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Wirtschaft in Recklinghausen

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Reckl<strong>in</strong>ghausen – Informationen für Bauwillige<br />

dass ke<strong>in</strong>e gegenläufi gen Aussagen <strong>in</strong> den<br />

später zu fertigenden Bescheid aufgenommen<br />

werden. Begründung hierfür ist, dass<br />

jede Fachbehörde die Stellungnahme nur auf<br />

ihre fachspezifi schen Belange stützen kann.<br />

Auch ist darauf zu achten, dass bei besonders<br />

belastenden Aufl agen e<strong>in</strong>zelner Fachbehörden<br />

die jeweilige Rechtsgrundlage mit anzugeben<br />

ist.<br />

Die bautechnischen Nachweise, <strong>in</strong>sbesondere<br />

der Standsicherheitsnachweis, s<strong>in</strong>d<br />

je nach Art des Bauvorhabens zu prüfen.<br />

Diesbezüglich hat der Bauherr e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

Prüfbesche<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>es staatlich<br />

anerkannten Sachverständigen e<strong>in</strong>schließlich<br />

e<strong>in</strong>er Aus fertigung der geprüften Unterlagen<br />

vorzulegen. Vor oder parallel zur Prüfung<br />

der bautechnischen Nachweise erfolgt die<br />

eigentliche bauordnungsrechtliche Prüfung<br />

auf Grundlage der Landesbauordnung, der<br />

darauf aufbauenden Verordnungen und der<br />

allgeme<strong>in</strong> anerkannten Regeln der Technik.<br />

Die Bauantragsunterlagen werden dann mit<br />

dem Genehmigungsstempel, ggf. mit Grüne<strong>in</strong>tragungen<br />

versehen. Anschließend wird<br />

der Baugenehmigungsbescheid mit Aufl agen<br />

und H<strong>in</strong>weisen gefertigt.<br />

Nur durch das Zusammenwirken von allen am<br />

Bau Beteiligten, die nachfolgend noch e<strong>in</strong>mal<br />

kurz beschrieben werden, kann e<strong>in</strong> Vorhaben<br />

verwirklicht werden. Jeder hat <strong>in</strong> diesem Zusammenwirken<br />

se<strong>in</strong>e Rechte und Pfl ichten zu<br />

erfüllen. Damit das möglichst zur Zufriedenheit<br />

aller geschieht, ist e<strong>in</strong> kooperatives<br />

Mite<strong>in</strong>ander notwendig.<br />

Bauantrag onl<strong>in</strong>e Gekos Onl<strong>in</strong>e<br />

E-Government wird Realität – Realisierung des<br />

papierlosen Vorgangs<br />

Durch Gekos Onl<strong>in</strong>e haben nun Bauherren,<br />

Architekten sowie <strong>in</strong>terne als auch externe<br />

Dienststellen/Behörden die Möglichkeit<br />

· Bauanträge onl<strong>in</strong>e zu stellen<br />

· den Verfahrenstand ihres Bauantrages<br />

mitzuverfolgen<br />

· Stellungnahmen abzugeben<br />

· oder aber mit dem zuständigen<br />

Sach bearbeiter direkt per E-Mail zu<br />

kommunizieren<br />

Was wird benötigt?<br />

· Internetzugang<br />

· Aktenzeichen<br />

· Password<br />

Die fachspezifi schen Anforderungen bestimmter<br />

Benutzgruppen wie Architekten<br />

oder externe Behörden können durch Gekos<br />

Onl<strong>in</strong>e problemlos berücksichtigt werden.<br />

So erhält der Bauherr als Antragsteller zusammen<br />

mit der E<strong>in</strong>gangsbestätigung e<strong>in</strong><br />

Password, mit dem er sich auf e<strong>in</strong>en auf der<br />

Homepage der Stadt Reckl<strong>in</strong>ghausen e<strong>in</strong>gerichteten<br />

L<strong>in</strong>k e<strong>in</strong>loggen kann um sich den<br />

aktuellen Verfahrensstand se<strong>in</strong>es Bauantrages<br />

anzusehen:<br />

· S<strong>in</strong>d die Unterlagen vollständig?<br />

· Wann s<strong>in</strong>d sie vervollständigt worden?<br />

· Welche Dienststellen oder Behörden s<strong>in</strong>d<br />

wann beteiligt worden? Wann s<strong>in</strong>d deren<br />

Stellungnahmen e<strong>in</strong>gegangen? Wann ist<br />

die Baugenehmigung erteilt worden?<br />

· Wann ist der Baubeg<strong>in</strong>n, die Rohbau-<br />

bzw. Endabnahme angezeigt worden?<br />

Sämtliche Dokumente (mit Ausnahme der abgegebenen<br />

Stellungnahmen – da diese von<br />

e<strong>in</strong>em Laien ggf. falsch <strong>in</strong>terpretiert werden<br />

