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merversammlung wur<strong>de</strong>n<br />
sodann im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Jahresabrechnung allein diesem<br />
Wohnungseigentümer<br />
auferlegt. Dieser hatte sodann<br />
entsprechen<strong>de</strong> Anfechtungsklage<br />
erhoben.<br />
Die Klage <strong>de</strong>s Eigentümers<br />
hatte <strong>de</strong>nn auch Erfolg, <strong>de</strong>nn<br />
nach <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>s<br />
§ 16 Abs. 2 WEG gehören<br />
die Kosten einer außergerichtlichen<br />
Rechtsberatung<br />
zu <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r gemeinschaft<br />
lichen Verwaltung.<br />
Dies gilt auch dann, wenn<br />
sich die anwaltliche Beratung<br />
auf die Rechte und Pfl ichten<br />
einzelner Wohnungseigentümer<br />
bezieht o<strong>de</strong>r durch<br />
<strong>de</strong>ren Verhalten veranlasst<br />
ist. Auch in einem solchen<br />
Fall besteht kein Grund<br />
dafür, von <strong>de</strong>m allgemeinen<br />
Verteilungsschlüssel abzuweichen.<br />
Die Kosten, die durch<br />
die Einholung <strong>de</strong>s Rechtsgutachtens<br />
entstan<strong>de</strong>n waren,<br />
durft en <strong>de</strong>mnach nicht allein<br />
<strong>de</strong>m betreff en<strong>de</strong>n Wohnungseigentümer<br />
auferlegt<br />
wer<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt<br />
für die Kosten <strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichenWohnungseigentümerversammlung.<br />
Auch<br />
diese Kosten sind Gemeinschaft<br />
skosten.<br />
Das Amtsgericht musste<br />
diese Frage allerdings nicht<br />
endgültig klären, da <strong>de</strong>r<br />
Beschluss über die Genehmigung<br />
<strong>de</strong>r Jahresabrechnung<br />
bereits <strong>de</strong>shalb für ungültig<br />
zu erklären war, da eben<br />
allein <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer<br />
mit Gutachterkosten<br />
belastet wur<strong>de</strong>.<br />
Fazit: Die vorliegen<strong>de</strong><br />
Entscheidung entspricht im<br />
Übrigen hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Verteilung <strong>de</strong>r außergerichtlichen<br />
Beratungskosten<br />
<strong>de</strong>r aktuellen BGH-Rechtsprechung<br />
(Beschluss v.<br />
15.3.2007, V ZB 1/06).<br />
Beschlusskompetenz [73.1]<br />
Keine Einschränkung <strong>de</strong>r <strong>neue</strong>n<br />
Beschlusskompetenzen durch Vereinbarung<br />
Eine in <strong>de</strong>r Gemeinschaftsordnung vereinbarte Regelung, wonach<br />
Beschlüsse <strong>de</strong>r Eigentümerversammlung nur einstimmig<br />
gefasst wer<strong>de</strong>n können, gilt dann nicht, wenn es um<br />
Beschlussfassung über die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung<br />
gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG, die Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 3 und Abs.<br />
4 WEG, eine Mo<strong>de</strong>rnisierung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG<br />
sowie die Bestellung und Abberufung <strong>de</strong>s Verwalters gemäß §<br />
26 Abs. 1 WEG geht.<br />
OLG Hamm, Beschluss v. 19.8.2008, Az.: 15 Wx 89/08<br />
Tierhaltung [73.2]<br />
Kein Hun<strong>de</strong>kot im gemeinschaftlichen Garten<br />
Eine Beschlussfassung zur Hun<strong>de</strong>haltung, wonach eine Störung<br />
