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September 2008 – 3/08 - Jagdaufseher Kärnten

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dieser Art auch in anderen Ländern<br />

folgten. Neben diesen Orden gab bzw.<br />

gibt es Hausorden (für Verdienste um<br />

das regierende Haus) Damenorden.<br />

Der Internationale<br />

St. Hubertus Orden<br />

Der böhmische Reichsgraf Franz Anton<br />

von Sporck gründete im Jahr 1695 den<br />

hochadeligen St. Hubertus Orden, dem<br />

unter anderen Kaiser Karl VI. und Prinz<br />

Eugen angehörten. Der Orden hatte<br />

eine wechselvolle Geschichte, und hatte<br />

noch bis in das 20. Jahrhundert<br />

Besitzungen in Polen. Die Nationalsozialisten<br />

lösten die Vereinigung auf, in<br />

den Kriegswirren gingen auch fast alle<br />

Unterlagen verloren. Der bekannte<br />

Großwildjäger Albert Messany restituierte<br />

am 10. Mai 1950 mit Zustimmung<br />

der Österreichischen Bundesregierung<br />

die Konvention als Internationaler St.<br />

Hubertus Orden. Seit damals hat sich<br />

der Orden tatsächlich zu einer internationalen<br />

Organisation entwickelt.<br />

Das Leitbild des Ordens<br />

Die Ziele und Aufgaben<br />

Der Internationale St. Hubertus-Orden<br />

ist ein christlicher Ritterorden mit hierarchischem<br />

Aufbau. Die Ordensbrüder<br />

sind Jäger und Fischer aus vielen Ländern<br />

der Welt, die unter Beachtung der<br />

Ordensdevise „Deum Diligite Animalia<br />

Diligentes“ ethische Werte und Erkenntnisse,<br />

die der Natur gerecht werden, bei<br />

ihren Tätigkeiten als Jäger und Fischer<br />

umsetzen.<br />

Die Ordensziele sind:<br />

• Schutz der frei lebenden Wildtiere<br />

und der Natur;<br />

• Verfeinerung der Jagd mit der Pflege<br />

ihrer echten Tradition und Werte;<br />

• Erhaltung und Förderung der Jagdkultur<br />

und Fischerei, ihrer Regeln,<br />

Sitten und Gebräuche auf der ganzen<br />

Erde;<br />

• Schaffung guter Beziehungen unter<br />

den Ordensbrüdern aus aller Welt.<br />

Zu den Aufgaben zum Erreichen der<br />

gesetzten Ziele gehören:<br />

• Verbesserung des Verständnisses für<br />

Zusammenhänge und Wechselbeziehungen<br />

in der Natur für Jäger,<br />

Fischer und Nichtjäger;<br />

• Erhaltung, Pflege und Förderung des<br />

gesamten Jagdwesens in seinen<br />

verschiedenen Erscheinungsformen<br />

in aller Welt unter Beachtung der<br />

Ordensdevise;<br />

• Förderung von Schutz und Pflege der<br />

frei lebenden Tierwelt und der<br />

St. Hubertus/Eustachius (15. Jhdt.)<br />

gesamten Natur, der natürlichen und<br />

naturnahen Lebensgemeinschaften<br />

und deren Lebensräume;<br />

• Hebung und Pflege des Verständnisses<br />

und der Kameradschaft unter<br />

den Jägern aus aller Welt.<br />

• Verehrung des hl. Hubertus und aller<br />

anderen christlichen Patrone der<br />

Jagd und Fischerei.<br />

Die verbindliche<br />

Ordensdevise DDAD<br />

Die Ordensgemeinschaft ist mehr als<br />

ein bloßer Zusammenschluss von<br />

Jägern und Fischern. Die Ordensdevise<br />

„Deum Diligite Animalia Diligentes“<br />

(DDAD) „Ehret den<br />

Schöpfer, indem ihr seine<br />

Geschöpfe ehrt“ verbindet alle<br />

Ordensbrüder bei allen ihren Handlungen<br />

und Entscheidungen. Mit dem<br />

Einsatz für alle frei lebenden Wildtiere<br />

und deren Lebensraum, für Jagdkultur<br />

und Jagdethik geht der Ritterorden auf<br />

