Wirtschaft in Recklinghausen
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Reckl<strong>in</strong>ghausen – Informationen für Bauwillige<br />
„E<strong>in</strong> Ei mag dem anderen<br />
gleichen, aber jeder<br />
Lebenss l ist e<strong>in</strong>zigar g<br />
und unverwechselbar.“<br />
Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus<br />
den Zulässigkeitskriterien der Baugebietsbeschreibungen<br />
der Baunutzungsverordnung<br />
(BauNVO). Die Gebiete s<strong>in</strong>d wie folgt beschrieben:<br />
· Re<strong>in</strong>e, allgeme<strong>in</strong>e und besondere<br />
Wohngebiete und Kle<strong>in</strong>siedlungsgebiete<br />
· Dorf-, Misch- und Kerngebiete<br />
· Gewerbe- und Industriegebiete<br />
· Sondergebiete<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch<br />
die Grund- und Geschossfl ächenzahl (GRZ,<br />
GFZ) und die Zahl der Vollgeschosse defi niert.<br />
Dabei kann die Zahl der Vollgeschosse ergänzt<br />
oder ersetzt werden durch die Festsetzung<br />
der Trauf- und Firsthöhen und ggf. der Dachneigung.<br />
Durch die „Bauweise“ wird die Art der Bebauung<br />
weitgehend bestimmt. In der offenen<br />
Bauweise (o) ist <strong>in</strong> der Regel mit Grenzabstand<br />
zu bauen (E<strong>in</strong>zelhäuser). Es s<strong>in</strong>d jedoch<br />
auch Doppel- und Reihenhäuser bis zu 50 m<br />
Länge zulässig. In der geschlossenen Bauweise<br />
(g) ist i.d.R. e<strong>in</strong>e grenzständige Bebauung<br />
(ohne seitliche Abstandfl äche) zulässig.<br />
Weiter gehend gibt es noch die Möglichkeit, abweichende<br />
Bauweisen (a) festzusetzen, die im<br />
E<strong>in</strong>zelnen genau beschrieben werden müssen.<br />
Weitere Sonderfestsetzungen s<strong>in</strong>d die Festsetzungen<br />
zu bestimmten Haustypen, wie z.<br />
B. E (E<strong>in</strong>zelhaus), DH (Doppelhaus) oder H<br />
(Hausgruppen).<br />
Denken Sie nicht an e<strong>in</strong>e Immobilie – denken Sie an Raum,<br />
um so zu leben, wie es Ihrem persönlichen S l entspricht.<br />
Ihre Anforderungen s<strong>in</strong>d klar und e<strong>in</strong>fach: Raum zum Leben,<br />
Raum zum Arbeiten, Raum für Entspannung, Raum, um mit<br />
Freunden zusammen zu se<strong>in</strong>.<br />
Um aus Materialien e<strong>in</strong>en lebendigen Lebensraum entstehen<br />
zu lassen, braucht es nicht viel: e<strong>in</strong>en Partner, der Ihnen hil ,<br />
e<strong>in</strong> Umfeld zu scha en, das so <strong>in</strong>dividuell ist wie Sie.<br />
Seien Sie anspruchsvoll – wir s<strong>in</strong>d es auch.<br />
KAMPMANN + PARTNER DIPL.-ING. ARCHITEKTEN<br />
Sieben Quellen 41 45665 Reckl<strong>in</strong>ghausen T: 0 23 61. 4 99 20 - 0<br />
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Dabei hat die Baugrenze die Bedeutung e<strong>in</strong>es<br />
Rahmens, der nicht überschritten werden<br />
darf, h<strong>in</strong>ter dem man aber zurückbleiben darf.<br />
Die Baul<strong>in</strong>ie dagegen bestimmt, dass auf dieser<br />
festgesetzten L<strong>in</strong>ie der Baukörper platziert<br />
werden muss und vor- und zurückspr<strong>in</strong>gen<br />
i.d.R. nicht zulässig ist.<br />
Die Bebaubarkeit e<strong>in</strong>es Grundstückes wird<br />
jedoch nicht ausschließlich durch den Bebauungsplan<br />
geregelt. In den Bereichen e<strong>in</strong>es<br />
Stadtgebietes, <strong>in</strong> denen ke<strong>in</strong> Bebauungsplan<br />
existiert, gelten die Vorschriften für den<br />
„unbeplanten Innenbereich“ (§34 BauGB) und<br />
den „Außenbereich“ (§35 BauGB).<br />
Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten<br />
Innenbereich (§34 BauGB)<br />
Im unbeplanten Innenbereich, im Zusammenhang<br />
bebauter Ortsteile, ist e<strong>in</strong> Bauvorhaben<br />
zulässig, wenn sich das Vorhaben<br />
· mit der Art se<strong>in</strong>er Nutzung<br />
· und dem Maß der baulichen<br />
Nutzung der Bauweise<br />
· und der überbauten Grundstücksfl ächen<br />
