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Wirtschaft in Recklinghausen

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Reckl<strong>in</strong>ghausen – Informationen für Bauwillige<br />

„E<strong>in</strong> Ei mag dem anderen<br />

gleichen, aber jeder<br />

Lebenss l ist e<strong>in</strong>zigar g<br />

und unverwechselbar.“<br />

Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus<br />

den Zulässigkeitskriterien der Baugebietsbeschreibungen<br />

der Baunutzungsverordnung<br />

(BauNVO). Die Gebiete s<strong>in</strong>d wie folgt beschrieben:<br />

· Re<strong>in</strong>e, allgeme<strong>in</strong>e und besondere<br />

Wohngebiete und Kle<strong>in</strong>siedlungsgebiete<br />

· Dorf-, Misch- und Kerngebiete<br />

· Gewerbe- und Industriegebiete<br />

· Sondergebiete<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch<br />

die Grund- und Geschossfl ächenzahl (GRZ,<br />

GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse defi niert.<br />

Dabei kann die Zahl der Vollgeschosse ergänzt<br />

oder ersetzt werden durch die Festsetzung<br />

der Trauf- und Firsthöhen und ggf. der Dachneigung.<br />

Durch die „Bauweise“ wird die Art der Bebauung<br />

weitgehend bestimmt. In der offenen<br />

Bauweise (o) ist <strong>in</strong> der Regel mit Grenzabstand<br />

zu bauen (E<strong>in</strong>zelhäuser). Es s<strong>in</strong>d jedoch<br />

auch Doppel- und Reihenhäuser bis zu 50 m<br />

Länge zulässig. In der geschlossenen Bauweise<br />

(g) ist i.d.R. e<strong>in</strong>e grenzständige Bebauung<br />

(ohne seitliche Abstandfl äche) zulässig.<br />

Weiter gehend gibt es noch die Möglichkeit, abweichende<br />

Bauweisen (a) festzusetzen, die im<br />

E<strong>in</strong>zelnen genau beschrieben werden müssen.<br />

Weitere Sonderfestsetzungen s<strong>in</strong>d die Festsetzungen<br />

zu bestimmten Haustypen, wie z.<br />

B. E (E<strong>in</strong>zelhaus), DH (Doppelhaus) oder H<br />

(Hausgruppen).<br />

Denken Sie nicht an e<strong>in</strong>e Immobilie – denken Sie an Raum,<br />

um so zu leben, wie es Ihrem persönlichen S l entspricht.<br />

Ihre Anforderungen s<strong>in</strong>d klar und e<strong>in</strong>fach: Raum zum Leben,<br />

Raum zum Arbeiten, Raum für Entspannung, Raum, um mit<br />

Freunden zusammen zu se<strong>in</strong>.<br />

Um aus Materialien e<strong>in</strong>en lebendigen Lebensraum entstehen<br />

zu lassen, braucht es nicht viel: e<strong>in</strong>en Partner, der Ihnen hil ,<br />

e<strong>in</strong> Umfeld zu scha en, das so <strong>in</strong>dividuell ist wie Sie.<br />

Seien Sie anspruchsvoll – wir s<strong>in</strong>d es auch.<br />

KAMPMANN + PARTNER DIPL.-ING. ARCHITEKTEN<br />

Sieben Quellen 41 45665 Reckl<strong>in</strong>ghausen T: 0 23 61. 4 99 20 - 0<br />

<strong>in</strong>fo@kampmann-architekten.de www.kampmann-architekten.de<br />

Dabei hat die Baugrenze die Bedeutung e<strong>in</strong>es<br />

Rahmens, der nicht überschritten werden<br />

darf, h<strong>in</strong>ter dem man aber zurückbleiben darf.<br />

Die Baul<strong>in</strong>ie dagegen bestimmt, dass auf dieser<br />

festgesetzten L<strong>in</strong>ie der Baukörper platziert<br />

werden muss und vor- und zurückspr<strong>in</strong>gen<br />

i.d.R. nicht zulässig ist.<br />

Die Bebaubarkeit e<strong>in</strong>es Grundstückes wird<br />

jedoch nicht ausschließlich durch den Bebauungsplan<br />

geregelt. In den Bereichen e<strong>in</strong>es<br />

Stadtgebietes, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong> Bebauungsplan<br />

existiert, gelten die Vorschriften für den<br />

„unbeplanten Innenbereich“ (§34 BauGB) und<br />

den „Außenbereich“ (§35 BauGB).<br />

Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten<br />

Innenbereich (§34 BauGB)<br />

Im unbeplanten Innenbereich, im Zusammenhang<br />

bebauter Ortsteile, ist e<strong>in</strong> Bauvorhaben<br />

zulässig, wenn sich das Vorhaben<br />

· mit der Art se<strong>in</strong>er Nutzung<br />

· und dem Maß der baulichen<br />

Nutzung der Bauweise<br />

· und der überbauten Grundstücksfl ächen<br />

an die vorhandene Umgebung anpasst, sich<br />

e<strong>in</strong>fügt. Darüber h<strong>in</strong>aus muss das Vorhaben<br />

