September 2008 – 3/08 - Jagdaufseher Kärnten
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dieser Art auch in anderen Ländern<br />
folgten. Neben diesen Orden gab bzw.<br />
gibt es Hausorden (für Verdienste um<br />
das regierende Haus) Damenorden.<br />
Der Internationale<br />
St. Hubertus Orden<br />
Der böhmische Reichsgraf Franz Anton<br />
von Sporck gründete im Jahr 1695 den<br />
hochadeligen St. Hubertus Orden, dem<br />
unter anderen Kaiser Karl VI. und Prinz<br />
Eugen angehörten. Der Orden hatte<br />
eine wechselvolle Geschichte, und hatte<br />
noch bis in das 20. Jahrhundert<br />
Besitzungen in Polen. Die Nationalsozialisten<br />
lösten die Vereinigung auf, in<br />
den Kriegswirren gingen auch fast alle<br />
Unterlagen verloren. Der bekannte<br />
Großwildjäger Albert Messany restituierte<br />
am 10. Mai 1950 mit Zustimmung<br />
der Österreichischen Bundesregierung<br />
die Konvention als Internationaler St.<br />
Hubertus Orden. Seit damals hat sich<br />
der Orden tatsächlich zu einer internationalen<br />
Organisation entwickelt.<br />
Das Leitbild des Ordens<br />
Die Ziele und Aufgaben<br />
Der Internationale St. Hubertus-Orden<br />
ist ein christlicher Ritterorden mit hierarchischem<br />
Aufbau. Die Ordensbrüder<br />
sind Jäger und Fischer aus vielen Ländern<br />
der Welt, die unter Beachtung der<br />
Ordensdevise „Deum Diligite Animalia<br />
Diligentes“ ethische Werte und Erkenntnisse,<br />
die der Natur gerecht werden, bei<br />
ihren Tätigkeiten als Jäger und Fischer<br />
umsetzen.<br />
Die Ordensziele sind:<br />
• Schutz der frei lebenden Wildtiere<br />
und der Natur;<br />
• Verfeinerung der Jagd mit der Pflege<br />
ihrer echten Tradition und Werte;<br />
• Erhaltung und Förderung der Jagdkultur<br />
und Fischerei, ihrer Regeln,<br />
Sitten und Gebräuche auf der ganzen<br />
Erde;<br />
• Schaffung guter Beziehungen unter<br />
den Ordensbrüdern aus aller Welt.<br />
Zu den Aufgaben zum Erreichen der<br />
gesetzten Ziele gehören:<br />
• Verbesserung des Verständnisses für<br />
Zusammenhänge und Wechselbeziehungen<br />
in der Natur für Jäger,<br />
Fischer und Nichtjäger;<br />
• Erhaltung, Pflege und Förderung des<br />
gesamten Jagdwesens in seinen<br />
verschiedenen Erscheinungsformen<br />
in aller Welt unter Beachtung der<br />
Ordensdevise;<br />
• Förderung von Schutz und Pflege der<br />
frei lebenden Tierwelt und der<br />
St. Hubertus/Eustachius (15. Jhdt.)<br />
gesamten Natur, der natürlichen und<br />
naturnahen Lebensgemeinschaften<br />
und deren Lebensräume;<br />
• Hebung und Pflege des Verständnisses<br />
und der Kameradschaft unter<br />
den Jägern aus aller Welt.<br />
• Verehrung des hl. Hubertus und aller<br />
anderen christlichen Patrone der<br />
Jagd und Fischerei.<br />
Die verbindliche<br />
Ordensdevise DDAD<br />
Die Ordensgemeinschaft ist mehr als<br />
ein bloßer Zusammenschluss von<br />
Jägern und Fischern. Die Ordensdevise<br />
„Deum Diligite Animalia Diligentes“<br />
(DDAD) „Ehret den<br />
Schöpfer, indem ihr seine<br />
Geschöpfe ehrt“ verbindet alle<br />
Ordensbrüder bei allen ihren Handlungen<br />
und Entscheidungen. Mit dem<br />
Einsatz für alle frei lebenden Wildtiere<br />
und deren Lebensraum, für Jagdkultur<br />
und Jagdethik geht der Ritterorden auf<br />
dem Boden christlicher Kultur in die<br />
Zukunft.<br />
Ursprünge und Verantwortung<br />
