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Macht, der Staat und die Institution des Eigentums ... - miprox.de

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Wir haben „Noten“, <strong>die</strong> „schuldkontraktlose – also nicht kreditäre – Verpflichtungen aus ...<br />

Eigentum sind.“ Diese Noten wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n im Kreditkontrakt entstehen<strong>de</strong>n Schuldner weiter<br />

gegeben <strong>und</strong> zwar in <strong><strong>de</strong>r</strong> Erfüllung <strong>die</strong>ses <strong>de</strong>n Kredit überhaupt erst schaffen<strong>de</strong>n (nicht etwa<br />

erlöschen<strong>de</strong>n) Kontraktes, wobei selbstverständlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Schuldner uno actu seinerseits<br />

Eigentum als Sicherheit stellen muss: „In Kreditkontrakten müssen also Gläubiger <strong>und</strong><br />

Schuldner Eigentümer sein.“<br />

Nun tritt im HS-Mo<strong>de</strong>ll, das <strong>de</strong>n Zins erklären soll, „in einem Kreditkontrakt ... ein<br />

temporärer Verlust an <strong>Eigentums</strong>prämie auf“ (9). Daraus folgt dann logischerweise (58):<br />

„Während <strong><strong>de</strong>s</strong> Geldnoten schaffen<strong>de</strong>n Kreditkontrakts verliert mithin auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Schuldner<br />

ganz unvermeidlich <strong>Eigentums</strong>prämie.“<br />

Diese Prämie, <strong>die</strong> „nur unbelastetes Eigentum abwirft“ (57), verlieren also bei<strong>de</strong>, Gläubiger<br />

<strong>und</strong> Schuldner, vorausgesetzt das jeweilige Eigentum entspricht sich. Davon aber ist<br />

auszugehen, da <strong><strong>de</strong>r</strong> Gläubiger <strong>die</strong> Zession von Titeln, <strong>die</strong> auf sein Eigentum zielen, nicht<br />

gegen Titel ze<strong>die</strong>rt, <strong>die</strong> weniger werthaltig sind als <strong>die</strong> eigenen.<br />

Außer<strong>de</strong>m könnte <strong><strong>de</strong>r</strong> Schuldner, <strong><strong>de</strong>r</strong> ja ebenfalls Eigentum gegen Verlust seiner<br />

<strong>Eigentums</strong>prämie belastet, seinerseits eigenes Geld schaffen, in<strong>de</strong>m er wie sein Gläubiger<br />

vorgeht <strong>und</strong> <strong>die</strong> Titel, <strong>die</strong> er auf sein unbelastetes Eigentum zieht, nicht per Kreditkontrakt mit<br />

einem an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Schuldner zu „Geld“ erklärt (Besicherung ist vorhan<strong>de</strong>n), son<strong><strong>de</strong>r</strong>n sie sofort in<br />

Umlauf setzt, also mit ihnen Kaufkontrakte erfüllt. Heinsohn <strong>und</strong> Steiger folgern zwar für ihr<br />

Mo<strong>de</strong>ll ganz richtig (58):<br />

„Kaufkontrakte sind ... <strong>de</strong>n Kreditkontrakten nachgeordnet. Ohne letztere wür<strong>de</strong>n sie nicht in<br />

<strong>die</strong> Welt gelangen.“<br />

Wie wir aber bereits beim ersten Gläubiger gesehen haben, ist bereits bei ihm durch <strong>die</strong><br />

Belastung seines <strong>Eigentums</strong> ein Kreditvertrag entstan<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Betreffen<strong>de</strong> <strong>die</strong>sen –<br />

genannt „Verpflichtung“, alias „Verlust seiner Dispositionsfreiheit“ – mit sich selbst schließt.<br />

Schon <strong><strong>de</strong>r</strong> aller erste „Geldschaffer“ könnte mit seinen Titeln, <strong>die</strong> er ze<strong>die</strong>rt, Kaufkontrakte<br />

erfüllen. (Dies entspricht übrigens <strong><strong>de</strong>r</strong> Realität <strong><strong>de</strong>s</strong> Wirtschaftens, wo nicht etwa Kredit <strong>und</strong><br />

das davon abgeleitete „Geld“ vor Kauf kommt, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Kauf immer vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlung; mit<br />

<strong>de</strong>m Geld wird <strong>die</strong> Zahlungsverpflichtung bei Fälligkeit erfüllt o<strong><strong>de</strong>r</strong> nochmals: Gibt es keine<br />

Zahlungsverpflichtungen, <strong>die</strong> zwingend Termin voraussetzen, wird auch kein Geld benötigt).<br />

Der Verkäufer hätte dann – ohne weiteren Schuldner dazwischen – einen direkten Titel gegen<br />

<strong>de</strong>n ersten Eigentümer, <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Wirkung (sofortige Direktvollstreckung, recte:<br />

Pfandverwertung) er dadurch aufheben könnte, dass er <strong>de</strong>m Titelhalter seinerseits etwas zum<br />

Kauf anbietet, was <strong>die</strong>sen zur (Rück-)Zession <strong><strong>de</strong>r</strong> Titel veranlassen könnte, um damit wie<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

an seine Titel zu kommen.<br />

Wir müssen also das Gläubiger-Schuldner-Paar näher betrachten, um herauszufin<strong>de</strong>n, in was<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Gläubiger wirklich Gläubiger <strong>und</strong> in was <strong><strong>de</strong>r</strong> Schuldner wirklich Schuldner ist. Das kann<br />

nicht das bei<strong>de</strong>n gemeinsame Schicksal sein, jeweils <strong>die</strong> obendrein noch gleich hohe<br />

<strong>Eigentums</strong>prämie zu verlieren. Es kann nur am Geld bzw. am Zins selbst liegen, das bei<strong>de</strong><br />

unterschei<strong>de</strong>t.<br />

Die Stärke <strong><strong>de</strong>s</strong> Gläubigers ist nicht <strong>die</strong> Tatsache, dass er durch Belastung seines <strong>Eigentums</strong><br />

Geld schaffen kann, da <strong>die</strong>s <strong><strong>de</strong>r</strong> Schuldner genau so könnte, <strong><strong>de</strong>r</strong> dann – wenn wir das<br />

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