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Modul 1 - Kerntechnisches Regelwerk - Gesellschaft für Anlagen ...

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E N T W U R F<strong>Modul</strong> 1, Rev. B: Synoptische DarstellungKomm.Nr.KommentatorKommentar Antwort Team 1keine technische Begründung für eine solche Forderung erkennbar.Bei den Transienten folgt <strong>Modul</strong> 3 den bestehenden Anforderungen bzw.der Praxis. Nachweisziel ist hier die Brennstabintegrität.Bei den Reaktivitätsstörfällen wird gefordert, dass der Brennstoff innerhalbdes Hüllrohrs verbleibt (siehe auch RSK 389. Sitzung Anlage 1a). Hier wirdsomit die Brennstabintegrität nicht gefordert.In diesen Fällen hat es der Regelgeber „sich einfach noch einmal neuüberlegt“. Diesen Änderungen liegt somit keine neue Erkenntnis, sondernvielmehr eine neue Bewertung zugrunde.Außerdem wird vielfach durch eine Modifizierung der Wortwahl gegenüberden gültigen BMI-Sicherheitskriterien eine nicht begründete Verschärfungeingeführt. Relativierende Begriffe wie ,,weitgehend“ und „angemessen“,„vorzugsweise" sowie Ausnahmeregelungen sind ohne sachlicheBegründung entfallen. Weder Notwendigkeit noch Konsequenzensind erkennbar.Gravierend ist ebenso, dass mit dem <strong>Regelwerk</strong>svorhaben dem Betreiberentgegen der Gesetzeslage Nachweispflichten auferlegt werden sollenBei den Leckstörfällen existieren Regelungen in den RSK LL DWR. GemäßRSK LL Ziffer 2.2 (4) „sind insbesondere der Berechnung der Strahlenbelastungnach dem unterstellten Bruch einer Hauptkühlmittelleitung folgendehypothetische Annahmen zu Grunde zu legen: (...) Es ist zu unterstellen,dass 10 % aller Brennstäbe versagen, sofern nicht durch eine Schadensumfangsanalyseein niedrigerer Wert nachgewiesen ist.“ Weiter in RSK LLZiffer 22.1.1 (1): „Durch die Kernnotkühlung muss gewährleistet sein, dass:(...) infolge von Hüllrohrschäden die in Kapitel 2.2 (4) unter Nr. 2 genanntenFreisetzungen von Spaltprodukten nicht überschritten werden,“ (siehe auchdie diesbzgl. Anforderungen in den Störfallberechnungsgrundlagen). Somitbesteht die Anforderung, dass bei großen Leckstörfällen der Brennstabschadensumfangauf 10 % zu begrenzen ist (siehe auch Störfallberechnungsgrundlagen,Anhang zu den Störfall LL). Für kleinere Leckstörfälle alsdem Bruch einer Hauptkühlmittelleitung bestehen bislang keine explizitenAnforderungen. Ein einheitliches internationales Vorgehen liegt hinsichtlichder Leckgröße, ab der Brennstabschäden zulässig sein sollen, nicht vor. DieLeckgröße variiert hier zwischen 20 cm² und dem 0,1 F Leck. Da bei einemLeckereignis die Integrität der dfU (eine der drei metallischen Barrieren)nicht mehr gegeben ist, wird in Anlehnung an die Regelung bei Transientenfür Leckstörfälle < 0,1 F als Nachweisziel die Brennstabintegrität formuliert.Es wird eine gesonderte Synopse erstellt, in der wesentliche Änderungengegenüber den ersetzten <strong>Regelwerk</strong>stexten kenntlich gemacht und begründetwerden.Siehe hierzu die ziffernweise Diskussion dieser Kommentare.Eine Nachweispflicht im Sinne „für Dritte nachvollziehbar“ ist in Revision Anicht mehr enthalten. In Revision B ist die Anforderung „jederzeit“ in den7

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