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Nr. 196 vom 10.10.2008 - Zittau

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BEKANNTMACHUNGRegierungspräsidium DresdenBekanntmachung der Landesdirektion Dresden nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz(GBBerG) über einen Antrag auf Erteilungeiner Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung Gemarkung <strong>Zittau</strong>der Stadt <strong>Zittau</strong>Bekanntmachung der Landesdirektion Dresden nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz(GBBerG) über Anträge auf Erteilung vonLeitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen Gemarkungen Wittgendorfund <strong>Zittau</strong> der Stadt <strong>Zittau</strong>Die Landesdirektion Dresden gibt bekannt, dass die Stadtwerke <strong>Zittau</strong>GmbH, Friedensstraße 17, 02763 <strong>Zittau</strong>, einen Antrag auf Erteilungeiner Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 desGrundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) <strong>vom</strong> 20. Dezember 1993(BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 93 der Verordnung<strong>vom</strong> 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2418) geändert worden ist,gestellt hat.Der Antrag umfasst in der Gemarkung <strong>Zittau</strong> (ehemaliges Armeegebiet<strong>Zittau</strong>-Süd) der Stadt <strong>Zittau</strong> bestehende Fernwärmeleitungen nebstSchutzstreifen.Die Grundstückseigentümer der von den Anlagen betroffenen Flurstückeder oben aufgeführten Gemarkung können den eingereichten Antragsowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit <strong>vom</strong> 1. Oktober 2008 biseinschließlich 29. Oktober 2008während der Dienststunden (montags bis donnerstags zwischen 9.00Uhr und 15.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr) in der LandesdirektionDresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Zimmer 2023,einsehen.Die Landesdirektion Dresden erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungnach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist gemäß § 9Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnungzur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und andererVorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts - Durchführungsverordnung- SachenR-DV) <strong>vom</strong> 20. Dezember 1994 (BGBl. IS. 3900).Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränktepersönliche Dienstbarkeit für alle am 2. Oktober 1990 bestehendenEnergiefortleitungsanlagen und Anlagen der Wasserversorgungund -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeitdokumentiert nur den Stand <strong>vom</strong> 3. Oktober 1990.Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist,kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnismit der Belastung des Grundstücks erteilt wird.Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die vondem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nichtrichtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richtenkann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oderin anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen wird.Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee2, 01099 Dresden, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhobenwerden. Entsprechende Formulare liegen im Referat 14 (Zimmer 2023)bereit.Dresden, den 8. August 2008Landesdirektion DresdenZorn, ReferatsleiterGemäß Sächsischer Gemeindeordnung erfolgt die öffentliche Auslegung.Prüfungsbericht zum Jahresabschluss und Lagebericht 31. Dezember2007 der Städtische Beteiligungs-GmbH <strong>Zittau</strong>.Prüfungsbericht zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht31. Dezember 2007 der Städtische Beteiligungs-GmbH <strong>Zittau</strong>Auslegungsort: Städtische Beteiligungs-GmbH <strong>Zittau</strong>Friedensstraße 1702763 <strong>Zittau</strong>Sekretariat der GeschäftsführungAuslegungszeit: 7 Werktage, beginnend am 20.10.2008KürschnerGeschäftsführerÖffentliche AuslegungFreiGeschäftsführerDie Landesdirektion Dresden gibt bekannt, dass die VNG - VerbundnetzGas Aktiengesellschaft, Braunstraße 7, 04347 Leipzig, Anträge aufErteilung von Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen gemäß § 9Abs. 4 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) <strong>vom</strong> 20. Dezember1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 93 der Verordnung<strong>vom</strong> 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2418) geändert wordenist, gestellt hat.Die Anträge umfassen in den nachfolgend aufgeführten Gemarkungender Stadt <strong>Zittau</strong> bestehende Ferngasleitungen nebst Sonder-, Nebenanlagensowie Schutzstreifen:Gemarkung WittgendorfFerngasleitung FGL 06.02 - <strong>Zittau</strong> II, Eckartsberg / Ort und Robur (DN150 / PN 25),Gemarkung <strong>Zittau</strong>Ferngasleitung FGL 06.03 – GASO, <strong>Zittau</strong>, Mandau (DN 300 / PN 25).Die Grundstückseigentümer der von den Anlagen betroffenen Flurstückeder oben aufgeführten Gemarkungen können die eingereichten Anträgesowie die beigefügten Unterlagen in der Zeit <strong>vom</strong>1. Oktober 2008 bis einschließlich 29. Oktober 2008während der Dienststunden (montags bis donnerstags zwischen 9.00Uhr und 15.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr) in der LandesdirektionDresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Zimmer 2023,einsehen.Die Landesdirektion Dresden erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungnach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist gemäß § 9Abs. 4 GBBerG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 der Verordnungzur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und andererVorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) <strong>vom</strong> 20. Dezember 1994(BGBl. I S. 3900).Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränktepersönliche Dienstbarkeit für alle am 2. Oktober 1990 bestehendenEnergiefortleitungsanlagen und Anlagen der Wasserversorgungund -entsorgung entstanden. Die durch Gesetz entstandene Dienstbarkeitdokumentiert nur den Stand <strong>vom</strong> 3. Oktober 1990.Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist,kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnismit der Belastung des Grundstücks erteilt wird.Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die vondem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nichtrichtig ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richtenkann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oderin anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen wird.Der Widerspruch kann bei der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee2, 01099 Dresden, bis zum Ende der Auslegungsfrist erhobenwerden. Entsprechende Formulare liegen im Referat 14 (Zimmer 2023)bereit.Dresden, den 8. August 2008Öffentliche AuslegungLandesdirektion DresdenZorn, ReferatsleiterGemäß Sächsischer Gemeindeordnung erfolgt die öffentliche AuslegungPrüfungsbericht zum Jahresabschluss und Lagebericht 31. Dezember2007 der Stadtwerke <strong>Zittau</strong> GmbHAuslegungsort: Stadtwerke <strong>Zittau</strong> GmbHFriedensstraße 1702763 <strong>Zittau</strong>Sekretariat des GeschäftsführersAuslegungszeit: 7 Werktage, beginnend am 20.10.2008KürschnerGeschäftsführerSeite 4ZITTAUER STADTANZEIGER10. Oktober 2008

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