an die vorhandene Umgebung anpasst, sich<br />
e<strong>in</strong>fügt. Darüber h<strong>in</strong>aus muss das Vorhaben<br />
erschlossen se<strong>in</strong>.<br />
Der Begriff des sich E<strong>in</strong>fügens ist dabei häufi g<br />
Gegenstand von unterschiedlichen Standpunkten<br />
zwischen dem Antragsteller, dem<br />
Nachbarn und der Genehmigungsbehörde.<br />
Auch der Umgebungsbereich ist immer<br />
wieder Streitpunkt. Hierbei s<strong>in</strong>d nicht nur<br />
unmittelbar benachbarte Grundstücke zu<br />
betrachten, sondern es ist e<strong>in</strong> größerer, s<strong>in</strong>nvoll<br />
abgegrenzter Bereich zu betrachten.<br />
Baugenehmigung bei Vorhaben im Außenbereich<br />
(§35 BauGB)<br />
Der Außenbereich ist grundsätzlich von der<br />
Bebauung freizuhalten. Ausnahmen bilden<br />
hier privilegierte land- und forstwirtschaftliche<br />
Betriebe e<strong>in</strong>schließlich ihrer betrieblichen<br />
Wohngebäude und sonstigen Nutzungen, die<br />
aufgrund ihrer besonderen Art nicht an anderen<br />
Stellen möglich s<strong>in</strong>d (z. B. Kraftwerke,<br />
Kläranlagen, Ziegeleien usw.).<br />
Weitere Begünstigungen ermöglicht der Gesetzgeber<br />
im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes,<br />
wenn öffentliche Belange wie<br />
Immissionsschutz, Wassergefährdung o.ä.<br />
dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Hier<br />
reicht bereits e<strong>in</strong>e relativ ger<strong>in</strong>ge Bee<strong>in</strong>trächtigung,<br />
um e<strong>in</strong>e Genehmigung auszuschließen.<br />
Um dem Strukturwandel der Landwirtschaft<br />
Rechnung zu tragen, gibt es zudem weitergehende<br />
Regelungen, privilegierte Betriebe<br />
e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>maligen Nutzungsänderung zuzuführen.<br />
Diese Nutzungsänderungen sollen<br />
ohne wesentliche bauliche Änderungen vollzogen<br />
werden. Die vorhandene bauliche Anlage<br />
muss im Wesentlichen nach Konstruktion<br />
und Substanz für die Aufnahme der neuen<br />
Nutzung geeignet se<strong>in</strong>. Beispielhaft s<strong>in</strong>d<br />
hier gewerbliche Lager anzusprechen, die ohne zusätzliche E<strong>in</strong>bauten<br />
(Sanitär- und Sozialräume) und ohne ständiges Personal auskommen.<br />
E<strong>in</strong>e weitere zulässige Nutzungsänderung von privilegierten Betrieben<br />
besteht <strong>in</strong> der Schaffung von Wohnraum. Es s<strong>in</strong>d zu den bestehenden<br />
privilegierten Wohnungen e<strong>in</strong>er noch bestehenden landwirtschaftlichen<br />
Nutzung drei weitere Wohnungen zulässig, wenn bestimmte<br />
Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d. Diese s<strong>in</strong>d u.a., dass das Betriebsgebäude<br />
vor dem 01.05.1990 bestand und im räumlichen Zusammenhang mit<br />
der Hofstätte steht, die landwirtschaftliche Nutzung nicht länger als<br />
fünf Jahre aufgegeben wurde und andere öffentliche Belange der Nutzungsänderung<br />
nicht entgegenstehen. Benachbarte Betriebe dürfen<br />
zudem <strong>in</strong> ihrer Nutzung nicht e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />
Weitere Zulässigkeitskriterien können auch se<strong>in</strong>:<br />
· Ersatzbauten zulässigerweise errichteter Gebäude<br />
· Erweiterungen von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden<br />
oder gewerblichen Anlagen<br />
· Kulturlandschaft prägende Gebäude<br />
Vorgezogene Baugenehmigung bei Planreife<br />
Die Vorschrift des § 33 BauGB be<strong>in</strong>haltet die Möglichkeit, sozusagen<br />
vor der Rechtskraft e<strong>in</strong>es Bebauungsplanes Genehmigungen zu erteilen.<br />
Hiermit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass<br />
das Bebauungsplanaufstellungsverfahren e<strong>in</strong> relativ langwieriges ist<br />
und dem Bauherrn somit eher ermöglicht wird, se<strong>in</strong>e Bauwünsche zu<br />
realisieren.<br />