dem Boden christlicher Kultur in die<br />

Zukunft.<br />

Ursprünge und Verantwortung<br />

Der Internationale St. Hubertus-Orden<br />

findet seine Wurzeln und seinen Ursprung<br />

in den Gedanken des St. Hubertus-Ordens,<br />

der im Jahre 1695 von<br />

Reichsgraf Franz Anton von Sporck<br />

gegründet und 1950 von Albert Franz<br />

Messany restituiert worden ist. Die<br />

Lebensräume des Wildes und der Bezug<br />

des Menschen zu diesen erfahren<br />

ständige Wandlungen. Die Ordensgemeinschaft<br />

versucht die Wandlungen zu<br />

erfassen und demzufolge ihre Aufgaben<br />

verantwortungsvoll anzupassen, wenn<br />

dadurch unsere Ziele auch optimaler zu<br />

erreichen sind. Diese Entwicklungen<br />

werden wahrgenommen durch das<br />

Beachten der unterschiedlichen jagdlichen<br />

Methoden und dem unterschiedlichen<br />

Brauchtum der einzelnen Balleien,<br />

der ökologischen Veränderungen,<br />

der einschlägigen Technologien und der<br />

wissenschaftlichen Erkenntnisse.<br />

Der Wirkungskreis und<br />

die Organisation<br />

Der Wirkungskreis des Ordens für seine<br />

ethische Mission ist unbeschränkt. In<br />

jedem Land kann ein eigener Verwaltungsbezirk,<br />

eine so genannte Ballei,<br />

mit eigener Leitung und Verwaltung,<br />

dem Nationalen Kapitel, gegründet werden.<br />

Der Internationale St. Hubertus-Orden<br />

ist hierarchisch gegliedert:<br />

• Der Schirmherr (= Protektor) des<br />

Ordens steht über dem gesamten<br />

Orden. Durch seine Person schützt<br />

er den Orden und fördert dessen<br />

Ziele.<br />

• Der Großmeister ist Inhaber des<br />

höchsten Amtes und des höchsten<br />

Ranges des Ordens. Er wird entweder<br />

vom Vorgänger ernannt und vom<br />

Großen Kapitel bestätigt oder von<br />

Letzterem gewählt.<br />

• Das Große Kapitel (= Internationales<br />

Kapitel) ist das oberste Führungsund<br />

Verwaltungsgremium des Ordens.<br />

Es besteht aus dem „Stammorden“<br />

(= Ordensregierung einschließlich<br />

dem Großmeister) und aus den<br />

Großprioren der Balleien.<br />

• Die Balleien (Ordensprovinz/Wirkungskreis<br />

= Staatsgebiet oder<br />

Großregion), die von einem Großprior<br />

bzw. einem Nationalen Kapitel geführt<br />

und verwaltet werden.<br />

• Die Konventikel (Wirkungskreis =<br />

regional), die von einem Prioren bzw.<br />

einem Regionalen Kapitel geführt<br />

und verwaltet werden.<br />

Das allgemeine Zeichen des Ordens<br />

Die Ordensregeln und<br />

deren Verbindlichkeit<br />

Die Ordensregeln legen die Verfassung,<br />

die Ziele und Aufgaben sowie die allgemeinen<br />

Bestimmungen der Ordensgemeinschaft<br />

fest. Die Konstitution von<br />

1950 ist die unveränderliche Verfassung<br />

des Ordens. In den Regularien<br />

sind ausführlich die allgemeinen Regeln<br />

der Ordensgemeinschaft festgelegt.<br />

Die Mitglieder des Ordens<br />

Die Aufnahme in den Internationalen St.<br />

Hubertus-Orden ist auf männliche, natürliche<br />

Personen beschränkt. Sie kann<br />

erfolgen, wenn der Kandidat sich selbst<br />

beworben hat, die Ordensziele und<br />

Ordensregeln anerkennt und der Interessent<br />

dem zuständigen Kapitel durch<br />

einen Paten (Ordensmitglied in einem<br />

Rechtsrang) zur Beschlussfassung<br />

empfohlen wird. Die Eingliederung in<br />

den Orden erfolgt nach Ablegung eines<br />

feierlichen Versprechens vorerst als<br />

Knappe oder Junker. Erst nach Ablegen<br />

