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neue besen - Haufe.de

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70 Aktuelles Recht<br />

Urteil <strong>de</strong>s Monats<br />

Kündigung wegen<br />

wirtschaft licher Verwertung<br />

Mietvertrag: Eine wirtschaftliche<br />

Verwertung kann angemessen sein,<br />

wenn wegen Alters <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s eine<br />

Vollsanierung unumgänglich erscheint.<br />

Eine wirtschaftliche Verwertung ist angemessen<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 573 Abs. 2<br />

Nr. 3 BGB, wenn sie von vernünftigen,<br />

nachvollziehbaren Erwägungen getragen<br />

wird. Ist wegen <strong>de</strong>s Alters und schlechten<br />

baulichen Zustands eines Gebäu<strong>de</strong>s gemessen<br />

an üblichen Wohnverhältnissen<br />

eine „Vollsanierung“ o<strong>de</strong>r ein Abriss mit<br />

anschließen<strong>de</strong>r Errichtung eines Neubaus<br />

geboten, kann ein erheblicher Nachteil<br />

<strong>de</strong>s Vermieters im Sinne <strong>de</strong>s § 573 Abs. 2<br />

Nr. 3 BGB darin liegen, dass er an<strong>de</strong>renfalls<br />

auf notwendige Maßnahmen („Minimalsanierung“)<br />

verwiesen ist, die we<strong>de</strong>r<br />

zu einer nachhaltigen Verbesserung noch<br />

zur Verlängerung einer verhältnismäßig<br />

geringen Restlebensdauer <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />

(hier 15 bis 20 Jahre) führen.<br />

BGH, Urteil v. 28.1.2009, Az.: VIII ZR 8/08<br />

Fakten: Der Mieter bewohnt seit 1981<br />

eine Wohnung in einem 1914 errichteten<br />

Gebäu<strong>de</strong> mit insgesamt 280 qm Wohnfl<br />

äche. Der Vermieter hatte das Gebäu<strong>de</strong><br />

2005 erworben und danach sämtlichen<br />

Mietern zum 31.1.2006 gekündigt. Er<br />

plant <strong>de</strong>n baurechtlich bereits genehmigten<br />

Abriss <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n sanierungsbedürft<br />

igen Gebäu<strong>de</strong>s und die<br />

Neuerrichtung einer bereits genehmigten<br />

Wohnanlage auf <strong>de</strong>m Grundstück, welche<br />

eine Gesamtwohnfl äche von 610 qm<br />

aufweisen soll. Ein Mieter hält die Planung<br />

für ein rein spekulatives Geschäft ,<br />

05 | 2009 www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong><br />

welches von <strong>de</strong>r grundgesetzlichen Eigentumsgarantie<br />

nicht geschützt sei. Der<br />

BGH gibt <strong>de</strong>m Vermieter recht.<br />

Der Vermieter war zur Kündigung<br />

gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigt,<br />

da er durch die Fortsetzung <strong>de</strong>s Mietverhältnisses<br />

an einer angemessenen<br />

wirtschaft lichen Verwertung <strong>de</strong>s Grundstücks<br />

gehin<strong>de</strong>rt wür<strong>de</strong>. Der geplante<br />

Abriss <strong>de</strong>s vorhan<strong>de</strong>nen Gebäu<strong>de</strong>s und<br />

seine Ersetzung durch einen Neubau<br />

stellt eine wirtschaft liche Verwertung <strong>de</strong>s<br />

Grundstücks dar. „Angemessen“ ist eine<br />

wirtschaft liche Verwertung dann, wenn<br />

sie von nachvollziehbaren Erwägungen<br />

getragen wird. Gegen Investitionen in<br />

das vorhan<strong>de</strong>ne sanierungsbedürft ige<br />

Gebäu<strong>de</strong> sprechen die verhältnismäßig<br />

geringe Restnutzungsdauer von 15 bis<br />

20 Jahren und <strong>de</strong>r allein für eine „Minimalsanierung“<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Kostenaufwand<br />

von 70.000 Euro. Da <strong>de</strong>m Abriss<br />

städtebauliche Grün<strong>de</strong> (Denkmalschutz)<br />

nicht entgegenstehen und eine Abrissgenehmigung<br />

bereits vorliegt, entspricht<br />

die Errichtung <strong>de</strong>s baurechtlich ebenfalls<br />

bereits genehmigten Neubaus, mit <strong>de</strong>m<br />

viel zusätzlicher Wohnraum geschaffen<br />

wird, vernünft igen wirtschaft lichen<br />

Überlegungen. Das Eigentum gewährt<br />

<strong>de</strong>m Vermieter zwar keinen Anspruch<br />

auf Gewinnoptimierung. Die Abwägung<br />

zwischen <strong>de</strong>m Bestandsinteresse <strong>de</strong>s Mieters<br />

und <strong>de</strong>m Verwertungsinteresse <strong>de</strong>s<br />

Eigentümers lässt sich nur im Einzelfall<br />

treff en. Bei einer Fortsetzung <strong>de</strong>s Mietverhältnisses<br />

könnte <strong>de</strong>r Vermieter hier<br />

mit <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen „Vollsanierung“<br />

die Anpassung <strong>de</strong>r Grundrissgestaltung<br />

an heutige Anfor<strong>de</strong>rungen mit <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Mitteln nicht erreichen. Eine<br />

„Minimalsanierung“ wäre mit <strong>de</strong>m kaum<br />

kalkulierbaren Risiko verbun<strong>de</strong>n, dass<br />

alsbald weitere Maßnahmen nötig wür<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>ren Aufwand in keinem Verhältnis<br />

zur Restnutzungsdauer <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />

stehen wür<strong>de</strong>. Vor diesem Hintergrund<br />

muss sich <strong>de</strong>r Vermieter nicht entgegenhalten<br />

lassen, er habe das Grundstück in<br />

Kenntnis <strong>de</strong>s <strong>de</strong>solaten Bauzustands <strong>de</strong>s<br />

Gebäu<strong>de</strong>s erworben.<br />

Fazit: Die Frage, ob <strong>de</strong>m Eigentümer<br />

durch <strong>de</strong>n Fortbestand eines Mietvertrags<br />

erhebliche Nachteile entstehen und<br />

er <strong>de</strong>shalb zur Kündigung <strong>de</strong>s Mietverhätlnisses<br />

berechtigt ist, ist gegen das<br />

grundsätzliche Bestandsinteresse <strong>de</strong>s<br />

Mieters abzuwägen, in <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt<br />

zu verbleiben. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich immer<br />

um eine Einzelfallentscheidung. Gewinnmaximierung<br />

ist für sich gesehen<br />

kein berücksichtigungsfähiger Kündigungsgrund.<br />

Der Vermieter hatte hier mit<br />

<strong>de</strong>m schlechten Bauzustand und mit <strong>de</strong>r<br />

Unverhältnismäßigkeit an<strong>de</strong>rer Baumaßnahmen<br />

als <strong>de</strong>r geplanten argumentiert.<br />

Foto: Pixelio

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