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72 Aktuelles Recht<br />
Fakten: In diesem Rechtsstreit<br />
hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatz gegen<br />
<strong>de</strong>n Zwangsverwalter von<br />
insgesamt fünf Wohnungen<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Wohnanlage<br />
geltend gemacht. Etwa zwei<br />
Jahre nach Bestellung <strong>de</strong>s<br />
Zwangsverwalters wur<strong>de</strong>n<br />
die Wohnungen versteigert.<br />
Die klagen<strong>de</strong> Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
wirft<br />
<strong>de</strong>m Zwangsverwalter vor, im<br />
Zwischenzeitraum Wohngel<strong>de</strong>r<br />
sowie Beiträge zu beschlossenen<br />
Son<strong>de</strong>rumlagen<br />
nicht gezahlt zu haben. Das<br />
Berufungsgericht hatte die<br />
Klage abgewiesen, weshalb<br />
nun <strong>de</strong>r BGH im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r zugelassenen Revision<br />
zur Entscheidung berufen<br />
war. Vorinstanzlich hatte das<br />
Berufungsgericht ausgeführt,<br />
dass die Voraussetzungen<br />
eines Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs<br />
aus § 154 Satz 1 ZVG<br />
gegen <strong>de</strong>n Zwangsverwalter<br />
nicht erfüllt seien. Die Eigentümergemeinschaft<br />
sei nicht<br />
„Verfahrensbeteiligte“, weil<br />
we<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>ren Gunsten ein<br />
Recht im Grundbuch eingetragen<br />
noch diese Rechte im<br />
Verfahren angemel<strong>de</strong>t hatte.<br />
Deshalb wäre eine Haft ung<br />
<strong>de</strong>s Zwangsverwalters auf<br />
Grundlage von § 154 ZVG<br />
ausgeschlossen. Dem konnte<br />
<strong>de</strong>r BGH in<strong>de</strong>s nicht folgen.<br />
Denn auch die nicht formell<br />
am Zwangsverwaltungsverfahren<br />
beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
kann „Beteiligte“ im Sinne<br />
von § 154 Satz 1 ZVG sein.<br />
Nach § 154 Satz 1 ZVG ist<br />
<strong>de</strong>r Zwangsverwalter „allen<br />
Beteiligten“ für die Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r ihm obliegen<strong>de</strong>n Verpfl<br />
ichtungen verantwortlich.<br />
Wer in diesem Sinne am Verfahren<br />
<strong>de</strong>r Zwangsverwaltung<br />
„beteiligt“ ist, ist im Zwangsversteigerungsgesetz<br />
nicht<br />
05 | 2009 www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong><br />
ausdrücklich geregelt. Die<br />
Vorschrift <strong>de</strong>s § 9 ZVG regelt<br />
unmittelbar nur die formelle<br />
Verfahrensbeteiligung. Ob sie<br />
auch für die Auslegung <strong>de</strong>s<br />
§ 154 Satz 1 ZVG maßgeblich<br />
ist, war je<strong>de</strong>nfalls umstritten.<br />
Der BGH hat nunmehr klargestellt,<br />
dass <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s<br />
„Beteiligten“ in § 154 ZVG<br />
nicht <strong>de</strong>mjenigen <strong>de</strong>s formell<br />
am Verfahren Beteiligten in<br />
§ 9 ZVG entspricht, son<strong>de</strong>rn<br />
wie in § 60 InsO bezüglich<br />
<strong>de</strong>r Haft ung <strong>de</strong>s Konkurs-<br />
beziehungsweise Insolvenzverwalters<br />
diejenigen<br />
Per sonen betrifft , <strong>de</strong>nen<br />
gegenüber das Zwangsversteigerungsgesetz<br />
<strong>de</strong>m Zwangsverwalter<br />
spezifi sche Pfl ichten<br />
auferlegt. Demnach hatte<br />
<strong>de</strong>r BGH eine Haft ung <strong>de</strong>s<br />
Zwangsverwalters bejaht. Der<br />
Zwangsverwalter hatte durch<br />
die Nichtzahlung <strong>de</strong>s Wohngelds<br />
<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rumlagen<br />
seine Pfl icht verletzt, aus <strong>de</strong>n<br />
Nutzungen <strong>de</strong>s Grundstücks<br />
die Ausgaben <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