des Ordenseides findet die endgültige<br />

Aufnahme durch den Grossmeister mit<br />

dem feierlichen Ritterschlag statt,<br />

wodurch der neue Ritter (Mindestalter<br />

30 Jahre) lebenslänglich mit der Ritterschaft<br />

und den Zielen des Ordens verbunden<br />

wird.<br />

Rangabstufungen im Orden<br />

• Gefolgschaftsränge: Knappe, Junker;<br />

• Rechtsränge: Ritter, Offizier, Komtur,<br />

Grossoffizier, Grosskreuz;<br />

• Ehrenränge: Ehrenritter, Ehrenoffizier,<br />

Ehrenkomtur, Ehrengrossoffizier.<br />

Für besondere Verdienste um den Orden<br />

oder für dessen Ziele kann der<br />

Großmeister bzw. der Schirmherr das<br />

Ehrenzeichen „pro meritis“ an Ordensmitglieder<br />

und an Aussenstehende<br />

verleihen.<br />

Die Vision des Ordens als<br />

Mitverantwortliche für die Natur<br />

Die Natur bestimmt letztlich das Schicksal<br />

der Menschen. Sie bedarf heute<br />

mehr denn je einer sorgfältigen, weitsichtigen<br />

Nutzung und Pflege. Der<br />

Orden will im Einklang mit den unabänderlichen<br />

Gesetzen der Natur in unseren<br />

Tätigkeitsfeldern unbeirrt und dauernd<br />

Möglichkeiten zur Erhaltung und Förderung<br />

der frei lebenden Tierwelt und<br />

deren Lebensraum suchen und ausschöpfen<br />

können.<br />

LO<br />

Fortsetzung folgt<br />

Interessantes und „Couriöses“<br />

aus alten Jagdlehrbüchern<br />

Die ersten beiden Teile meiner „Couriositäten“ aus den ganz alten Jagdlehrbüchern<br />

waren dem „Gar artig Tractat vom Weidwerk“ des Mönches Franciscus Pomai<br />

(geschrieben im Jahr des Herrn 1730) gewidmet.<br />

Gesetz vom 13. December 1898<br />

Wirksam für das Herzogthum Steiermark, betreffend die Schonzeit des Wildes und die Abänderung einzelner, das<br />

Jagdwesen regelnden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen.<br />

„Mit Zustimmung des Landtages meines Herzogthumes Steiermark habe ich anzuordnen, wie folgt:<br />

§ 6.:In Ortsgemeinden mit hervorragendem Weinbau kann der Gemeinde = Ausschuss den Beschluss fassen,<br />

dass in der ganzen Ortsgemeinde die Hasen auszurotten sind. In diesem Falle ist die Schonzeit des Hasen<br />

aufgehoben und der Jagdpächter verpflichtet, denselben möglichst auszurotten.<br />

Der Verkauf der in diesen Gemeinden innerhalb der Zeit vom 1. März bis Ende August erlegten Hasen ist nach<br />

Massgabe der §§ 2 und 12 untersagt.<br />

Als Gemeinde mit hervorragendem Weinbau ist unbedingt jene anzusehen, in welcher, wenn auch nur in einer<br />

Catastralgemeinde, fünf Procent oder mehr der der Grundsteuer unterworfenen Bodenfläche nach Abrechnung der<br />

Culturgattung Wald dem Weinbau gewidmet sind.<br />

Ob außer diesem Falle eine Gemeinde als solche mit hervorragendem Weinbau anzusehen ist, bleibt dem Ermessen<br />

der zur Bestätigung des gemeindeämtlichen Beschlusses berufenen Behörde überlassen. Die Gemeindevertretung hat<br />

den die Ausrottung des Hasen betreffenden Beschluss allsogleich der politischen Behörde zur Bestätigung vorzulegen.<br />

Diese Bestätigung ist nur dann zu verweigern, wenn der Gemeindebeschluss entweder nicht ordnungsmäßig zustande<br />

gekommen ist oder Weinbau nicht in hervorragendem Maße betrieben wird.<br />

Die Entscheidung ist der Gemeinde binnen Monatsfrist zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht außer<br />

dem Jagdberechtigten und der Gemeindevertretung auch den Vorstehern der angrenzenden Gemeinden binnen<br />

