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Modul 1 - Kerntechnisches Regelwerk - Gesellschaft für Anlagen ...

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E N T W U R F<strong>Modul</strong> 1, Rev. B: Synoptische DarstellungKomm.Nr.KommentatorKommentar Antwort Team 1• Ideale Anlage ist hypothetisch: weder Konvoi, nirgendwo existent, wohlauch nicht möglich• Weitgehend zu detailliert: KTA-Regel-Niveau, ohne dass die breite –im KTA übliche - Fachkenntnis einbezogen wurde• Indikativformulierungen sind <strong>Regelwerk</strong>en fremd, international ohneBeispiel, auch abweichend von Sicherheitskriterien etc. (IAEA:shall/should)• Unzureichende Qualität und Reifegrad (vgl. z.B. 389. Sitzung der RSK:kein roter Faden erkennbar)Beschrieben wird ein <strong>Anlagen</strong>zustand, der die aus heutiger Sicht erforderlichenVorkehrungen, unter Berücksichtigung der in den deutschen <strong>Anlagen</strong>realisierten Konzeption, den Stand von Wissenschaft und Technik sowie diein internationalen Anforderungen festgelegten Vorgaben umfasst. Einealleinige Orientierung am „technisch Möglichen“ erfolgt nicht.Als Abgrenzungsmerkmale für die in den <strong>Modul</strong>en 2-11 zu formulierendenTexten gegenüber KTA Regeln dienten zum Einen die bestehenden, zuersetzenden Texte, sofern keine entsprechenden KTA Texte vorliegen. InEinzelfällen sind, sofern keine Regelungen in KTA Regeln vorliegen, neueRegelungen in den <strong>Modul</strong>en aufgenommen worden, die hinsichtlich desumgesetzten Abstraktions- und Detaillierungsgrad auch in eine KTA Regelüberführt werden könnten. Als grobe Orientierung diente zudem die Prüffrage,inwieweit erwartet werden kann, dass die zu formulierenden Regelungenfür einen deutlich längeren Zeitraum unverändert Bestand haben werden,als die Überprüfungsfristen der KTA Regeln.Bei der Erstellung der <strong>Modul</strong>e bestand zunächst der Anspruch in den Formulierungeneindeutig zu sein und daher möglichst durchgehend die Anforderungenin „muss“-Form zu formulieren. Sofern Ausnahmen von der„muss“ Forderung als sachgerecht erforderlich angesehen wurden, warenAusnahmebedingungen zu formulieren. Eine andere Art der Differenzierungist nicht angestrebt worden. Bei den Fällen, in denen eine solche Differenzierungvorgenommen wurde, war diese Differenzierung bei der Übertragungdes Textes in die „indikativ“ Formulierung zu übernehmen. Daher gehtmit der Umstellung der Texte in die „indikativ“ Form kein Verlust an Informationeneinher. Der Vorteil besteht auch darin, dass bei einem nicht unmittelbarrechtsverbindlichen <strong>Regelwerk</strong> das Wort „muss“ eigentlich fehl am Platzeist.Eine solche Aussage der RSK liegt nicht vor. Es wird hier (Anlage 1c der389. Sitzung) explizit darauf verwiesen, dass „nur eine Reihe von Kommentarenweiter gegeben“ wird. In diesem Kommentar heißt es: „Der „rote Faden“(Systematik) hinsichtlich der Behandlung der Sicherheitsebenen istnicht immer erkennbar.“29

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