11.07.2015 Aufrufe

Modul 1 - Kerntechnisches Regelwerk - Gesellschaft für Anlagen ...

Modul 1 - Kerntechnisches Regelwerk - Gesellschaft für Anlagen ...

Modul 1 - Kerntechnisches Regelwerk - Gesellschaft für Anlagen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

E N T W U R F<strong>Modul</strong> 1, Rev. B: Synoptische DarstellungKomm.Nr.KommentatorKommentar Antwort Team 1Zur Erläuterung folgt eine Kategorisierung solcher Änderungen:Änderung von Sicherheitsstandards (Kategorien)Änderungen von Sicherheitsstandards lassen sich nach unseren Erfahrungenund auch nach unseren Informationen über vergleichbare Vorgängeim Ausland in Bezug auf ihre Begründung grundsätzlich in dreiKategorien einteilen:• A Neue Erkenntnisse (Errata)• B Neue Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der Sicherheit• C Neubewertung der erforderlichen Sicherheit• Zu A: Neue Erkenntnisse (Forschungsergebnisse, Ereignisse, Neuberechnungetc.) zeigen, dass die dem Sicherheitskonzept zugrundeliegenden technisch-wissenschaftlichen Annahmen falsch sind, sodass der Schutzzweck nicht erfüllt ist.• Zu B: Neue technische Möglichkeiten ermöglichen eine Erhöhung desSchutzniveaus, die vorher nicht oder nur mit unverhältnismäßighohem Aufwand zu verwirklichen gewesen wäre, oder neue Analysenzeigen auf, an welchen Stellen man die Sicherheit mit verhältnismäßigenMitteln wirksam weiter erhöhen kann.Zu C: Aufgrund einer neuen Bewertung („man hat es sich noch einmalüberlegt“) wird ein höheres Sicherheitsniveau gefordert. Dies führtgegenüber dem bisherigen Stand zu einer Erhöhung der Konservativität,ohne dass dies durch neue Erkenntnisse als erforderlichdargestellt oder ohne dass es mit neuen technischen Möglichkeitenplausibel begründet werden könnte.Es wird eine gesonderte Synopse erstellt, in der wesentliche Änderungengegenüber den ersetzten <strong>Regelwerk</strong>stexten begründet werden. Dabei werdenauf die im Kommentar genannten Kategorien in Bezug genommen.Änderungen des <strong>Regelwerk</strong>s der Kategorie A (neue Erkenntnisse) werdenvon den deutschen Betreibern selbstverständlich akzeptiert.Änderungen des <strong>Regelwerk</strong>s der Kategorien B (neue Möglichkeiten) undC (neue Bewertung) dürfen nach der Vereinbarung zwischen der Bundesregierungund den EVU vom 11.06.2001 von der Bundesregierung nichtinitiiert werden.Allerdings verschließen sich die deutschen Betreiber nicht grundsätzlichder Weiterentwicklung des <strong>Regelwerk</strong>s und den hiermit in Verbindungstehenden Harmonisierungsbestrebungen auf europäischer Ebene, wenndabei folgendes gewährleistet ist:• Die neuen Standards sollen eine sinnvolle technische Weiterentwicklungwiderspiegeln (Kategorie B).27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!