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Dr. wolfgang neumaier<br />
öffentlicher notar<br />
Der juristische Tipp für die Praxis<br />
von<br />
Dr. Wolfgang Neumaier<br />
öffentlicher Notar in Vösendorf<br />
Trautes Heim – Glück allein<br />
Auch nach der Scheidung<br />
Der Ehewohnung kommt bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens<br />
eine ganz besondere Bedeutung zu. Selbst wenn ein<br />
Ehepartner sein Haus oder seine Eigentumswohnung in die Ehe<br />
eingebracht hatte und diese ehelicher Wohnsitz wurde, konnte nach<br />
der bisherigen Rechtslage im Scheidungsfall das Eigentumsrecht<br />
an den anderen Ehepartner übertragen werden.<br />
Das Familienrechtsänderungsgesetz 2009, das am 1.1.2010 in<br />
Kraft getreten ist, gewährt den Ehegatten nunmehr ungewohnt<br />
freizügige Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Aufteilung<br />
der Ehewohnung. Seit 1.1.2010 kann zwischen den Brautleuten<br />
bzw. Ehegatten im Rahmen eines Ehepaktes verbindlich vereinbart<br />
werden, welchem Ehepartner im Falle einer Scheidung die<br />
Ehewohnung zukommt bzw. alleine verbleibt, insbesondere wenn<br />
er diese in die Ehe eingebracht oder diese geschenkt bekommen<br />
oder geerbt hat. Die diesbezüglichen Vereinbarungen sind für<br />
das Gericht bindend. In Ausnahmefällen kann das Gericht dem<br />
anderen Ehepartner – und/oder einem gemeinsamen Kind - ein<br />
Nutzungsrecht einräumen, wenn dieser seine Lebensbedürfnisse<br />
nicht mehr ausreichend decken kann, weil beispielsweise ein<br />
behindertes Kind zu betreuen ist. Die rechtliche Zuordnung der<br />
Ehewohnung ( Eigentumsrecht ) kann vom Gericht – im Gegensatz<br />
zur bisherigen Rechtslage – nicht mehr geändert werden. Nach<br />
der neuen Rechtslage kann also sichergestellt werden, dass derjenige<br />
Ehepartner, der die Ehewohnung eingebracht hat, diese im<br />
Scheidungsfall nicht an den anderen Ehepartner verliert.<br />
Bei dieser Gesetzesnovelle handelt es sich um einen erfreulichen,<br />
beachtenswerten Beitrag zur Ausweitung der Gestaltungsrechte<br />
der Ehegatten bei der Vermögensaufteilung.<br />
Diese Vereinbarungen sind als Ehepakte in Form eines Notariatsaktes<br />
abzuschließen. Dass der Gesetzgeber gerade in der<br />
heiklen Frage der Ehewohnung für die Vorwegvereinbarung die<br />
Notariatsaktsform verpflichtend angeordnet hat, unterstreicht,<br />
welch großen Wert der umfassenden rechtlichen Belehrung und<br />
Information durch den Notar als unparteiischem Dritten beigemessen<br />
wird.<br />
Ein diesbezügliches Beratungsgespräch bei ihrem Notar kann in<br />
Anbetracht der nunmehr erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten<br />
also durchaus Sinn machen.<br />
schloss VösenDorf,<br />
2331 VösenDorf, schlossplatz 1<br />
KanzleistunDen: mo - Do: 08:30h - 12:30h 14:00h - 16:30h fr: 08:30h - 12:30h tel.: 01/ 699 98 20 fax: 01/ 699 98 20-30<br />
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