Der Internationale St. Hubertus-Orden<br />
findet seine Wurzeln und seinen Ursprung<br />
in den Gedanken des St. Hubertus-Ordens,<br />
der im Jahre 1695 von<br />
Reichsgraf Franz Anton von Sporck<br />
gegründet und 1950 von Albert Franz<br />
Messany restituiert worden ist. Die<br />
Lebensräume des Wildes und der Bezug<br />
des Menschen zu diesen erfahren<br />
ständige Wandlungen. Die Ordensgemeinschaft<br />
versucht die Wandlungen zu<br />
erfassen und demzufolge ihre Aufgaben<br />
verantwortungsvoll anzupassen, wenn<br />
dadurch unsere Ziele auch optimaler zu<br />
erreichen sind. Diese Entwicklungen<br />
werden wahrgenommen durch das<br />
Beachten der unterschiedlichen jagdlichen<br />
Methoden und dem unterschiedlichen<br />
Brauchtum der einzelnen Balleien,<br />
der ökologischen Veränderungen,<br />
der einschlägigen Technologien und der<br />
wissenschaftlichen Erkenntnisse.<br />
Der Wirkungskreis und<br />
die Organisation<br />
Der Wirkungskreis des Ordens für seine<br />
ethische Mission ist unbeschränkt. In<br />
jedem Land kann ein eigener Verwaltungsbezirk,<br />
eine so genannte Ballei,<br />
mit eigener Leitung und Verwaltung,<br />
dem Nationalen Kapitel, gegründet werden.<br />
Der Internationale St. Hubertus-Orden<br />
ist hierarchisch gegliedert:<br />
• Der Schirmherr (= Protektor) des<br />
Ordens steht über dem gesamten<br />
Orden. Durch seine Person schützt<br />
er den Orden und fördert dessen<br />
Ziele.<br />
• Der Großmeister ist Inhaber des<br />
höchsten Amtes und des höchsten<br />
Ranges des Ordens. Er wird entweder<br />
vom Vorgänger ernannt und vom<br />
Großen Kapitel bestätigt oder von<br />
Letzterem gewählt.<br />
• Das Große Kapitel (= Internationales<br />
Kapitel) ist das oberste Führungsund<br />
Verwaltungsgremium des Ordens.<br />
Es besteht aus dem „Stammorden“<br />
(= Ordensregierung einschließlich<br />
dem Großmeister) und aus den<br />
Großprioren der Balleien.<br />
• Die Balleien (Ordensprovinz/Wirkungskreis<br />
= Staatsgebiet oder<br />
Großregion), die von einem Großprior<br />
bzw. einem Nationalen Kapitel geführt<br />
und verwaltet werden.<br />
• Die Konventikel (Wirkungskreis =<br />
regional), die von einem Prioren bzw.<br />
einem Regionalen Kapitel geführt<br />
und verwaltet werden.<br />
Das allgemeine Zeichen des Ordens<br />
Die Ordensregeln und<br />
deren Verbindlichkeit<br />
Die Ordensregeln legen die Verfassung,<br />
die Ziele und Aufgaben sowie die allgemeinen<br />
Bestimmungen der Ordensgemeinschaft<br />
fest. Die Konstitution von<br />
1950 ist die unveränderliche Verfassung<br />
des Ordens. In den Regularien<br />
sind ausführlich die allgemeinen Regeln<br />
der Ordensgemeinschaft festgelegt.<br />
Die Mitglieder des Ordens<br />
Die Aufnahme in den Internationalen St.<br />
Hubertus-Orden ist auf männliche, natürliche<br />
Personen beschränkt. Sie kann<br />
erfolgen, wenn der Kandidat sich selbst<br />
beworben hat, die Ordensziele und<br />
Ordensregeln anerkennt und der Interessent<br />
dem zuständigen Kapitel durch<br />
einen Paten (Ordensmitglied in einem<br />
Rechtsrang) zur Beschlussfassung<br />
empfohlen wird. Die Eingliederung in<br />
den Orden erfolgt nach Ablegung eines<br />
feierlichen Versprechens vorerst als<br />
Knappe oder Junker. Erst nach Ablegen<br />
des Ordenseides findet die endgültige<br />
