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Modul 1 - Kerntechnisches Regelwerk - Gesellschaft für Anlagen ...

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E N T W U R F<strong>Modul</strong> 1, Rev. B: Synoptische DarstellungKomm.Nr.Kommentatorverstärkt die Interpretationsprobleme.Kommentar Antwort Team 1b) Formulierungen in nationalen und internationalen Quellen, die aufVerhältnismäßigkeitsbetrachtungen hinweisen, („weitgehend“, „in angemessenenUmfang“, „to the extent practicable“, „to the extent possible“)wurden bewusst beseitigt.c) Die international übliche Einbindung der Probabilistik in sicherheitstechnischeBewertungen zur Notwendigkeit und Dringlichkeit vonMaßnahmen fehlt weiterhin. (WENRA: „PSA shall be used to identifythe need for modifications of the plant and its procedures…“)d) Internationale und deutsche Anforderungen werden nicht sinngemäßkombiniert (z. B. stuck rod/deutsches Einzelfehlerkonzept; Unsicherheitsanalyse/konservativabdeckende Analyse).e) BMU-Begründung für Schaffung eines neuen <strong>Regelwerk</strong>s (WENRA-Anforderungen in bindendem <strong>Regelwerk</strong> erfassen) wird völlig verfehlt.Mit der Verabschiedung der <strong>Modul</strong>e nach gegenwärtigem Konzept wirdAbgleich mit internationalem Stand sicher nicht erreicht.Keine Änderung der Sicherheitsphilosophie? -a) Beschreibung des „technisch Möglichen“ als vermeintlich „idealer<strong>Anlagen</strong>zustand“ statt Definition der nach SvWuT erforderlichen Vorsorgegegen Schädenb) Vorgehen zur Schutzziel-orientierten Bewertung ist nicht mehr erkennbar23derungen in „muss“-Form zu formulieren. Sofern Ausnahmen von der„muss“ Forderung als sachgerecht erforderlich angesehen wurden, warenAusnahmebedingungen zu formulieren. Eine andere Art der Differenzierungist nicht angestrebt worden. Bei den Fällen, in denen eine solche Differenzierungvorgenommen wurde, war diese Differenzierung bei der Übertragungdes Textes in die „indikativ“ Formulierung zu übernehmen. Daher gehtmit der Umstellung der Texte in die „indikativ“ Form kein Verlust an Informationeneinher. Der Vorteil besteht auch darin, dass bei einem nicht unmittelbarrechtsverbindlichen <strong>Regelwerk</strong> das Wort „muss“ eigentlich fehl am Platzeist.Sofern bei der Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen zu realisieren sind,Verhältnismäßigkeitsüberlegungen stattfinden, so sollte dies u. E. außerhalbdes technischen <strong>Regelwerk</strong>s erfolgen bzw. geregelt werden. Formulierungenwie „soweit technisch nicht möglich“ werden hingegen auch in den<strong>Modul</strong>en verwendet.Siehe Antworten zu Ziffer 8 (7) <strong>Modul</strong> 1 Revision A.Zum stuck rod siehe in Abschnitt 4. Zu anderen Beispielen, sofern im Folgendenin den Kommentaren präzisiert, siehe an den jeweiligen Textstellen.-Diese Bewertung teilen wir nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welches„Konzept“ hier Bezug genommen wird.Beschrieben wird ein <strong>Anlagen</strong>zustand, der die aus heutiger Sicht erforderlichenVorkehrungen, unter Berücksichtigung der in den deutschen <strong>Anlagen</strong>realisierten Konzeption, den Stand von Wissenschaft und Technik sowie diein internationalen Anforderungen festgelegten Vorgaben umfasst. Einealleinige Orientierung am „technisch Möglichen“ erfolgt nicht.Die Erfahrung mit schutzzielorientierten Bewertungen in diversen PSÜ hatgezeigt, dass auf Grund fehlender Regelungen unterschiedliche Vorgehensweisenmit teilweise nicht nachvollziehbaren Ergebnissen angewendetwurden. Die aus unserer Sicht erforderliche Vorgehensweise bei der Bewer-

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