an<strong>de</strong>rer Eigentümer durch die Tierhaltung ausgeschlossen sein<br />
muss, ist nur dann ordnungsgemäß und in Einklang mit <strong>de</strong>r<br />
Hausordnung, wenn neben <strong>de</strong>m Leinenzwang auch dafür Sorge<br />
getragen wird, dass ein Gemeinschaftsgarten nicht durch<br />
Hun<strong>de</strong>kot verschmutzt wird.<br />
OLG Köln, Beschluss v. 28.7.2008, Az.: 16 Wx 116/08<br />
Neue Räumlichkeiten [73.3]<br />
Durch Anbau entsteht nicht „automatisch“<br />
Son<strong>de</strong>reigentum<br />
Fakten: Vorliegend hatte<br />
einer <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer<br />
nach Teilung und<br />
Begründung von Wohnungseigentum<br />
einen Anbau als<br />
„Gemeinschaft sraum“ errichtet.<br />
Gleichwohl verwehrte er<br />
an<strong>de</strong>ren Wohnungseigentümern<br />
<strong>de</strong>n Zutritt zu diesem<br />
Raum. Das Gericht hatte<br />
<strong>de</strong>mnach die Eigentumsverhältnisse<br />
an <strong>de</strong>n Räumlichkeiten<br />
zu klären.<br />
Das Gericht kam zu <strong>de</strong>m<br />
Ergebnis, dass die Räumlichkeiten<br />
Gemeinschaft seigentum<br />
sind. Son<strong>de</strong>reigentum<br />
besteht nicht, da es an einer<br />
hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen Bestimmung<br />
fehlt. Die Errichtung<br />
von Räumlichkeiten,<br />
die zu Wohnzwecken genutzt<br />
wer<strong>de</strong>n können, führt nicht<br />
zwangsläufi g dazu, dass <strong>de</strong>r<br />
sie errichten<strong>de</strong> Wohnungseigentümer<br />
Son<strong>de</strong>reigentum<br />
an diesen Räumen erwirbt.<br />
Ohne an<strong>de</strong>rweitige Vereinbarung<br />
verbleibt es bei<br />
Nur ausnahmsweise entsteht durch Anbauten Son<strong>de</strong>reigentum.<br />
73<br />
Errichtet ein Wohnungseigentümer Räumlichkeiten (hier: Anbau),<br />
die zu Wohnzwecken genutzt wer<strong>de</strong>n können, führt dies<br />
ohne an<strong>de</strong>rweitige Vereinbarung nicht dazu, dass er an diesen<br />
Räumen Son<strong>de</strong>reigentum erwirbt, selbst wenn die Räumlichkeiten<br />
von ihm vollständig fi nanziert wor<strong>de</strong>n sind.<br />
OLG Celle, Beschluss v. 28.5.2008, Az.: 4 W 33/08<br />
<strong>de</strong>m Grundsatz, dass <strong>de</strong>r<br />
geschaff ene Raum im Gemeinschaft<br />
seigentum steht.<br />
Abgesehen davon, dass es zur<br />
Einräumung <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums<br />
<strong>de</strong>r notariellen Beurkundung<br />
und Eintragung<br />
in das Grundbuch bedarf,<br />
ist eine solche Vereinbarung<br />
zwischen <strong>de</strong>n Parteien we<strong>de</strong>r<br />
ausdrücklich noch konklu<strong>de</strong>nt<br />
erfolgt.<br />
Fazit: Die Tatsache, dass<br />
<strong>de</strong>r Anbau mit fi nanziellen<br />
Mitteln <strong>de</strong>s Wohnungseigentümers<br />
errichtet wor<strong>de</strong>n ist<br />
und die an<strong>de</strong>ren Wohnungseigentümer<br />
hierzu nichts<br />
beigesteuert haben, nimmt<br />
<strong>de</strong>m Anbau nicht seinen<br />
zunächst im Gemeinschaft seigentum<br />
stehen<strong>de</strong>n rechtlichen<br />
Charakter. Selbst <strong>de</strong>r Umstand,<br />
dass eine Räumlichkeit<br />
faktisch im Alleingebrauch<br />
eines Wohnungseigentümers<br />
steht, begrün<strong>de</strong>t noch kein<br />
Alleingebrauchsrecht.<br />
www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 05 | 2009