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Personalmanagement zwischen Wirtschaftlichkeits- und ...

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Rahmen des sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Aufgabenbereichs des Einreichers hinausgehende Leistung<br />

vorliegt. Der Aufgabenbereich ist abhängig von der Stellung des Einreichers; er umfaßt alle Tätigkeiten <strong>und</strong> Überlegungen<br />

des Mitarbeiters, die bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Betrieb von ihm erwartet werden können. Ein<br />

Verbesserungsvorschlag im Sinne dieser Definition liegt nicht vor im Fall einer patent- oder gebrauchsmusterfähigen<br />

Erfindung oder eines technischen Verbesserungsvorschlages, der dem Betrieb eine ähnliche Vorzugsstellung<br />

einräumt wie ein gewerbliches Schutzrecht. In diesen Fällen ist das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen anzuwenden.<br />

§ 2 Teilnahmeberechtigte am Ideenmanagement<br />

Verbesserungsvorschläge können von allen Mitarbeitern, einschließlich der Auszubildenden, Praktikanten <strong>und</strong><br />

Werkstudenten, eingereicht werden.<br />

Kommentar zu § 2: Die Mitbestimmung des Betriebsrates erstreckt sich nicht auf ein Vorschlagswesen für leitende<br />

Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Sie können allerdings durch gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber<br />

in ein bestehendes Vorschlagswesen einbezogen werden.<br />

§ 3 Einreichen des Verbesserungsvorschlages<br />

Ein Verbesserungsvorschlag kann von einem einzelnen Mitarbeiter oder von mehreren Mitarbeitern gemeinsam<br />

(Gruppenvorschlag) beim Beauftragten für das Ideenmanagement schriftlich eingereicht oder mündlich vorgetragen<br />

werden. Hierdurch erklärt sich der Einreicher damit einverstanden, daß sein Vorschlag ausschließlich nach den<br />

Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung behandelt wird. Bestimmte Teile des Vorschlags können auf Wunsch<br />

des Einreichers anonym bearbeitet werden, soweit das Verfahren dies zuläßt. Ist der Verbesserungsvorschlag eine<br />

Diensterfindung, so wird der Erfinder durch die Einreichung nicht von seiner Meldepflicht nach § 5 des Gesetzes<br />

über Arbeitnehmererfindungen befreit.<br />

2. Teil Organisation des Betrieblichen Vorschlagswesens<br />

§ 4 Beauftragter für das Ideenmanagement<br />

Die Geschäftsleitung bestimmt einen Beauftragten für das Betriebliche Vorschlagswesen. Dieser bearbeitet die eingereichten<br />

Verbesserungsvorschläge <strong>und</strong> trägt die Verantwortung für ihre ordnungsgemäße Behandlung. Er hat<br />

insbesondere den Einreicher zu beraten; das persönliche Gespräch soll das Vertrauen zum Betrieblichen Vorschlagswesen<br />

fördern <strong>und</strong> dem Einreicher die Möglichkeit geben, seine Ideen näher zu erläutern.<br />

Kommentar zu § 4: Nach der Rechtsprechung des BAG (DB 1981, 1882) gehört die Bestellung der Organe für das<br />

Betriebliche Vorschlagswesen, etwa eines Beauftragten oder eines Prüfungsausschusses, zu den "Gr<strong>und</strong>sätzen über<br />

das Betriebliche Vorschlagswesen" gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG, die der Mitbestimmung des Betriebsrates<br />

unterliegen. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Frage, ob überhaupt ein Beauftragter für das Ideenmanagement<br />

zu bestellen ist. Nicht dem Mitbestimmungsrecht unterliegt dagegen die Frage, durch wen <strong>und</strong> mit<br />

wem die Position des Beauftragten zu besetzen ist (BAG 16.03.1982, DB 1982, 1468).<br />

§ 5 Prüfungsausschuß<br />

Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, der von der Geschäftsleitung benannt wird <strong>und</strong><br />

mit dem Beauftragten für das Betriebliche Vorschlagswesen personengleich sein kann, zwei weiteren ständigen<br />

Mitgliedern aus den für die Beurteilung der Vorschläge wichtigen Bereichen, die ebenfalls von der Geschäftsleitung<br />

bestimmt werden, sowie aus zwei vom Betriebsrat benannten Vertretern der Mitarbeiter. Der Prüfungsausschuß hat<br />

die Aufgabe, die ihm von dem Beauftragten für das Betriebliche Vorschlagswesen vorgelegten Verbesserungsvorschläge<br />

zu prüfen <strong>und</strong>, falls der Verbesserungsvorschlag zur Verwirklichung angenommen wird, der Geschäftsleitung<br />

eine Vorschlagsprämie vorzuschlagen.<br />

Kommentar zu § 5: Die gesetzliche Mitbestimmung des Betriebsrates bedeutet nicht zwingend, daß der Prüfungsausschuß<br />

mit derselben Anzahl von Vertretern der Geschäftsleitung <strong>und</strong> der Arbeitnehmer zu besetzen ist. Das<br />

BAG hat festgestellt, zwar entspreche die paritätische Besetzung des Prüfungsausschusses der gleichrangigen Beteiligung<br />

des Betriebsrates an der Organisation <strong>und</strong> am Verfahren des Betrieblichen Vorschlagswesens, die paritätische<br />

Besetzung sei aber nicht erforderlich (BAG, DB 1981,1882). Die Entscheidung darüber, ob ein Verbesserungsvorschlag<br />

angenommen <strong>und</strong> durchgeführt wird, trifft alleine die Geschäftsleitung (BAG, DB 1981,1882).<br />

3. Teil Bearbeitung der Verbesserungsvorschläge<br />

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