Aktionsplan Flusskrebse Schweiz - admin.ch
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6 > Massnahmen und Instrumente zum S<strong>ch</strong>utz und zur Förderung der einheimis<strong>ch</strong>en Arten 33<br />
> Temporäres Trockenlegen eines Gewässers. In diesem Fall ist es notwendig, rings<br />
um das trocken gelegte Gewässer eine Barriere aus Kunststoff zu installieren (Typ<br />
Amphibienzaun), damit die Krebse ni<strong>ch</strong>t über Land abwandern können. Das Gewässer<br />
muss mehrere Monate bis zwei Jahre trocken liegen, damit die vollständige Ausrottung<br />
der Population si<strong>ch</strong>ergestellt ist. Die Trockenlegung kann dur<strong>ch</strong> eine geeignete<br />
<strong>ch</strong>emis<strong>ch</strong>e Behandlung ergänzt werden (zum Beispiel fris<strong>ch</strong>gelös<strong>ch</strong>ter Kalk) .<br />
> Definitive Aufgabe eines Gewässers (z. B. Zus<strong>ch</strong>ütten) .<br />
6.3.3 Nutzung der ni<strong>ch</strong>t-einheimis<strong>ch</strong>en Populationen<br />
Grundsätzli<strong>ch</strong> ist die Nutzung ni<strong>ch</strong>t-einheimis<strong>ch</strong>er <strong>Flusskrebse</strong> auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> auf die<br />
Berufsfis<strong>ch</strong>erei zu bes<strong>ch</strong>ränken. In diesem Fall werden Transport und Hälterung lebender<br />
Tiere bis zum Betrieb des Fis<strong>ch</strong>ers (der geografis<strong>ch</strong> dem See zugeordnet sein muss)<br />
toleriert. Hier müssen die Tiere gemäss den gesetzli<strong>ch</strong>en Bestimmungen des Tiers<strong>ch</strong>utzgesetzes<br />
getötet werden (in ko<strong>ch</strong>endes Wasser eintau<strong>ch</strong>en oder in Tiefkühler<br />
setzen). In bestimmten Seen (z. B. Genfer- oder Bielersee) wurde eine kommerzielle<br />
Nutzung lebender ni<strong>ch</strong>t-einheimis<strong>ch</strong>er Krebse unter bestimmten Bedingungen zur<br />
Rückverfolgbarkeit bewilligt. Diese Praxis gilt im Rahmen eines Bewirts<strong>ch</strong>aftungsplans<br />
und unter folgenden allgemeinen Bedingungen als akzeptiert:<br />
> Die Berufsfis<strong>ch</strong>er, die ni<strong>ch</strong>t-einheimis<strong>ch</strong>e Krebse verkaufen mö<strong>ch</strong>ten, besitzen eine<br />
vom kantonalen Amt für Fis<strong>ch</strong>erei ausgestellte individuelle Bewilligung.<br />
> Die Lieferung lebender Krebse muss in einem geografis<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten Gebiet<br />
erfolgen.<br />
> Die Lieferung erfolgt auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> an bestimmte zugelassene Restaurants oder<br />
Ges<strong>ch</strong>äfte.<br />
> Restaurants oder Ges<strong>ch</strong>äfte mit dieser Genehmigung verpfli<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>,<br />
keine lebenden Krebse in die Gewässer auszusetzen oder lebend an Drittpersonen<br />
abzugeben und sie nur in gekühlten, abges<strong>ch</strong>lossenen Räumen aufzubewahren.<br />
> Der Verkauf oder die Abgabe der Krebse an Personen ohne entspre<strong>ch</strong>ende Bewilligung<br />
ist verboten. <br />
> Der Transport lebender ni<strong>ch</strong>t-einheimis<strong>ch</strong>er Krebse (vom Fis<strong>ch</strong>er zum zugelassenen<br />
Empfänger) muss in gekühlten, abges<strong>ch</strong>lossenen Behältern erfolgen.<br />
Den Kantonen wird empfohlen, in ihrer Gesetzgebung ein Verbot für das Fangen ni<strong>ch</strong>teinheimis<strong>ch</strong>er<br />
Arten dur<strong>ch</strong> Freizeitangler aufzunehmen oder das Fangen der Krebse<br />
nur speziell ausgebildeten und autorisierten Freizeitangler zu erlauben. Diese Empfehlung<br />
re<strong>ch</strong>tfertigt si<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong>, dass es keine effiziente und vor Ort praktizierbare<br />
Tötungsmethode gemäss Tiers<strong>ch</strong>utzgesetzgebung gibt. Zudem sind die Risiken beim<br />
Transport (Entwei<strong>ch</strong>en und Besiedlung neuer Habitate) zu gross. Ausserdem soll<br />
verhindert werden, dass Fis<strong>ch</strong>er sol<strong>ch</strong>e Flusskrebsarten absi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> in neue Lebensräume<br />
einführen, um sie dort zu einem späteren Zeitpunkt nutzen zu können. Das Fangen<br />
ni<strong>ch</strong>t-einheimis<strong>ch</strong>er Flusskrebsarten dur<strong>ch</strong> Freizeitangler bleibt im Rahmen koordinierter<br />
Aktionen zur Ausrottung einer Population (wie unter Punkt 7.3.2 erwähnt) mögli<strong>ch</strong>.<br />
In sol<strong>ch</strong>en Fällen ist den Freizeitanglern die Verwendung von Geräten erlaubt, die<br />
normalerweise der Berufsfis<strong>ch</strong>erei vorbehalten sind (z. B. Krebsreusen).