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Modernisierung Mietwohnungen - WK-Hamburg

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ENERGETISCHE MODERNISIERUNG6.3.5 Sperrfrist bei AntragsverzichtDie Rücknahme eines Antrags löst eine Sperrfrist von einem halben Jahr aus, innerhalb dessenkein neuer Antrag für die Belegenheit gestellt werden kann.6.4 Mieterzustimmung<strong>Modernisierung</strong>smaßnahmen können nur gefördert werden, wenn die Mietparteien der<strong>Modernisierung</strong> zustimmen. Der Investor muss der <strong>WK</strong> gegenüber das Vorliegen derMieterzustimmung vor Auszahlung der Zuschüsse schriftlich bestätigen. Bei Maßnahmen zurEnergieeinsparung sowie Maßnahmen, die nur wirtschaftlich und technisch vertretbar sind,wenn sie bei allen Wohnungen durchgeführt werden, muss von der Mehrheit der Mietparteiendie Zustimmung vorliegen. Bei Maßnahmen zur Ausstattungsverbesserung der Wohnungenmuss von den betroffenen Mietparteien die Zustimmung vorliegen.7. Welche Rechtsgrundlage gilt?Die BSU hat diese Förderrichtlinien gem. § 2 Abs. 4 HmbWoFG erlassen. Die Förderung erfolgtals besondere Wohnraumförderung nach § 2 Abs. 3 HmbWoFG. Das Programm wird auf Basisder Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung derVereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendungder Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), abgedruckt imAmtsblatt der Europäischen Union L 214/3 vom 09.08.2008, erlassen.8. Wo kann man die Förderung beantragen und wer hilft dabei?Die <strong>WK</strong> berät Sie bei allen Fragen zur Förderung und begleitet Sie beim Antragsverfahren.Informationen zu allen Programmen der <strong>WK</strong>, Förderrichtlinien und Formulare finden Sie unterwww.wk-hamburg.de.<strong>Hamburg</strong>ische WohnungsbaukreditanstaltBesenbinderhof 3120097 <strong>Hamburg</strong>Tel. 040/248 46-0 | Fax 040/248 46-432info@wk-hamburg.de | www.wk-hamburg.de14 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012

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