Aufnahme durch den Grossmeister mit<br />
dem feierlichen Ritterschlag statt,<br />
wodurch der neue Ritter (Mindestalter<br />
30 Jahre) lebenslänglich mit der Ritterschaft<br />
und den Zielen des Ordens verbunden<br />
wird.<br />
Rangabstufungen im Orden<br />
• Gefolgschaftsränge: Knappe, Junker;<br />
• Rechtsränge: Ritter, Offizier, Komtur,<br />
Grossoffizier, Grosskreuz;<br />
• Ehrenränge: Ehrenritter, Ehrenoffizier,<br />
Ehrenkomtur, Ehrengrossoffizier.<br />
Für besondere Verdienste um den Orden<br />
oder für dessen Ziele kann der<br />
Großmeister bzw. der Schirmherr das<br />
Ehrenzeichen „pro meritis“ an Ordensmitglieder<br />
und an Aussenstehende<br />
verleihen.<br />
Die Vision des Ordens als<br />
Mitverantwortliche für die Natur<br />
Die Natur bestimmt letztlich das Schicksal<br />
der Menschen. Sie bedarf heute<br />
mehr denn je einer sorgfältigen, weitsichtigen<br />
Nutzung und Pflege. Der<br />
Orden will im Einklang mit den unabänderlichen<br />
Gesetzen der Natur in unseren<br />
Tätigkeitsfeldern unbeirrt und dauernd<br />
Möglichkeiten zur Erhaltung und Förderung<br />
der frei lebenden Tierwelt und<br />
deren Lebensraum suchen und ausschöpfen<br />
können.<br />
LO<br />
Fortsetzung folgt<br />
Interessantes und „Couriöses“<br />
aus alten Jagdlehrbüchern<br />
Die ersten beiden Teile meiner „Couriositäten“ aus den ganz alten Jagdlehrbüchern<br />
waren dem „Gar artig Tractat vom Weidwerk“ des Mönches Franciscus Pomai<br />
(geschrieben im Jahr des Herrn 1730) gewidmet.<br />
Gesetz vom 13. December 1898<br />
Wirksam für das Herzogthum Steiermark, betreffend die Schonzeit des Wildes und die Abänderung einzelner, das<br />
Jagdwesen regelnden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen.<br />
„Mit Zustimmung des Landtages meines Herzogthumes Steiermark habe ich anzuordnen, wie folgt:<br />
§ 6.:In Ortsgemeinden mit hervorragendem Weinbau kann der Gemeinde = Ausschuss den Beschluss fassen,<br />
dass in der ganzen Ortsgemeinde die Hasen auszurotten sind. In diesem Falle ist die Schonzeit des Hasen<br />
aufgehoben und der Jagdpächter verpflichtet, denselben möglichst auszurotten.<br />
Der Verkauf der in diesen Gemeinden innerhalb der Zeit vom 1. März bis Ende August erlegten Hasen ist nach<br />
Massgabe der §§ 2 und 12 untersagt.<br />
Als Gemeinde mit hervorragendem Weinbau ist unbedingt jene anzusehen, in welcher, wenn auch nur in einer<br />
Catastralgemeinde, fünf Procent oder mehr der der Grundsteuer unterworfenen Bodenfläche nach Abrechnung der<br />
Culturgattung Wald dem Weinbau gewidmet sind.<br />
Ob außer diesem Falle eine Gemeinde als solche mit hervorragendem Weinbau anzusehen ist, bleibt dem Ermessen<br />
der zur Bestätigung des gemeindeämtlichen Beschlusses berufenen Behörde überlassen. Die Gemeindevertretung hat<br />
den die Ausrottung des Hasen betreffenden Beschluss allsogleich der politischen Behörde zur Bestätigung vorzulegen.<br />
Diese Bestätigung ist nur dann zu verweigern, wenn der Gemeindebeschluss entweder nicht ordnungsmäßig zustande<br />
gekommen ist oder Weinbau nicht in hervorragendem Maße betrieben wird.<br />
Die Entscheidung ist der Gemeinde binnen Monatsfrist zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht außer<br />
dem Jagdberechtigten und der Gemeindevertretung auch den Vorstehern der angrenzenden Gemeinden binnen<br />
