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PRESSEINFORMATIONWas heißt„besenrein“?„In vielen Mietvertragsformularen heißt es, dass dieWohnung beim Auszug „besenrein“ zu übergeben ist.„Was das konkret bedeutet, darüber sind sich vieleMieter unsicher,“ sagt der Vorsitzende des Mietervereins,Stefan Kaisers.Ist der Mieter nach der Vereinbarung im Mietvertragnur zur „besenreinen“ Rückgabe der Wohnung verpflichtet,muss er nach Angaben des Mietervereinskeine Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeitendurchführen. Der Mieter muss die Wohnungleer räumen und grobe Verschmutzungen beseitigen.Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR124/05) hat, so Kaisers, entschieden,dass beim Auszug des Mieters keinebesonderen Reinigungsverpflichtungenhinsichtlich Wohnung, Kelleroder Fenster bestehen. “Besenrein“bedeute, „mit dem Besen grob gereinigt“.Diese Verpflichtung erfülltder Mieter schon dann, wenn er grobeVerschmutzungen beseitigt. Dazugehört – so die Bundesrichter – auchdas Entfernen von Spinnweben im Kellerraum.Weitergehende Reinigungsarbeitenkönnen über die Vertragsvereinbarung„besenrein“ nicht verlangtwerden. Selbst ein Verschließen von Dübellöchern,soweit sie nicht im Übermaßvorhanden sind, ist nicht notwendig.Nach Einschätzung des Mietervereins geltendiese Vorgaben des Bundesgerichtshofszur Rückgabe der Wohnung auchdann, wenn der Mieter aufgrund einer unwirksamenSchönheitsreparaturklausel imMietvertrag bei seinem Auszug nicht renovierenmuss.Deutscher Mieterbund7Frühjahr 2009

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