erschlossen se<strong>in</strong>.<br />

Der Begriff des sich E<strong>in</strong>fügens ist dabei häufi g<br />

Gegenstand von unterschiedlichen Standpunkten<br />

zwischen dem Antragsteller, dem<br />

Nachbarn und der Genehmigungsbehörde.<br />

Auch der Umgebungsbereich ist immer<br />

wieder Streitpunkt. Hierbei s<strong>in</strong>d nicht nur<br />

unmittelbar benachbarte Grundstücke zu<br />

betrachten, sondern es ist e<strong>in</strong> größerer, s<strong>in</strong>nvoll<br />

abgegrenzter Bereich zu betrachten.<br />

Baugenehmigung bei Vorhaben im Außenbereich<br />

(§35 BauGB)<br />

Der Außenbereich ist grundsätzlich von der<br />

Bebauung freizuhalten. Ausnahmen bilden<br />

hier privilegierte land- und forstwirtschaftliche<br />

Betriebe e<strong>in</strong>schließlich ihrer betrieblichen<br />

Wohngebäude und sonstigen Nutzungen, die<br />

aufgrund ihrer besonderen Art nicht an anderen<br />

Stellen möglich s<strong>in</strong>d (z. B. Kraftwerke,<br />

Kläranlagen, Ziegeleien usw.).<br />

Weitere Begünstigungen ermöglicht der Gesetzgeber<br />

im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes,<br />

wenn öffentliche Belange wie<br />

Immissionsschutz, Wassergefährdung o.ä.<br />

dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Hier<br />

reicht bereits e<strong>in</strong>e relativ ger<strong>in</strong>ge Bee<strong>in</strong>trächtigung,<br />

um e<strong>in</strong>e Genehmigung auszuschließen.<br />

Um dem Strukturwandel der Landwirtschaft<br />

Rechnung zu tragen, gibt es zudem weitergehende<br />

Regelungen, privilegierte Betriebe<br />

e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>maligen Nutzungsänderung zuzuführen.<br />

Diese Nutzungsänderungen sollen<br />

ohne wesentliche bauliche Änderungen vollzogen<br />

werden. Die vorhandene bauliche Anlage<br />

muss im Wesentlichen nach Konstruktion<br />

und Substanz für die Aufnahme der neuen<br />

Nutzung geeignet se<strong>in</strong>. Beispielhaft s<strong>in</strong>d<br />

hier gewerbliche Lager anzusprechen, die ohne zusätzliche E<strong>in</strong>bauten<br />

(Sanitär- und Sozialräume) und ohne ständiges Personal auskommen.<br />

E<strong>in</strong>e weitere zulässige Nutzungsänderung von privilegierten Betrieben<br />

besteht <strong>in</strong> der Schaffung von Wohnraum. Es s<strong>in</strong>d zu den bestehenden<br />

privilegierten Wohnungen e<strong>in</strong>er noch bestehenden landwirtschaftlichen<br />

Nutzung drei weitere Wohnungen zulässig, wenn bestimmte<br />

Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d. Diese s<strong>in</strong>d u.a., dass das Betriebsgebäude<br />

vor dem 01.05.1990 bestand und im räumlichen Zusammenhang mit<br />

der Hofstätte steht, die landwirtschaftliche Nutzung nicht länger als<br />

fünf Jahre aufgegeben wurde und andere öffentliche Belange der Nutzungsänderung<br />

nicht entgegenstehen. Benachbarte Betriebe dürfen<br />

zudem <strong>in</strong> ihrer Nutzung nicht e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />

Weitere Zulässigkeitskriterien können auch se<strong>in</strong>:<br />

· Ersatzbauten zulässigerweise errichteter Gebäude<br />

· Erweiterungen von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden<br />

oder gewerblichen Anlagen<br />

· Kulturlandschaft prägende Gebäude<br />

Vorgezogene Baugenehmigung bei Planreife<br />

Die Vorschrift des § 33 BauGB be<strong>in</strong>haltet die Möglichkeit, sozusagen<br />

vor der Rechtskraft e<strong>in</strong>es Bebauungsplanes Genehmigungen zu erteilen.<br />

