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neue besen - Haufe.de

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merversammlung wur<strong>de</strong>n<br />

sodann im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Jahresabrechnung allein diesem<br />

Wohnungseigentümer<br />

auferlegt. Dieser hatte sodann<br />

entsprechen<strong>de</strong> Anfechtungsklage<br />

erhoben.<br />

Die Klage <strong>de</strong>s Eigentümers<br />

hatte <strong>de</strong>nn auch Erfolg, <strong>de</strong>nn<br />

nach <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>s<br />

§ 16 Abs. 2 WEG gehören<br />

die Kosten einer außergerichtlichen<br />

Rechtsberatung<br />

zu <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r gemeinschaft<br />

lichen Verwaltung.<br />

Dies gilt auch dann, wenn<br />

sich die anwaltliche Beratung<br />

auf die Rechte und Pfl ichten<br />

einzelner Wohnungseigentümer<br />

bezieht o<strong>de</strong>r durch<br />

<strong>de</strong>ren Verhalten veranlasst<br />

ist. Auch in einem solchen<br />

Fall besteht kein Grund<br />

dafür, von <strong>de</strong>m allgemeinen<br />

Verteilungsschlüssel abzuweichen.<br />

Die Kosten, die durch<br />

die Einholung <strong>de</strong>s Rechtsgutachtens<br />

entstan<strong>de</strong>n waren,<br />

durft en <strong>de</strong>mnach nicht allein<br />

<strong>de</strong>m betreff en<strong>de</strong>n Wohnungseigentümer<br />

auferlegt<br />

wer<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt<br />

für die Kosten <strong>de</strong>r außeror<strong>de</strong>ntlichenWohnungseigentümerversammlung.<br />

Auch<br />

diese Kosten sind Gemeinschaft<br />

skosten.<br />

Das Amtsgericht musste<br />

diese Frage allerdings nicht<br />

endgültig klären, da <strong>de</strong>r<br />

Beschluss über die Genehmigung<br />

<strong>de</strong>r Jahresabrechnung<br />

bereits <strong>de</strong>shalb für ungültig<br />

zu erklären war, da eben<br />

allein <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer<br />

mit Gutachterkosten<br />

belastet wur<strong>de</strong>.<br />

Fazit: Die vorliegen<strong>de</strong><br />

Entscheidung entspricht im<br />

Übrigen hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Verteilung <strong>de</strong>r außergerichtlichen<br />

Beratungskosten<br />

<strong>de</strong>r aktuellen BGH-Rechtsprechung<br />

(Beschluss v.<br />

15.3.2007, V ZB 1/06).<br />

Beschlusskompetenz [73.1]<br />

Keine Einschränkung <strong>de</strong>r <strong>neue</strong>n<br />

Beschlusskompetenzen durch Vereinbarung<br />

Eine in <strong>de</strong>r Gemeinschaftsordnung vereinbarte Regelung, wonach<br />

Beschlüsse <strong>de</strong>r Eigentümerversammlung nur einstimmig<br />

gefasst wer<strong>de</strong>n können, gilt dann nicht, wenn es um<br />

Beschlussfassung über die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung<br />

gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG, die Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Kostenverteilungsschlüssels gemäß § 16 Abs. 3 und Abs.<br />

4 WEG, eine Mo<strong>de</strong>rnisierung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG<br />

sowie die Bestellung und Abberufung <strong>de</strong>s Verwalters gemäß §<br />

26 Abs. 1 WEG geht.<br />

OLG Hamm, Beschluss v. 19.8.2008, Az.: 15 Wx 89/08<br />

Tierhaltung [73.2]<br />

Kein Hun<strong>de</strong>kot im gemeinschaftlichen Garten<br />

Eine Beschlussfassung zur Hun<strong>de</strong>haltung, wonach eine Störung<br />

an<strong>de</strong>rer Eigentümer durch die Tierhaltung ausgeschlossen sein<br />