könnten) als auch die Planunterlagen können<br />

als PDF-Dokument abgerufen werden.<br />

Architekten, die regelmäßig Bauanträge stellen<br />

erhalten e<strong>in</strong> Password für alle von Ihnen gestellten<br />

Anträge. Sie haben die Möglichkeit<br />

den Antrag onl<strong>in</strong>e zu stellen. Aufgrund der<br />

noch nicht vorhandenen qualifi zierten Signatur<br />

ist es leider weiterh<strong>in</strong> noch notwendig,<br />

diesen <strong>in</strong> Papierform bei der Bauaufsichtsbehörde<br />

e<strong>in</strong>zureichen. Da die Grunddaten<br />

(Name und Anschrift des Antragstellers, Bauadresse,<br />

Flur und Flurstück(e), Bezeichnung<br />

des Bauvorhabens) bereits durch den Architekten<br />

e<strong>in</strong>gegeben wurden, führt dies zu e<strong>in</strong>er<br />

Zeitersparnis, die der zuständige Sachbearbeiter<br />

für die Prüfung des Bauantrages e<strong>in</strong>setzen<br />

kann.<br />

Die qualifi zierte Signatur befi ndet sich jedoch<br />

derzeit <strong>in</strong> der Testphase und kann <strong>in</strong> wenigen<br />

Monaten e<strong>in</strong>geführt werden, so dass <strong>in</strong> Reckl<strong>in</strong>ghausen<br />

der papierlose Vorgang realisiert<br />

wird.<br />

Interne bzw. externe Dienststellen/Behörden<br />

werden automatisiert per E-Mail beteiligt.<br />

Auch hier gibt es die Möglichkeit, bestimmte<br />

Benutzergruppen e<strong>in</strong>zurichten, die dann ggf.<br />

E<strong>in</strong>blick <strong>in</strong> die digitale Akte erhalten. Die<br />

Stellungnahmen werden zum Vorgang abgegeben.<br />

Der Postweg kann hier komplett<br />

entfallen, was wiederum zu e<strong>in</strong>er erheblichen<br />

Zeitersparnis führt.<br />

Die am Bau beteiligten<br />

Der Bauherr<br />

Er ist zunächst der Initiator e<strong>in</strong>es Vorhabens<br />

und trägt die größte Verantwortung. Er beauftragt<br />

zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Wünsche e<strong>in</strong>en<br />

Architekten und weitere Fach<strong>in</strong>genieure,<br />

Sachverständige und die bauausführenden<br />

Firmen.<br />

Der Architekt<br />

Er steht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em vertraglichen Verhältnis<br />

zum Bauherrn ihm als se<strong>in</strong> Erfüllungsgehilfe<br />

zur Seite. Vertragsgrundlage zwischen dem<br />

Architekten und dem Bauherrn ist e<strong>in</strong> Werkvertrag<br />

gem. BGB/VOB. Er berät und vertritt<br />

ihn (mit entsprechender Vollmacht) gegenüber<br />

anderen am Bau Beteiligten. Er trägt die<br />

Verantwortung für die fachgerechte, mängelfreie<br />

Erstellung des Vorhabens und für die E<strong>in</strong>haltung<br />

der baurechtlichen Bestimmungen,<br />

soweit sie ihm rechtlich zugeordnet s<strong>in</strong>d.<br />

Die bauausführenden Firmen<br />

(Bauunternehmer)<br />

Sie werden vom Bauherrn beauftragt, das vom<br />

Architekten geplante und konstruierte Vorhaben<br />

gemäß den anerkennten Regeln der Technik<br />

zu erstellen. Er ist verantwortlich für die<br />

Abwicklung der Baumaßnahme und für die<br />

Sicherheit auf der Baustelle. Er wird ebenfalls<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>es Werkvertrages verpfl ichtet,<br />