Da der §33 BauGB nur positive Tatbestandsmerkmale be<strong>in</strong>haltet, ist<br />
es auch nur möglich, ihn als Genehmigungsgrundlage heranzuziehen.<br />
Sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen des §33 BauGB nicht<br />
vorliegen, kann er aber nicht als Ablehnungsgrundlage herangezogen<br />
werden. Hier wäre die planungsrechtliche Grundkategorie heranzuziehen,<br />
die sich gleichwohl unter dem §33 BauGB befi ndet; im Allgeme<strong>in</strong>en<br />
ist dies §34 bzw. 35 BauGB.<br />
Der §33 BauGB kann deswegen nicht zu e<strong>in</strong>er Ablehnung herange zogen<br />
werden, da die Bestimmungen bzw. Festsetzungen e<strong>in</strong>er noch nicht<br />
rechtskräftigen Satzung nicht zur Beurteilung herangezogen werden<br />
können, denn das würde unserem rechtsstaatlichen Pr<strong>in</strong>zip widersprechen.<br />
Formale Voraussetzungen, die jedoch erfüllt se<strong>in</strong> müssen, um Genehmigungen<br />
erteilen zu können, s<strong>in</strong>d die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
und die durchgeführte Beteiligung der Behörden und sonstiger<br />
Träger öffentlicher Belange. Dem Vorhaben dürfen aus der<br />
vollzogenen Abwägung ke<strong>in</strong>e Bedenken entgegenstehen.<br />
Dr. jur. Jürgen Kupferschläger Rechtsanwalt und Notar a. D.<br />
Ulf Breitkreuz Rechtsanwalt und Notar<br />
Dr. jur. Ulrich Wiese Rechtsanwalt und Notar<br />
Helmut Legarth Rechtsanwalt<br />
Jörn Dieker Rechtsanwalt<br />
§ RECHTSANWÄLTE §<br />
~ Arbeitsrecht<br />
~ Familienrecht<br />
~ Gesellschaftsrecht<br />
Reitzenste<strong>in</strong>straße 4<br />
45657 Reckl<strong>in</strong>ghausen<br />
~ Mietrecht<br />
~ Erbrecht<br />
~ Baurecht<br />
Tel. 02361 / 92 72-0<br />
Fax. 02361 / 1 38 32<br />
~ Strafrecht<br />
~ Sozialrecht<br />
~ Verwaltungsrecht<br />
www.kupferschlaeger.de<br />
<strong>in</strong>fo@kupferschlaeger.de<br />
Baugenehmigung durch Ausnahmen und Befreiungen von<br />
Festsetzungen e<strong>in</strong>es rechtskräftigen Bebauungsplanes<br />
Neben diesen beschriebenen planungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien<br />
gibt es darüber h<strong>in</strong>aus noch die Möglichkeiten, e<strong>in</strong> sonst unzulässiges<br />
Vorhaben durch Ausnahmen und/oder Befreiungen doch noch zu<br />
ermöglichen.<br />
§31 Abs. 1 BauGB be<strong>in</strong>haltet die Möglichkeit, von Festsetzungen des<br />
Bebauungsplanes abzuweichen, sofern solche Ausnahmen ausdrücklich<br />
im Bebauungsplan vorgesehen s<strong>in</strong>d.<br />
Von den zw<strong>in</strong>genden Festsetzungen des Bebauungsplanes kann gemäß<br />
§31 Abs. 2 im E<strong>in</strong>zelfall befreit werden, wenn bestimmte gesetzlich<br />
geregelte Kriterien vorliegen.<br />
Bei e<strong>in</strong>er Befreiung s<strong>in</strong>d regelmäßig nachbarschützende Belange zu<br />
würdigen, wenn darüber h<strong>in</strong>aus die Grundzüge der vorliegenden<br />
Planung nicht berührt werden, Gründe des Wohls der Allgeme<strong>in</strong>heit<br />
die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist<br />
oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu e<strong>in</strong>er offenbar nicht<br />
beabsichtigten Härte führen würde.<br />
Das Bauordnungsrecht<br />
Nachdem das Planungsrecht das Was und Wo geregelt hat, regelt das<br />
Bauordnungsrecht <strong>in</strong> der Landesbauordnung für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-<br />
Westfalen (BauO NRW) das Wie. Es dient hauptsächlich der Gefahrenabwehr<br />
und dem geregelten Mite<strong>in</strong>ander. In der Hauptsache wird die<br />
Ausführung von baulichen Anlagen (auch wenn sie nicht genehmigungspfl<br />
ichtig s<strong>in</strong>d) festgelegt. Neben den sicherheitstechnischen<br />
Grundsätzen werden weiterh<strong>in</strong> die bauordnungsrechtlichen Verfahren<br />
geregelt und die Verfahrensbeteiligten benannt.<br />
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