Aktionsplan Flusskrebse Schweiz - admin.ch
Aktionsplan Flusskrebse Schweiz - admin.ch
Aktionsplan Flusskrebse Schweiz - admin.ch
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Aktionsplan</strong> <strong>Flusskrebse</strong> <strong>S<strong>ch</strong>weiz</strong> BAFU 2011 18<br />
3.2.2 Gefährdungsstatus der einheimis<strong>ch</strong>en Arten und S<strong>ch</strong>utzmassnahmen<br />
Für jede einheimis<strong>ch</strong>e Art ist auf nationaler Ebene in der Fis<strong>ch</strong>ereigesetzgebung ein<br />
Gefährdungsstatus festgelegt (Artikel 5 VBGF): Astacus astacus gilt als gefährdet<br />
(Gefährdungsstatus 3), Austropotamobius pallipes und Austropotamobius torrentium<br />
werden als stark gefährdet klassiert (Gefährdungsstatus 2). Gemäss Artikel 5 BGF<br />
müssen die Kantone die erforderli<strong>ch</strong>en Massnahmen zum S<strong>ch</strong>utz der Lebensräume von<br />
gefährdeten Arten ergreifen und für diese Arten einen Verbreitungsatlas auf kantonaler<br />
Ebene erarbeiten (Art. 10 Abs. 1 VBGF). Die Nutzung einheimis<strong>ch</strong>er <strong>Flusskrebse</strong> ist<br />
dabei erlaubt. Um eine na<strong>ch</strong>haltige Bewirts<strong>ch</strong>aftung zu garantieren, wurden für diese<br />
drei Arten eine S<strong>ch</strong>onzeit von 40 Wo<strong>ch</strong>en (Art. 1 VBGF) und ein Fangmindestmass<br />
von 9 cm (Gattung Austropotamobius) und 12 cm (Astacus astacus) festgelegt (Art. 2<br />
VBGF).<br />
3.2.3 Einführen, Einsetzen und Transport lebender ni<strong>ch</strong>t-einheimis<strong>ch</strong>er <strong>Flusskrebse</strong><br />
Jedes Einführen oder Einsetzen einer lebenden, landes- und standortfremden Art<br />
benötigt eine Bewilligung des Bundes (Artikel 6 BGF). Für die in Anhang 3 VBGF<br />
aufgeführten Arten wird eine sol<strong>ch</strong>e Bewilligung nur ausnahmsweise zum Beispiel für<br />
öffentli<strong>ch</strong>e Ausstellungen oder zu Fors<strong>ch</strong>ungszwecken erteilt. Für alle anderen Fälle<br />
(Besatz, kulinaris<strong>ch</strong>e Zwecke, Aquariumhaltung etc.) wird keine Bewilligung erteilt.<br />
Diese Praxis folgt dem Vorsorgeprinzip, da das Einführen lebender, ni<strong>ch</strong>t-einheimis<strong>ch</strong>er<br />
<strong>Flusskrebse</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t erlaubt ist (Spezialfall: Krebse der Gattung<br />
Cherax in der Gastronomie).<br />
Das Transport- und Hälterungsverbot für lebende Krebsarten, die in Anhang A3 VBGF<br />
aufgeführt sind, geht aus dem Grundsatz der benötigten Bewilligung für das Einsetzen<br />
hervor. Das Gesetz versteht unter dem Begriff «Einsetzen» jeden Besatz in ein natürli<strong>ch</strong>es<br />
oder künstli<strong>ch</strong>es Gewässer, inklusive Fis<strong>ch</strong>zu<strong>ch</strong>tanlagen, Gartentei<strong>ch</strong> und Aquarien<br />
(Art. 6 Abs. 5 VBGF). Es ist also verboten, ohne entspre<strong>ch</strong>ende Bewilligung des<br />
Bundes lebende, ni<strong>ch</strong>t-einheimis<strong>ch</strong>e Krebsarten in irgendeinem Behälter mit Wasser zu<br />
transportieren oder zu hältern.