vorweg zu bestreiten.<br />
Fazit: Ebenso wie <strong>de</strong>r<br />
Insolvenzverwalter verwaltet<br />
<strong>de</strong>r Zwangsverwalter als Partei<br />
kraft Amtes selbstständig, aber<br />
für Rechnung <strong>de</strong>s Schuldners<br />
frem<strong>de</strong>s Vermögen zum Zwecke<br />
<strong>de</strong>r Befriedigung Dritter.<br />
§ 60 InsO regelt insoweit eine<br />
Verpfl ichtung <strong>de</strong>s Insolvenzverwalters<br />
zum Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />
wegen <strong>de</strong>r Verletzung<br />
insolvenzspezifi scher Pfl ichten<br />
gegenüber „allen Beteiligten“.<br />
Dann liegt es nahe, <strong>de</strong>n Begriff<br />
„alle Beteiligte“ in § 154 ZVG<br />
auch in gleicher Weise zu<br />
ver stehen. Der Wortlaut <strong>de</strong>r<br />
Vorschrift <strong>de</strong>s § 154 ZVG lässt<br />
es je<strong>de</strong>nfalls ohne Weiteres zu,<br />
als „Beteiligten“ <strong>de</strong>njenigen anzusehen,<br />
<strong>de</strong>m gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Verwalter aus <strong>de</strong>m Zwangsversteigerungsgesetz<br />
herrühren<strong>de</strong><br />
Pfl ichten obliegen.<br />
Beschlusskompetenz [72.1]<br />
Keine „tätige Mithilfe“ durch Mehrheitsbeschluss;<br />
weites Ermessen bei <strong>de</strong>r<br />
Anschaffung von Warmwasser zählern<br />
Eine Regelung, wonach die Wohnungseigentümer für die<br />
Herbstzeit vom 1. 9. bis zum 30. 1. eines Jahres nach einem festgelegten<br />
Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung<br />
<strong>de</strong>r Außenanlagen <strong>de</strong>r Eigentümergemeinschaft herangezogen<br />
wer<strong>de</strong>n, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen<br />
wer<strong>de</strong>n. Ob weitere notwendige Warmwasserzähler gekauft,<br />
gemietet o<strong>de</strong>r geleast wer<strong>de</strong>n, unterliegt <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
durch Mehrheitsbeschluss. Hierbei entspricht nicht stets nur die<br />
preiswerteste Variante ordnungsgemäßer Verwaltung, son<strong>de</strong>rn<br />
auch eine solche, die sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen<br />
Umstän<strong>de</strong> als wirtschaftlich nicht unvertretbar erweist.<br />
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.6.2008, Az.: 3 Wx 77/08<br />
Eigentümer dürfen nicht per Mehrheitsbeschluss zum Fegen von<br />
Laub herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
Kostenverteilung [72.2]<br />
Beratungskosten können nicht nur bestimmten<br />
Wohnungseigentümern auferlegt wer<strong>de</strong>n<br />
Gemäß § 16 Abs. 2 WEG gehören die Kosten einer außergerichtlichen<br />
Rechtsberatung durch Rechtsanwälte zu <strong>de</strong>n Kosten<br />
<strong>de</strong>r gemeinschaftlichen Verwaltung. Dies gilt auch dann,<br />
wenn sich die Beratung auf die Rechte und Pfl ichten einzelner<br />
Wohnungseigentümer bezieht o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>ren Verhalten veranlasst<br />
ist.<br />
AG Krefeld, Urteil v. 19.1.2009, Az.: 14 C 38/08<br />
Fakten: Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
hatte<br />
bei einem Rechtsanwalt ein<br />
Rechtsgutachten über eine<br />
Reihe von Fragen eingeholt,<br />
die das Son<strong>de</strong>reigentum eines<br />
Wohnungseigentümers und<br />
<strong>de</strong>ssen Kostentragungspfl icht<br />
betrafen. Auf Grundlage<br />
dieses Gutachtens wur<strong>de</strong> in<br />
<strong>de</strong>r Folge eine außeror<strong>de</strong>ntlicheWohnungseigentümerversammlung<br />
einberufen.<br />
Sowohl die aufgrund <strong>de</strong>r<br />
anwaltlichen Hilfe entstan<strong>de</strong>nen<br />
Beratungskosten<br />
wie auch die Kosten für die<br />
außeror<strong>de</strong>ntliche Eigentü-<br />
Foto: Pixelio, LBS