14 Tagen, vom Tag der Verständigung an, die Berufung an die k.k. Statthalterei zu, welche innerhalb Monats-<br />

frist endgiltig erkennt.<br />

In analoger Weise entscheidet die Statthalterei unmittelbar über Beschlüsse, welche von Gemeinden mit eigenem<br />

Statut gefasst werden.<br />

Der rechtskräftige Gemeindebeschluss, betreffend die Ausrottung des Hasen, tritt mit Ende des laufenden Pachtjahres<br />

in Wirksamkeit, und ist der Pächter einer derartigen Gemeindejagd berechtigt, von diesem Zeitpunkte an bei der<br />

politischen Bezirksbehörde die Auflösung des Pachtvertrages oder eine angemessene Herabsetzung des<br />

Pachtschillings zu begehren.<br />

Bei Neuverpachtung von Gemeindejagden, bezüglich welcher ein derartiger rechtskräftiger, die Ausrottung des<br />

Hasen anordnender Gemeindebeschluss vorliegt, ist dies in den Pachtbedingungen ersichtlich zu machen.<br />

Die politische Bezirksbehörde kann, wenn der Jagdberechtigte der Anordnung der möglichsten Ausrottung des<br />

Hasen nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, auf dessen Kosten andere sachverständige und<br />

vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung beauftragen.<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen und dem bezeichneten Zwecke kann die politische Bezirksbehörde auch<br />

Treibjagden anordnen.<br />

Und der Paragraf 7 dieses Gesetzes bestimmt:<br />

Der Jagdberechtigte kann seitens der politischen Bezirksbehörde zur Befolgung der in den §§ 5 und 6 vorgesehenen<br />

Anordnungen mittelst Geldstrafen von 5 bis 25 fl (= Gulden, zum Vergleich: mein Ururgroßvater hatte damals als<br />

Zollobereinnehmer 800,– Gulden Jahresgehalt) verhalten werden und kann im Wiederholungsfalle auch mit der<br />

Auflösung des Pachtvertrages und der Neuverpachtung auf Kosten desselben vorgegangen werden.“<br />

Für den dritten Teil mache ich<br />

einen Zeitsprung von 169 Jahren,<br />

zum „Steierischen Lehrprinz“<br />

1899:<br />

Da findet sich ein Gesetz vom<br />

13. Dezember 1898. Die Paragrafen<br />

1 bis 5 enthalten Schuss-<br />

und Schonzeitbestimmungen, die<br />

ihrer „Couriosität“ wegen heute<br />

durchaus interessant wären, in<br />

dieser „Geschichte“ beschränke<br />

ich mich aber absichtlich auf<br />

§§ 6 f (= folgende) dieses<br />

Gesetzes. Der § 6 besagt nämlich<br />

nebenstehendes:<br />

Hundertsieben Jahre hat es<br />

gedauert, bis diesem Gesetz<br />

fast vollinhaltlich Rechnung<br />

getragen und der Hase, nicht<br />

nur in hervorragenden Weinanbau-gebieten,<br />

fast ausgerottet<br />

wurde. Der Verdienst hiezu<br />

kommt allerdings weit weniger<br />

der Jagd als auch der<br />

Landwirtschaft mit der Zerstörung<br />

der Lebensräume<br />

und Nahrungsgrundlagen<br />

des Hasen, besonders<br />

durch die seit Jahrzehnten<br />

bei uns fast ausschließlich<br />

vorkommenden, ausgedehntenMaismonokulturen,<br />

zugute.<br />

Der Hase ist heute am<br />

Aussterbeetat und kann,<br />

wenn überhaupt, nur<br />

durch aufwendige, kostspieligeRenaturierungsmassnahmen<br />

gerettet<br />

werden. Zu einer<br />

Landplage, wie vor<br />

110 Jahren, wird er<br />

es wohl nie mehr<br />

schaffen.<br />

Mit herzlichem<br />

Weidmannsheil<br />

W. Magometschnigg<br />

8 WISSENSWERTES …<br />

3/<strong>20<strong>08</strong></strong> KJAV 3/<strong>20<strong>08</strong></strong> KJAV WISSENSWERTES …<br />

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