Hiermit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass<br />

das Bebauungsplanaufstellungsverfahren e<strong>in</strong> relativ langwieriges ist<br />

und dem Bauherrn somit eher ermöglicht wird, se<strong>in</strong>e Bauwünsche zu<br />

realisieren.<br />

Da der §33 BauGB nur positive Tatbestandsmerkmale be<strong>in</strong>haltet, ist<br />

es auch nur möglich, ihn als Genehmigungsgrundlage heranzuziehen.<br />

Sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen des §33 BauGB nicht<br />

vorliegen, kann er aber nicht als Ablehnungsgrundlage herangezogen<br />

werden. Hier wäre die planungsrechtliche Grundkategorie heranzuziehen,<br />

die sich gleichwohl unter dem §33 BauGB befi ndet; im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

ist dies §34 bzw. 35 BauGB.<br />

Der §33 BauGB kann deswegen nicht zu e<strong>in</strong>er Ablehnung herange zogen<br />

werden, da die Bestimmungen bzw. Festsetzungen e<strong>in</strong>er noch nicht<br />

rechtskräftigen Satzung nicht zur Beurteilung herangezogen werden<br />

können, denn das würde unserem rechtsstaatlichen Pr<strong>in</strong>zip widersprechen.<br />

Formale Voraussetzungen, die jedoch erfüllt se<strong>in</strong> müssen, um Genehmigungen<br />

erteilen zu können, s<strong>in</strong>d die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

und die durchgeführte Beteiligung der Behörden und sonstiger<br />

Träger öffentlicher Belange. Dem Vorhaben dürfen aus der<br />

vollzogenen Abwägung ke<strong>in</strong>e Bedenken entgegenstehen.<br />

Dr. jur. Jürgen Kupferschläger Rechtsanwalt und Notar a. D.<br />

Ulf Breitkreuz Rechtsanwalt und Notar<br />

Dr. jur. Ulrich Wiese Rechtsanwalt und Notar<br />

Helmut Legarth Rechtsanwalt<br />

Jörn Dieker Rechtsanwalt<br />

§ RECHTSANWÄLTE §<br />

~ Arbeitsrecht<br />

~ Familienrecht<br />

~ Gesellschaftsrecht<br />

Reitzenste<strong>in</strong>straße 4<br />

45657 Reckl<strong>in</strong>ghausen<br />

~ Mietrecht<br />

~ Erbrecht<br />

~ Baurecht<br />

Tel. 02361 / 92 72-0<br />

Fax. 02361 / 1 38 32<br />

~ Strafrecht<br />

~ Sozialrecht<br />

~ Verwaltungsrecht<br />

www.kupferschlaeger.de<br />

<strong>in</strong>fo@kupferschlaeger.de<br />

Baugenehmigung durch Ausnahmen und Befreiungen von<br />

Festsetzungen e<strong>in</strong>es rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />

Neben diesen beschriebenen planungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien<br />

gibt es darüber h<strong>in</strong>aus noch die Möglichkeiten, e<strong>in</strong> sonst unzulässiges<br />

Vorhaben durch Ausnahmen und/oder Befreiungen doch noch zu<br />

ermöglichen.<br />

§31 Abs. 1 BauGB be<strong>in</strong>haltet die Möglichkeit, von Festsetzungen des<br />

Bebauungsplanes abzuweichen, sofern solche Ausnahmen ausdrücklich<br />

im Bebauungsplan vorgesehen s<strong>in</strong>d.<br />

Von den zw<strong>in</strong>genden Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß<br />

§31 Abs. 2 im E<strong>in</strong>zelfall befreit werden, wenn bestimmte gesetzlich<br />

geregelte Kriterien vorliegen.<br />

Bei e<strong>in</strong>er Befreiung s<strong>in</strong>d regelmäßig nachbarschützende Belange zu<br />

würdigen, wenn darüber h<strong>in</strong>aus die Grundzüge der vorliegenden<br />

Planung nicht berührt werden, Gründe des Wohls der Allgeme<strong>in</strong>heit<br />

die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist<br />

oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu e<strong>in</strong>er offenbar nicht<br />

beabsichtigten Härte führen würde.<br />

Das Bauordnungsrecht<br />

Nachdem das Planungsrecht das Was und Wo geregelt hat, regelt das<br />

Bauordnungsrecht <strong>in</strong> der Landesbauordnung für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-<br />

Westfalen (BauO NRW) das Wie. Es dient hauptsächlich der Gefahrenabwehr<br />

und dem geregelten Mite<strong>in</strong>ander. In der Hauptsache wird die<br />

Ausführung von baulichen Anlagen (auch wenn sie nicht genehmigungspfl<br />

ichtig s<strong>in</strong>d) festgelegt. Neben den sicherheitstechnischen<br />

Grundsätzen werden weiterh<strong>in</strong> die bauordnungsrechtlichen Verfahren<br />

geregelt und die Verfahrensbeteiligten benannt.<br />

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