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SCHUH- TRENDS - Shopping-Intern

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Dr. wolfgang neumaier<br />

öffentlicher notar<br />

Der juristische Tipp für die Praxis<br />

von<br />

Dr. Wolfgang Neumaier<br />

öffentlicher Notar in Vösendorf<br />

Trautes Heim – Glück allein<br />

Auch nach der Scheidung<br />

Der Ehewohnung kommt bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens<br />

eine ganz besondere Bedeutung zu. Selbst wenn ein<br />

Ehepartner sein Haus oder seine Eigentumswohnung in die Ehe<br />

eingebracht hatte und diese ehelicher Wohnsitz wurde, konnte nach<br />

der bisherigen Rechtslage im Scheidungsfall das Eigentumsrecht<br />

an den anderen Ehepartner übertragen werden.<br />

Das Familienrechtsänderungsgesetz 2009, das am 1.1.2010 in<br />

Kraft getreten ist, gewährt den Ehegatten nunmehr ungewohnt<br />

freizügige Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Aufteilung<br />

der Ehewohnung. Seit 1.1.2010 kann zwischen den Brautleuten<br />

bzw. Ehegatten im Rahmen eines Ehepaktes verbindlich vereinbart<br />

werden, welchem Ehepartner im Falle einer Scheidung die<br />

Ehewohnung zukommt bzw. alleine verbleibt, insbesondere wenn<br />

er diese in die Ehe eingebracht oder diese geschenkt bekommen<br />

oder geerbt hat. Die diesbezüglichen Vereinbarungen sind für<br />

das Gericht bindend. In Ausnahmefällen kann das Gericht dem<br />

anderen Ehepartner – und/oder einem gemeinsamen Kind - ein<br />

Nutzungsrecht einräumen, wenn dieser seine Lebensbedürfnisse<br />

nicht mehr ausreichend decken kann, weil beispielsweise ein<br />

behindertes Kind zu betreuen ist. Die rechtliche Zuordnung der<br />

Ehewohnung ( Eigentumsrecht ) kann vom Gericht – im Gegensatz<br />

zur bisherigen Rechtslage – nicht mehr geändert werden. Nach<br />

der neuen Rechtslage kann also sichergestellt werden, dass derjenige<br />

Ehepartner, der die Ehewohnung eingebracht hat, diese im<br />

Scheidungsfall nicht an den anderen Ehepartner verliert.<br />

Bei dieser Gesetzesnovelle handelt es sich um einen erfreulichen,<br />

beachtenswerten Beitrag zur Ausweitung der Gestaltungsrechte<br />

der Ehegatten bei der Vermögensaufteilung.<br />

Diese Vereinbarungen sind als Ehepakte in Form eines Notariatsaktes<br />

abzuschließen. Dass der Gesetzgeber gerade in der<br />

heiklen Frage der Ehewohnung für die Vorwegvereinbarung die<br />

Notariatsaktsform verpflichtend angeordnet hat, unterstreicht,<br />

welch großen Wert der umfassenden rechtlichen Belehrung und<br />

Information durch den Notar als unparteiischem Dritten beigemessen<br />

wird.<br />

Ein diesbezügliches Beratungsgespräch bei ihrem Notar kann in<br />

Anbetracht der nunmehr erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten<br />

also durchaus Sinn machen.<br />

schloss VösenDorf,<br />

2331 VösenDorf, schlossplatz 1<br />

KanzleistunDen: mo - Do: 08:30h - 12:30h 14:00h - 16:30h fr: 08:30h - 12:30h tel.: 01/ 699 98 20 fax: 01/ 699 98 20-30<br />

Der notar<br />

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SHOPPING INTERN | 31

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