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Modul 1 - Kerntechnisches Regelwerk - Gesellschaft für Anlagen ...

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E N T W U R F<strong>Modul</strong> 1, Rev. B: Synoptische DarstellungKomm.Nr.KommentatorKommentar Antwort Team 1Beliebige Kombinationen von Ausfällen werden nicht gefordert.• Die Forderungen zur Sicherheitsebene 4c (Unfälle mit Kernschmelzen)stellen eine Änderung der Sicherheitsphilosophie dar.Ihre Umsetzung im Aufsichtsverfahren ist darüber hinaus nachgegenwärtigem Stand von Wissenschaft und Technik nicht seriösmöglich (große Kenntnisunsicherheiten)• Es existieren keine im Aufsichtsverfahren etablierte Vorgehensweisenzur geforderten Quantifizierung von Unsicherheiten beiNachweisen.Unausgewogene Tiefe:<strong>Modul</strong> 1 „Grundlegende Sicherheitsanforderungen“ enthält Festlegungenmit sehr unterschiedlichem Detaillierungsgrad• Sehr ausführliche Darstellung der Anforderungen an die E-undLeittechnik- Im <strong>Modul</strong> 7 Rev. B werden spezifische Anforderungen für die 4. Sicherheitsebenezusammengestellt, die sich von denen im Auslegungsbereichunterscheiden. Zur rechtlichen Einordnung der 4. Sicherheitsebenewird im Rahmen des Vorhabens nicht Stellung genommen.- Die bestehenden Unsicherheiten, insbesondere im Bereich der Sicherheitsebene4c, wurden durch Einschränkungen bei den Formulierungenberücksichtigt (z.B. „soweit möglich“).- Das Konzept des anlageninternen Notfallschutzes ergänzt die hochwertigenMaßnahmen auf den vorgelagerten Sicherheitsebenen. Die Vorgehensweisewird durch die vorgenommenen Ergänzungen insbesonderein den Kapiteln 2 und 3 im <strong>Modul</strong> 7 Rev. B erläutert. Es sind auf der Sicherheitsebene4c nur solche Phänomene zu betrachten, die hinreichenderforscht sind.Es ist essentiell, dass Nachweisführungen mit einer hohen Aussagesicherheitversehen sind. Dies bedeutet bspw. bei rechnerischen Nachweisführungen,dass die mit diesen Rechnungen verbundenen Unsicherheitenbekannt sind, denn ansonsten wäre die Aussagesicherheit des Ergebnissesunbekannt. Die Quantifizierung von Unsicherheiten ist Bestandteil der täglichenwissenschaftlich- technischen Arbeit und bspw. seit dem Jahr 1989 im<strong>Regelwerk</strong> der USA gefordert, wenn "best estimate" Rechenprogramme beiNachweisen zum KMV verwendet werden. In dem einschlägigen IAEA SafetyGuide NS-G-1.2 „Safety Assessment and Verification for Nuclear PowerPlants“,Ziffer 4.90 ist dies ebenfalls niedergelegt. Insofern gibt derKommentar nicht den internationalen Stand wieder.In Revision B von <strong>Modul</strong> 1 werden gemäß ursprünglichem Text (BMI Sicherheitskriterien)vorhandene Passagen teilweise in die jeweiligen Fachmoduleverlagert.• Sehr ausführliche Darstellung der Anforderungen an Versorgungsfunktionen• Sehr ausführliche Darstellung der Anforderungen an die Notsteuerstelle• Sehr ausführliche Darstellung der Anforderungen an die Lüftung17

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