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Modernisierung Mietwohnungen - WK-Hamburg

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AUSSTATTUNGVERBESSERUNG UND UMFASSENDE MODERNISIERUNG5.3 Weitere Regelungen5.3.1 UmwandlungsverbotWährend des Bindungszeitraums darf an den Wohnungen des geförderten Objekts keinWohnungseigentum begründet werden. Bei Wohnungen, die bereits nach anderen Regelungeneinem Umwandlungsverbot unterliegen, verlängert sich nach Ablauf die Dauer um 10 Jahre.5.3.2 Weitere MieterhöhungenEine weitere Mieterhöhung wegen <strong>Modernisierung</strong> während des Bindungszeitraums ist nurmöglich, wenn die hierfür erforderliche Zustimmung der Mietparteien und der <strong>WK</strong> vorliegt.5.3.3 Ausschluss von VermittlungsentgeltenFinanzierungsbeiträge dürfen von Wohnungssuchenden für geförderte Wohnungen nichtgefordert und/oder entgegengenommen werden. Das Gleiche gilt für sämtlicheSonderleistungen, insbesondere Mietvorauszahlungen, Maklergebühren oder sonstigeGeldbeträge, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie entrichtet werden sollen.Ausgenommen sind Genossenschaftsanteile (52,– €/m² Wfl. dürfen insgesamt nichtüberschritten werden) und Sicherheitsleistungen. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistungdes Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen denMieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.Die Sicherheitsleistung darf das Zweieinhalbfache der monatlichen Nettokaltmiete nichtüberschreiten.5.3.4 Verpflichtungen gegenüber dem MieterDer Bauherr hat sich spätestens vor Auszahlung der Zuschüsse gem. Vordruck der <strong>WK</strong> diesergegenüber im Sinne der Nummer 5.1, 5.2 und 5.3.1 bis 5.3.3 zu verpflichten, dass die Mieterhieraus im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eigene Rechte herleiten können. Dieses ist imRahmen der Mieterzustimmung zu regeln.Auf Verlangen der <strong>WK</strong> sind ihr die Miet-Erhöhungsverlangen in Kopie zuzuleiten.5.3.5 Weitergabe der BindungenDer Investor ist verpflichtet, seine sich aus der Inanspruchnahme von Zuschüssen ergebendenVerpflichtungen seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieserwiederum gehalten ist, seine Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.5.3.6 Fortbestand der BindungenDie Bindungen aus der Förderung des Bauvorhabens erstrecken sich auf den vollenBindungszeitraum. Dies gilt auch für den Fall, dass Zuschüsse nicht in voller Höhe abgefordertoder vom Bauherrn zurückgezahlt werden.6. Welche allgemeinen Anforderungen gelten?6.1 Anforderungen an den Investor6.1.1 Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des InvestorsDer Investor muss die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. ZurPrüfung kann die <strong>WK</strong> alle geeignet erscheinenden Auskünfte und Unterlagen einholen undverlangen.Die Finanzierung der Baumaßnahme ist insgesamt sicherzustellen und aus Sicht der <strong>WK</strong>geeignet nachzuweisen.24 MODERNISIERUNG VON MIETWOHNUNGEN • <strong>Hamburg</strong>ische Wohnungsbaukreditanstalt • Gültig ab 10. April 2012

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