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25 Jahre WJ INFO! - Wirtschaftsjunioren Mannheim-Ludwigshafen

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Vortrag von Rechtsanwältin Sandra E. Wassermann beim Arbeitskreis UfO<br />

Tour d’Horizon durch das<br />

Arbeitsrecht<br />

// Text: Dr. Andreas Guldan<br />

Am 4. September 20 0 hat der Arbeitskreis<br />

UfO (Unternehmensführung und<br />

Organisation) zu einer Tour d’Horizon<br />

durch das Arbeitsrecht eingeladen. Der<br />

Vortrag fand in den Räumlichkeiten der<br />

Firma Logwin Solutions Fulfillment<br />

GmbH in <strong>Mannheim</strong> statt. Als Dozentin<br />

konnte Frau Rechtsanwältin Sandra E.<br />

Wassermann (Kanzlei baumert & collegen,<br />

<strong>Mannheim</strong>) gewonnen werden, die<br />

ebenfalls Wirtschaftsjuniorin ist und den<br />

Arbeitskreis KEP (Kritisches Engagement<br />

in der Politik) leitet.<br />

pRObLembeReIche des aGG<br />

(aLLGemeINes GLeIchbehaNd-<br />

LuNGsGesetz)<br />

Zu Beginn ihres Vortrags gab Frau Wassermann<br />

den teilnehmenden <strong>Wirtschaftsjunioren</strong><br />

einen Einblick in die Problembereiche<br />

des AGG. Das Gesetz verfolgt das<br />

Ziel der Gleichbehandlung im Bereich<br />

der Arbeitswelt. Jedoch besteht für Unternehmer<br />

die Gefahr, dass das AGG von<br />

einigen Bewerbern ausgenutzt wird. Diese<br />

sogenannten „Hopper“ bewerben sich<br />

(blind oder auf eine Stellenanzeige) und<br />

hoffen darauf, von dem Unternehmen<br />

eine Absage zu bekommen. Sofern die<br />

Absage dann mit Krankheit oder Schwerbehinderung<br />

des Bewerbers begründet<br />

ist, könnte dies möglicherweise zu einer<br />

Klage des Bewerbers – unter Bezugnah-<br />

me auf das AGG – führen; ggf. wird das<br />

Unternehmen dann zu einer Abfindungszahlung<br />

an den Hopper verurteilt. Um einer<br />

möglichen Klage vorzubeugen empfiehlt<br />

Frau Wassermann, bei auffälligen<br />

Bewerbungen (z. B. unordentliche Bewerbungsunterlagen,<br />

deutlicher Hinweis auf<br />

Krankheit) die Bewerber zumindest zum<br />

Gespräch einzuladen oder erst gar nicht<br />

auf die Bewerbung zu antworten.<br />

GRuNdzÜGe des<br />

kÜNdIGuNGsRechts<br />

Soll das Arbeitsverhältnis enden, gibt es<br />

grundsätzlich zwei Formen der Kündigung.<br />

Im Fall einer ordentlichen Kündigung,<br />

die jederzeit möglich ist, sind die<br />

gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen<br />

bzw. tarifvertraglichen vereinbarten Kündigungsfristen<br />

zu beachten. Weiterhin ist<br />

hier – in Abhängigkeit der Anzahl der im<br />

Betrieb Beschäftigten – auch das Kündigungsschutzgesetz<br />

zu berücksichtigen.<br />

Sollte ein besonderer Grund (z. B. Diebstahl<br />

durch den Arbeitnehmer) vorliegen,<br />

kann eine außerordentliche Kündigung<br />

(ohne Einhaltung einer Frist!) ausgesprochen<br />

werden. Zu beachten ist jedoch, dass<br />

der Arbeitgeber maximal zwei Wochen<br />

Zeit hat, das Arbeitsverhältnis zu kündigen,<br />

nachdem er von dem Kündigungsgrund<br />

Kenntnis erlangt hat. Die Dozentin<br />

wies an dieser Stelle darauf hin, dass<br />

Sandra Wassermann referierte<br />

über das Arbeitsrecht.<br />

Kündigungen und Aufhebungsverträge<br />

stets der Schriftform bedürfen und vom<br />

Kündigungsberechtigten unterschrieben<br />

sein müssen. Bei der Mehrzahl der Kündigungen<br />

handelt es sich um ordentliche<br />

Kündigungen, bei denen ein verhaltensbedingter<br />

(z. B. Verletzung der arbeitsvertraglichen<br />

Pflichten), personenbedingter<br />

(z. B. Krankheit, Alkoholsucht) oder betriebsbedingter<br />

Grund vorliegen muss.<br />

Schließlich wies Frau Wassermann in<br />

ihrem Vortrag noch auf das betriebliche<br />

Eingliederungsmanagement nach dem<br />

Sozialgesetzbuch für diejenigen Mitarbeiter<br />

hin, die länger als sechs Wochen<br />

(ununterbrochen) krank oder wiederholt<br />

arbeitsunfähig sind.<br />

Ein herzliches Dankeschön gilt Frau<br />

Sandra E. Wassermann für ihren engagierten<br />

Vortrag über das Arbeitsrecht.<br />

WIR BILDEN UNS WEITER / 47

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