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neue besen - Haufe.de

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72 Aktuelles Recht<br />

Fakten: In diesem Rechtsstreit<br />

hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz gegen<br />

<strong>de</strong>n Zwangsverwalter von<br />

insgesamt fünf Wohnungen<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Wohnanlage<br />

geltend gemacht. Etwa zwei<br />

Jahre nach Bestellung <strong>de</strong>s<br />

Zwangsverwalters wur<strong>de</strong>n<br />

die Wohnungen versteigert.<br />

Die klagen<strong>de</strong> Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

wirft<br />

<strong>de</strong>m Zwangsverwalter vor, im<br />

Zwischenzeitraum Wohngel<strong>de</strong>r<br />

sowie Beiträge zu beschlossenen<br />

Son<strong>de</strong>rumlagen<br />

nicht gezahlt zu haben. Das<br />

Berufungsgericht hatte die<br />

Klage abgewiesen, weshalb<br />

nun <strong>de</strong>r BGH im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r zugelassenen Revision<br />

zur Entscheidung berufen<br />

war. Vorinstanzlich hatte das<br />

Berufungsgericht ausgeführt,<br />

dass die Voraussetzungen<br />

eines Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs<br />

aus § 154 Satz 1 ZVG<br />

gegen <strong>de</strong>n Zwangsverwalter<br />

nicht erfüllt seien. Die Eigentümergemeinschaft<br />

sei nicht<br />

„Verfahrensbeteiligte“, weil<br />

we<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>ren Gunsten ein<br />

Recht im Grundbuch eingetragen<br />

noch diese Rechte im<br />

Verfahren angemel<strong>de</strong>t hatte.<br />

Deshalb wäre eine Haft ung<br />

<strong>de</strong>s Zwangsverwalters auf<br />

Grundlage von § 154 ZVG<br />

ausgeschlossen. Dem konnte<br />

<strong>de</strong>r BGH in<strong>de</strong>s nicht folgen.<br />

Denn auch die nicht formell<br />

am Zwangsverwaltungsverfahren<br />

beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

kann „Beteiligte“ im Sinne<br />

von § 154 Satz 1 ZVG sein.<br />

Nach § 154 Satz 1 ZVG ist<br />

<strong>de</strong>r Zwangsverwalter „allen<br />

Beteiligten“ für die Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r ihm obliegen<strong>de</strong>n Verpfl<br />

