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vorschriften zur erlangung des qualitätszeichens für ... - Qualicoat

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AnhängeA1 – Bestimmungen <strong>für</strong> den Gebrauch <strong>des</strong> QUALICOATQualitätszeichens <strong>für</strong> Beschichtungen auf Aluminium durchNass- und Pulverlackierung <strong>für</strong> Architekturanwendungen1. DefinitionenIm Rahmen dieser Bestimmungen, bezeichnet QUALICOAT "Qualitätszeichen" das obigeam 8. Mai 1987 beim Eidgenössischen Amt <strong>für</strong> geistiges Eigentum (Marke Nr. 352 316)und am 14. August 1987 im Internationalen Markenregister unter Nr. 513 227 vom Verein<strong>für</strong> Qualitätskontrolle in der Lackier- und Beschichtungsindustrie (QUALICOAT), Zürich,eingetragene und am 5. Mai 1987 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichteWarenzeichen."QUALICOAT" steht <strong>für</strong> den Verein <strong>für</strong> Qualitätskontrolle in der Lackier- undBeschichtungsindustrie, Zürich."GL" steht <strong>für</strong> den Generallizenznehmer <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>."Lizenz" ist eine von/oder im Namen der Vereinigung gegebene Erklärung, die denGebrauch <strong>des</strong> Qualitätszeichens in Übereinstimmung mit den vorliegendenBestimmungen gestattet."Unter die Lizenz fallende Produkte" sind die in Punkt 5 dieser Bestimmungenaufgeführten Produkte."Vorschriften" sind die Vorschriften <strong>zur</strong> Erlangung <strong>des</strong> Qualitätszeichens <strong>für</strong>Beschichtungen auf Aluminium durch Nass- und Pulverlackierung beiArchitekturanwendungen."Inhaber" ist der Betrieb, der die Erlaubnis <strong>zur</strong> Führung <strong>des</strong> Qualitätszeichens hat.2. Eigentum <strong>des</strong> QualitätszeichensDas Qualitätszeichen ist Eigentum von QUALICOAT und darf von keiner Person benutztwerden, ausser wenn sie von QUALICOAT dazu befugt worden ist.QUALICOAT hat <strong>für</strong> ....................................(Land) eine Generallizenz am Qualitätszeicheneingeräumt mit der Befugnis, das Recht zum Gebrauch <strong>des</strong> Zeichens entsprechend demvorliegenden Reglement einzelnen Lackierbetrieben zu verteilen.3. Qualifikationen <strong>des</strong> AntragstellersDas Recht zum Gebrauch <strong>des</strong> Qualitätszeichens kann unter der Voraussetzung erteiltwerden, dass der Antragsteller in Übereinstimmung mit den Vorschriften handelt. DiesesRecht wird in einem Vertrag festgelegt.Die Lizenzerteilung berechtigt den Lizenznehmer <strong>zur</strong> Benutzung <strong>des</strong> Qualitätszeichens <strong>für</strong>die in der Lizenz festgelegten Produkte. Die Lizenz ist nicht übertragbar.11. Ausgabe - 39 - ANHANG 1

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