheiben und Kniegelenken, sofern das<br />

Unfallgeschehen ursächlich und in direkter Kausalität<br />

mit speziell aus dem Exekutivdienst bzw. aus<br />

exekutivspezifischen Ausbildungsmaßnahmen resultierenden<br />

Belastungen steht – eine Qualifizierung als<br />

Dienstunfall im Einzelfall erfolgen.<br />

Eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung<br />

unter Bedachtnahme auf § 13b GehG ist zulässig.<br />

Maßgeblich dabei ist, dass zumindest Teile des<br />

Krankenstandes in die 3-jährige Verjährungsfrist<br />

f<strong>alle</strong>n. Zutreffendenfalls ist die Neuregelung auf den<br />

gesamten Krankenstand anzuwenden.<br />

Damit wurde wiederum eine Forderung der Polizeigewerkschaft<br />

nach intensiven Verhandlungen<br />

und entsprechender Meinungsbildung umgesetzt.<br />

Für Anfragen und zur persönlichen Unterstützung bei<br />

Problemstellungen stehen wir, die Personalvertreter<br />

der FCG-KdEÖ, gerne zur Verfügung.<br />

einer Expansivmunition<br />

(EMB) könnte<br />

effizienter und sicherer<br />

gehandelt<br />

werden.<br />

Euer Josef Kern<br />

Wir fordern daher, unsere Polizei mit dieser neuartigen<br />

und wirkungsvollen Einsatzmunition auszustatten!<br />

Die Gesundheit und Sicherheit der Polizistinnen und<br />

Polizisten steht für uns immer im Vordergrund.<br />

Euer Herbert Pernkopf

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