muss, ist nur dann ordnungsgemäß und in Einklang mit <strong>de</strong>r<br />

Hausordnung, wenn neben <strong>de</strong>m Leinenzwang auch dafür Sorge<br />

getragen wird, dass ein Gemeinschaftsgarten nicht durch<br />

Hun<strong>de</strong>kot verschmutzt wird.<br />

OLG Köln, Beschluss v. 28.7.2008, Az.: 16 Wx 116/08<br />

Neue Räumlichkeiten [73.3]<br />

Durch Anbau entsteht nicht „automatisch“<br />

Son<strong>de</strong>reigentum<br />

Fakten: Vorliegend hatte<br />

einer <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer<br />

nach Teilung und<br />

Begründung von Wohnungseigentum<br />

einen Anbau als<br />

„Gemeinschaft sraum“ errichtet.<br />

Gleichwohl verwehrte er<br />

an<strong>de</strong>ren Wohnungseigentümern<br />

<strong>de</strong>n Zutritt zu diesem<br />

Raum. Das Gericht hatte<br />

<strong>de</strong>mnach die Eigentumsverhältnisse<br />

an <strong>de</strong>n Räumlichkeiten<br />

zu klären.<br />

Das Gericht kam zu <strong>de</strong>m<br />

Ergebnis, dass die Räumlichkeiten<br />

Gemeinschaft seigentum<br />

sind. Son<strong>de</strong>reigentum<br />

besteht nicht, da es an einer<br />

hierfür erfor<strong>de</strong>rlichen Bestimmung<br />

fehlt. Die Errichtung<br />

von Räumlichkeiten,<br />

die zu Wohnzwecken genutzt<br />

wer<strong>de</strong>n können, führt nicht<br />

zwangsläufi g dazu, dass <strong>de</strong>r<br />

sie errichten<strong>de</strong> Wohnungseigentümer<br />

Son<strong>de</strong>reigentum<br />

an diesen Räumen erwirbt.<br />

Ohne an<strong>de</strong>rweitige Vereinbarung<br />

verbleibt es bei<br />

Nur ausnahmsweise entsteht durch Anbauten Son<strong>de</strong>reigentum.<br />

73<br />

Errichtet ein Wohnungseigentümer Räumlichkeiten (hier: Anbau),<br />

die zu Wohnzwecken genutzt wer<strong>de</strong>n können, führt dies<br />

ohne an<strong>de</strong>rweitige Vereinbarung nicht dazu, dass er an diesen<br />

Räumen Son<strong>de</strong>reigentum erwirbt, selbst wenn die Räumlichkeiten<br />

von ihm vollständig fi nanziert wor<strong>de</strong>n sind.<br />

OLG Celle, Beschluss v. 28.5.2008, Az.: 4 W 33/08<br />

<strong>de</strong>m Grundsatz, dass <strong>de</strong>r<br />

geschaff ene Raum im Gemeinschaft<br />

seigentum steht.<br />

Abgesehen davon, dass es zur<br />

Einräumung <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>reigentums<br />

<strong>de</strong>r notariellen Beurkundung<br />

und Eintragung<br />

in das Grundbuch bedarf,<br />

ist eine solche Vereinbarung<br />

zwischen <strong>de</strong>n Parteien we<strong>de</strong>r<br />

ausdrücklich noch konklu<strong>de</strong>nt<br />

erfolgt.<br />

Fazit: Die Tatsache, dass<br />

<strong>de</strong>r Anbau mit fi nanziellen<br />

Mitteln <strong>de</strong>s Wohnungseigentümers<br />

errichtet wor<strong>de</strong>n ist<br />

und die an<strong>de</strong>ren Wohnungseigentümer<br />

hierzu nichts<br />

beigesteuert haben, nimmt<br />

<strong>de</strong>m Anbau nicht seinen<br />

zunächst im Gemeinschaft seigentum<br />

stehen<strong>de</strong>n rechtlichen<br />

Charakter. Selbst <strong>de</strong>r Umstand,<br />

dass eine Räumlichkeit<br />

faktisch im Alleingebrauch<br />

eines Wohnungseigentümers<br />

steht, begrün<strong>de</strong>t noch kein<br />

Alleingebrauchsrecht.<br />

www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 05 | 2009

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