14 Tagen, vom Tag der Verständigung an, die Berufung an die k.k. Statthalterei zu, welche innerhalb Monats-<br />
frist endgiltig erkennt.<br />
In analoger Weise entscheidet die Statthalterei unmittelbar über Beschlüsse, welche von Gemeinden mit eigenem<br />
Statut gefasst werden.<br />
Der rechtskräftige Gemeindebeschluss, betreffend die Ausrottung des Hasen, tritt mit Ende des laufenden Pachtjahres<br />
in Wirksamkeit, und ist der Pächter einer derartigen Gemeindejagd berechtigt, von diesem Zeitpunkte an bei der<br />
politischen Bezirksbehörde die Auflösung des Pachtvertrages oder eine angemessene Herabsetzung des<br />
Pachtschillings zu begehren.<br />
Bei Neuverpachtung von Gemeindejagden, bezüglich welcher ein derartiger rechtskräftiger, die Ausrottung des<br />
Hasen anordnender Gemeindebeschluss vorliegt, ist dies in den Pachtbedingungen ersichtlich zu machen.<br />
Die politische Bezirksbehörde kann, wenn der Jagdberechtigte der Anordnung der möglichsten Ausrottung des<br />
Hasen nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, auf dessen Kosten andere sachverständige und<br />
vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung beauftragen.<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen und dem bezeichneten Zwecke kann die politische Bezirksbehörde auch<br />
Treibjagden anordnen.<br />
Und der Paragraf 7 dieses Gesetzes bestimmt:<br />
Der Jagdberechtigte kann seitens der politischen Bezirksbehörde zur Befolgung der in den §§ 5 und 6 vorgesehenen<br />
Anordnungen mittelst Geldstrafen von 5 bis 25 fl (= Gulden, zum Vergleich: mein Ururgroßvater hatte damals als<br />
Zollobereinnehmer 800,– Gulden Jahresgehalt) verhalten werden und kann im Wiederholungsfalle auch mit der<br />
Auflösung des Pachtvertrages und der Neuverpachtung auf Kosten desselben vorgegangen werden.“<br />
Für den dritten Teil mache ich<br />
einen Zeitsprung von 169 Jahren,<br />
zum „Steierischen Lehrprinz“<br />
1899:<br />
Da findet sich ein Gesetz vom<br />
13. Dezember 1898. Die Paragrafen<br />
1 bis 5 enthalten Schuss-<br />
und Schonzeitbestimmungen, die<br />
ihrer „Couriosität“ wegen heute<br />
durchaus interessant wären, in<br />
dieser „Geschichte“ beschränke<br />
ich mich aber absichtlich auf<br />
§§ 6 f (= folgende) dieses<br />
Gesetzes. Der § 6 besagt nämlich<br />
nebenstehendes:<br />
Hundertsieben Jahre hat es<br />
gedauert, bis diesem Gesetz<br />
fast vollinhaltlich Rechnung<br />
getragen und der Hase, nicht<br />
nur in hervorragenden Weinanbau-gebieten,<br />
fast ausgerottet<br />
wurde. Der Verdienst hiezu<br />
kommt allerdings weit weniger<br />
der Jagd als auch der<br />
Landwirtschaft mit der Zerstörung<br />
der Lebensräume<br />
und Nahrungsgrundlagen<br />
des Hasen, besonders<br />
durch die seit Jahrzehnten<br />
bei uns fast ausschließlich<br />
vorkommenden, ausgedehntenMaismonokulturen,<br />
zugute.<br />
Der Hase ist heute am<br />
Aussterbeetat und kann,<br />
wenn überhaupt, nur<br />
durch aufwendige, kostspieligeRenaturierungsmassnahmen<br />
gerettet<br />
werden. Zu einer<br />
Landplage, wie vor<br />
110 Jahren, wird er<br />
es wohl nie mehr<br />
schaffen.<br />
Mit herzlichem<br />
Weidmannsheil<br />
W. Magometschnigg<br />
8 WISSENSWERTES …<br />
3/<strong>20<strong>08</strong></strong> KJAV 3/<strong>20<strong>08</strong></strong> KJAV WISSENSWERTES …<br />
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