e<strong>in</strong> mängelfreies Vorhaben zu er stellen und<br />

erhält dafür den vere<strong>in</strong>barten Preis.<br />

Sachverständige/Gutachter<br />

Im Rahmen der Planung und Ausführung<br />

benötigt der Bauherr weitergehende Fach<strong>in</strong>genieure,<br />

wie z. B. Vermessungs<strong>in</strong>genieure,<br />

Statiker, Sachverständige für Wärme-, Schall-<br />

und Brandschutz. Soweit der Architekt nicht<br />

über entsprechende Qualifi kationen verfügt,<br />

s<strong>in</strong>d die notwendigen Fachleute vom Bauherrn<br />

zu beauftragen.<br />

Welche Gutachten notwendig s<strong>in</strong>d und welche<br />

„anerkannten“ Sachverständige e<strong>in</strong>zuschalten<br />

s<strong>in</strong>d, ergibt sich aus dem Vorhaben und der<br />

Art des Genehmigungsverfahrens.<br />

Die Untere Bauaufsicht<br />

(Genehmigungsbehörde)<br />

Sie ist verpfl ichtet, die entsprechenden Genehmigungen<br />

unter Berücksichtigung der<br />

gesetzlichen Vorgaben zu erteilen, sofern<br />

öffentlich-rechtliche Vorschriften diesen nicht<br />

entgegenstehen (siehe Kapitel Baugenehmigungsverfahren).<br />

Sie hat weiterh<strong>in</strong> die Aufgabe,<br />

die öffentlich-rechtlichen Belange bei<br />

der Durchführung zu überwachen, soweit<br />

diese nicht verfahrensbed<strong>in</strong>gt dem Architekten<br />

oder anderen Sachverständigen zugeordnet<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Die Bauaufsicht wird darüber h<strong>in</strong>aus im Rahmen<br />

der Gefahrenabwehr tätig und wird bei<br />

Verstößen die E<strong>in</strong>haltung des Planungs- und<br />

Baurechts sowie des Baunebenrechts ggf. mit<br />

Ordnungsmaßnahmen durchsetzen.<br />

Die Nachbarn<br />

Der Nachbar hat im Rahmen des Planungs-<br />

und Bauordnungsrechtes den Anspruch, dass<br />

se<strong>in</strong>e Belange berücksichtigt werden. Wenn<br />

die baurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung<br />

und des Planungsrechts e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden, kann <strong>in</strong> der Regel davon ausgegangen<br />

werden, dass der Nachbar <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

öffentlich rechtlichen Belangen nicht berührt<br />

wird.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d aber auch die Bestimmungen<br />

des Nachbarrechtsgesetzes e<strong>in</strong>zuhalten,<br />

die, da diese Privatrecht s<strong>in</strong>d, nicht von<br />

der Genehmigungsbehörde geprüft werden.<br />

Unabhängig von allen Gesetzen und Vorschriften<br />

sollten Sie Ihre Nachbarn von Ihren<br />

Bauabsichten <strong>in</strong> Kenntnis setzen und e<strong>in</strong> gutes<br />

nachbarschaftliches Verhältnis aufbauen.<br />

Denken Sie daran, dass Sie vielleicht mehrere<br />

Jahre/Jahrzehnte Tür an Tür wohnen.<br />

E<strong>in</strong>ige häufi g vorkommende baurechtliche<br />

Begriffe sollen Ihnen im nachfolgenden Kapitel<br />

näher erklärt werden.<br />

Baurechtliche Begriffe<br />

Bebaubarkeit/Erschließung<br />

Weiterh<strong>in</strong> muss das Grundstück, auf dem<br />

gebaut werden soll, an die notwendigen Erschließungsanlagen<br />

angeschlossen werden<br />

können. Damit das Grundstück „erschlossen“<br />

ist, müssen der Kanal, die Straße und die<br />

weiteren Versorgungsanlagen vorhanden se<strong>in</strong><br />

oder <strong>in</strong> absehbarer Zeit fertiggestellt werden.<br />

Straßenbau<br />

Jegliche Umbauarbeiten im öffentlichen<br />

Verkehrsraum, wie z. B. Bordste<strong>in</strong>absenkungen,<br />

Baumfällungen etc. gehen zu Lasten des<br />

Bauherren und s<strong>in</strong>d im Vorfeld mit dem Straßenmeister<br />

im Fachbereich Ingenieurwesen<br />

(Fachbereich 62) abzustimmen (Telefon 02361<br />

50-2714 oder 02361 50-2745).<br />

Bei geplantem Abbruch baulicher Anlagen<br />

ist vor Beg<strong>in</strong>n der Abbrucharbeiten e<strong>in</strong> Ortsterm<strong>in</strong><br />

mit dem Fachbereich Bürger- und<br />

Ordnungsangelegenheiten, Feuerwehr (Fachbereich<br />

31) – und mit Fachbereich Ingenieurwesen<br />

(Fachbereich 62) – Straßenunterhaltung<br />

–, zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

Allgeme<strong>in</strong>es zum Thema Entwässerung<br />

Die Stadt Reckl<strong>in</strong>ghausen, Fachbereich Ingenieurwesen,<br />

ist Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage.<br />

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