ichtungen verantwortlich.<br />

Wer in diesem Sinne am Verfahren<br />

<strong>de</strong>r Zwangsverwaltung<br />

„beteiligt“ ist, ist im Zwangsversteigerungsgesetz<br />

nicht<br />

05 | 2009 www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong><br />

ausdrücklich geregelt. Die<br />

Vorschrift <strong>de</strong>s § 9 ZVG regelt<br />

unmittelbar nur die formelle<br />

Verfahrensbeteiligung. Ob sie<br />

auch für die Auslegung <strong>de</strong>s<br />

§ 154 Satz 1 ZVG maßgeblich<br />

ist, war je<strong>de</strong>nfalls umstritten.<br />

Der BGH hat nunmehr klargestellt,<br />

dass <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s<br />

„Beteiligten“ in § 154 ZVG<br />

nicht <strong>de</strong>mjenigen <strong>de</strong>s formell<br />

am Verfahren Beteiligten in<br />

§ 9 ZVG entspricht, son<strong>de</strong>rn<br />

wie in § 60 InsO bezüglich<br />

<strong>de</strong>r Haft ung <strong>de</strong>s Konkurs-<br />

beziehungsweise Insolvenzverwalters<br />

diejenigen<br />

Per sonen betrifft , <strong>de</strong>nen<br />

gegenüber das Zwangsversteigerungsgesetz<br />

<strong>de</strong>m Zwangsverwalter<br />

spezifi sche Pfl ichten<br />

auferlegt. Demnach hatte<br />

<strong>de</strong>r BGH eine Haft ung <strong>de</strong>s<br />

Zwangsverwalters bejaht. Der<br />

Zwangsverwalter hatte durch<br />

die Nichtzahlung <strong>de</strong>s Wohngelds<br />

<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rumlagen<br />

seine Pfl icht verletzt, aus <strong>de</strong>n<br />

Nutzungen <strong>de</strong>s Grundstücks<br />

die Ausgaben <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

vorweg zu bestreiten.<br />

Fazit: Ebenso wie <strong>de</strong>r<br />

Insolvenzverwalter verwaltet<br />

<strong>de</strong>r Zwangsverwalter als Partei<br />

kraft Amtes selbstständig, aber<br />

für Rechnung <strong>de</strong>s Schuldners<br />

frem<strong>de</strong>s Vermögen zum Zwecke<br />

<strong>de</strong>r Befriedigung Dritter.<br />

§ 60 InsO regelt insoweit eine<br />

Verpfl ichtung <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />

zum Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />

wegen <strong>de</strong>r Verletzung<br />

insolvenzspezifi scher Pfl ichten<br />

gegenüber „allen Beteiligten“.<br />

Dann liegt es nahe, <strong>de</strong>n Begriff<br />

„alle Beteiligte“ in § 154 ZVG<br />

auch in gleicher Weise zu<br />

ver stehen. Der Wortlaut <strong>de</strong>r<br />

Vorschrift <strong>de</strong>s § 154 ZVG lässt<br />

es je<strong>de</strong>nfalls ohne Weiteres zu,<br />

als „Beteiligten“ <strong>de</strong>njenigen anzusehen,<br />

<strong>de</strong>m gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Verwalter aus <strong>de</strong>m Zwangsversteigerungsgesetz<br />

herrühren<strong>de</strong><br />

Pfl ichten obliegen.<br />

Beschlusskompetenz [72.1]<br />

Keine „tätige Mithilfe“ durch Mehrheitsbeschluss;<br />

weites Ermessen bei <strong>de</strong>r<br />

Anschaffung von Warmwasser zählern<br />

Eine Regelung, wonach die Wohnungseigentümer für die<br />

Herbstzeit vom 1. 9. bis zum 30. 1. eines Jahres nach einem festgelegten<br />

Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung<br />

<strong>de</strong>r Außenanlagen <strong>de</strong>r Eigentümergemeinschaft herangezogen<br />

wer<strong>de</strong>n, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n. Ob weitere notwendige Warmwasserzähler gekauft,<br />

gemietet o<strong>de</strong>r geleast wer<strong>de</strong>n, unterliegt <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

durch Mehrheitsbeschluss. Hierbei entspricht nicht stets nur die<br />

preiswerteste Variante ordnungsgemäßer Verwaltung, son<strong>de</strong>rn<br />

auch eine solche, die sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen<br />

Umstän<strong>de</strong> als wirtschaftlich nicht unvertretbar erweist.<br />

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.6.2008, Az.: 3 Wx 77/08<br />

Eigentümer dürfen nicht per Mehrheitsbeschluss zum Fegen von<br />

Laub herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

Kostenverteilung [72.2]<br />

Beratungskosten können nicht nur bestimmten<br />

Wohnungseigentümern auferlegt wer<strong>de</strong>n<br />

Gemäß § 16 Abs. 2 WEG gehören die Kosten einer außergerichtlichen<br />

Rechtsberatung durch Rechtsanwälte zu <strong>de</strong>n Kosten<br />

<strong>de</strong>r gemeinschaftlichen Verwaltung. Dies gilt auch dann,<br />

wenn sich die Beratung auf die Rechte und Pfl ichten einzelner<br />

Wohnungseigentümer bezieht o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>ren Verhalten veranlasst<br />

ist.<br />

AG Krefeld, Urteil v. 19.1.2009, Az.: 14 C 38/08<br />

Fakten: Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

hatte<br />

bei einem Rechtsanwalt ein<br />

Rechtsgutachten über eine<br />

Reihe von Fragen eingeholt,<br />

die das Son<strong>de</strong>reigentum eines<br />

Wohnungseigentümers und<br />

<strong>de</strong>ssen Kostentragungspfl icht<br />

betrafen. Auf Grundlage<br />

dieses Gutachtens wur<strong>de</strong> in<br />

<strong>de</strong>r Folge eine außeror<strong>de</strong>ntlicheWohnungseigentümerversammlung<br />

einberufen.<br />

Sowohl die aufgrund <strong>de</strong>r<br />

anwaltlichen Hilfe entstan<strong>de</strong>nen<br />

Beratungskosten<br />

wie auch die Kosten für die<br />

außeror<strong>de</strong>ntliche Eigentü-<br />

Foto: Pixelio, LBS

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