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ku-wa-153-1991-gde. klaffer-freundorf - Fischereirevier Rohrbach

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Hierüber wird eine mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Lokalaugenschein ausgeschrieben.Wir ersuchen Sie, als Beteiligter zur mündlichen Verhandlung zu kommen.Ort der Zusammen<strong>ku</strong>nft:Gasthaus Rosenthaler, 4163 Klaffer a.H. 45Datum:Dienstag, 14. Oktober 2003Zeit:9:00 UhrSie können zur Verhandlung selbst kommen oder einen Vertreter entsenden. Sie können auchgemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigtenatürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtsoder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretunganderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftlicheVollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigenParteienvertretung befugte Person – z.B. einen Rechtsan<strong>wa</strong>lt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder– vertreten lassen, wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte,Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifelan deren Vertretungsbefugnis besteht, wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu unskommen.Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Verständigung mit oder veranlassen Sie, dass IhrBevollmächtigter diese mitbringt. Hinweise auf sonst erforderliche Unterlagen finden Sie aufder nächsten Seite neben Ihrem Namen.Sie können in folgende Pläne und sonstige Behelfe Einsicht nehmen:ProjektsunterlagenOrt der Einsichtnahme:Bezirkshauptmannschaft <strong>Rohrbach</strong> undGemeindeamt Klaffer a.H.Zeit:während des Parteienverkehrs undbis zum Vortag der VerhandlungRechtsgrundlage§§ 40 bis 42 des Allgemeinen Ver<strong>wa</strong>ltungsverfahrensgesetzes <strong>1991</strong>, §§ 9, 11 - 15, 21, 30 - 33,38, 50, 72, 98, 105, 107, 108, 117 und 118 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959).Seite 2

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